Gesetze / Postgesetz

PostG

§ 48 Abweichung von genehmigten Entgelten

Stand: 19.07.2024

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/48#abs-1 (1) Marktbeherrschende Unternehmen dürfen nur die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/48#abs-2 (2) Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, werden mit der Maßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/48#abs-3 (3) Fehlt es an einem genehmigten Entgelt, obwohl das Entgelt nach § 40 Absatz 1 genehmigungsbedürftig ist, so bleibt eine vertragliche oder gesetzliche Beförderungspflicht bestehen; die Entgeltabrede ist bis zur Genehmigung des Entgelts schwebend unwirksam.

§ 47 § 49