Gesetze / Postumwandlungsgesetz

PostUmwG

§ 1 Errichtung der Aktiengesellschaften durch Umwandlung

Stand: 10.06.2019

Bund17 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostUmwG/1#abs-1 (1) Die Unternehmen der Deutschen Bundespost werden in Aktiengesellschaften umgewandelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostUmwG/1#abs-2 (2) Die Aktiengesellschaften erhalten bei Gründung folgende Namen:
- Deutsche Post AG,

- Deutsche Postbank AG, - Deutsche Telekom AG.
Eine abweichende Namensgebung durch die Satzungen der Aktiengesellschaften ist möglich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostUmwG/1#abs-3 (3) Soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, finden auf die Gründung der Aktiengesellschaften der Erste und Zweite Teil des Ersten Buches des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung.

§ 2