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§ 22 PrämEhrG (Brandenburg) — Trageerlaubnis

Prämien- und Ehrenzeichengesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Tragen anderer verliehener Auszeichnungen aus dem Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes ist weiterhin gestattet.

Einzelnorm