Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Prämien- und Ehrenzeichengesetz

PrämEhrG

§ 21 Ausführungen der Ehrenzeichen im Katastrophenschutz

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%A4mEhrG/21#abs-1 (1) Das Ehrenzeichen im Katastrophenschutz besteht aus einem roten gleichschenkeligen Malteserkreuz mit roter Umrandung, das silber- oder goldfarbig eingefasst ist. Zwischen den vier Kreuzschenkeln befindet sich jeweils silber- oder goldfarbenes Eichenlaub. In der Mitte des Malteserkreuzes ist das Landeswappen dargestellt und silber- oder goldfarbig umrandet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%A4mEhrG/21#abs-2 (2) Auf der Rückseite des Ehrenzeichens im Katastrophenschutz befindet sich die Aufschrift: „Für hervorragende Verdienste im Katastrophenschutz“.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%A4mEhrG/21#abs-3 (3) Die Ehrenzeichen im Katastrophenschutz in Silber am Bande und in Gold am Bande werden an einem rot-weiß-roten Band, das an den Seiten silber- oder goldfarben eingefasst ist, getragen. Das Ehrenzeichen im Katastrophenschutz der Sonderstufe in Gold wird als Steckkreuz getragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%A4mEhrG/21#abs-4 (4) Zu dem Ehrenzeichen im Katastrophenschutz in Silber am Bande und in Gold am Bande gehören eine Bandschnalle für Uniformen und ein Bandsteg. Die Bandschnalle und der Bandsteg sind mit einem roten Band versehen, auf dem in der Mitte darstellend das verkleinerte Ehrenzeichen im Katastrophenschutz in Silber oder Gold angebracht ist.

Einzelnorm

§ 20 § 22