Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Prämien- und Ehrenzeichengesetz
PrämEhrG§ 23 Entziehung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%A4mEhrG/23#abs-1 (1) Erweist sich die mit einem Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz ausgezeichnete Person durch ihr späteres Verhalten, insbesondere durch eine entehrende Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, kann das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung das Ehrenzeichen entziehen. Das Ehrenzeichen, die Bandschnalle und die Verleihungsurkunde sind in diesem Fall zurückzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%A4mEhrG/23#abs-2 (2) Die betroffene Person ist vor der Entziehung des Ehrenzeichens anzuhören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%A4mEhrG/23#abs-3 (3) Öffentliche Stellen des Landes Brandenburg sind verpflichtet, dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium die für die Prüfung der Auszeichnungswürdigkeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Einzelnorm