Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Prämien- und Ehrenzeichengesetz PrämEhrG § 22 Trageerlaubnis Stand: 01.08.2026 Brandenburg2 Fassungen Das Tragen anderer verliehener Auszeichnungen aus dem Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes ist weiterhin gestattet. Einzelnorm