Gesetze / Postumwandlungsgesetz
PostUmwG§ 1 Errichtung der Aktiengesellschaften durch Umwandlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostUmwG/1#abs-1 (1) Die Unternehmen der Deutschen Bundespost werden in Aktiengesellschaften umgewandelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostUmwG/1#abs-2 (2) Die Aktiengesellschaften erhalten bei Gründung folgende Namen:
- Deutsche Post AG,
- Deutsche Postbank AG, - Deutsche Telekom AG.
Eine abweichende Namensgebung durch die Satzungen der Aktiengesellschaften ist möglich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostUmwG/1#abs-3 (3) Soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, finden auf die Gründung der Aktiengesellschaften der Erste und Zweite Teil des Ersten Buches des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 1 PostUmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 09.11.1999 – B 4 RA 58/98 RZitiert von 14
- BSG, 09.11.1999 – B 4 RA 3/99 RZitiert von 3
- VG Freiburg, 02.05.2022 – DB 11 K 1312/21Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 03.07.2013 – 23 Kap 2/06Zitiert von 4
- VG Saarland Saarlouis, 03.11.2005 – 1 K 41/05
- BGH, 02.12.2003 – XI ZR 397/02Zitiert von 16
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 24.11.2022 – 15 K 3431/20
- VG Ansbach, 11.10.2022 – AN 16 K 19.00895
- LG Dortmund, 17.12.2018 – 3 S 4/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 PostUmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 15 Abs. 103 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.