Gesetze / Prüfungsberichteverordnung
PrüfV§ 10 Erleichterungen bei der Bewertung
Stand: 07.05.2026
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 11.09.2019 – B 6 KA 23/19 RVertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Arzneimittelregress - Verbindlichkeit von Therapiehinweisen des G-BA ab ihrem Inkrafttreten - keine Rückwirkung - Unzulässigkeit der Festsetzung von Einzelfallregressen wegen Unwirtschaftlichkeit von Verordnungen neben einer RichtgrößenprüfungZitiert von 12
- BSG, 11.09.2019 – B 6 KA 21/19 RWirtschaftlichkeitsprüfung - Nichtbeachtung der normativen Vorgaben für die Arzneimittelverordnung durch Vertragsarzt - Prüfgremien - kein Beurteilungsspielraum für die Prüfung der Zulässigkeit vertragsärztlicher VerordnungenZitiert von 14
- BSG, 11.09.2019 – B 6 KA 22/19 RZitiert von 6
- BSG, 11.09.2019 – B 6 KA 15/18 RVertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Arzneikostenregress - Prüfung der Verordnungsweise eines Vertragsarztes anhand der für seine Arztgruppe vereinbarten Richtgröße neben Regressverfahren wegen unzulässiger Verordnungen aus demselben ZeitraumZitiert von 10
- LSG Schleswig, 20.02.2018 – L 4 KA 8/15Zitiert von 2
- LSG Schleswig, 27.08.2024 – L 4 KA 58/19 ZVWZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- SG Hannover, 13.09.2023 – S 20 KA 308/22Zitiert von 2
- SG Düsseldorf, 04.11.2009 – S 2 KA 108/09Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 PrüfV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Macht das Unternehmen von der Erleichterung gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 Gebrauch, muss der Prüfungsbericht Ausführungen dazu enthalten,
1.
ob und warum die Bewertungsmethode mit § 74 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Einklang steht,
2.
ob und warum die Bewertungsmethode nach Art, Umfang und Komplexität der mit den Geschäften des Unternehmens oder der Gruppe verbundenen Risiken angemessen ist,
3.
dass die Vermögenswerte oder die Verbindlichkeiten im Jahresabschluss oder im konsolidierten Abschluss nicht gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards bewertet werden, die die Europäische Kommission durch die Verordnung (EU) 2023/1803 zur Anwendung übernommen hat, und
4.
ob und warum eine Bewertung der Vermögenswerte oder der Verbindlichkeiten nach internationalen Rechnungslegungsstandards für das Unternehmen oder die Gruppe mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.