Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Prämien- und Ehrenzeichengesetz PrämEhrG § 22 Trageerlaubnis Brandenburg2 Fassungen Historische Fassung — Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Zur aktuellen Fassung → Das Tragen anderer verliehener Auszeichnungen aus dem Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes ist weiterhin gestattet.Einzelnorm