§ 48 Abweichung von genehmigten Entgelten
Stand: 19.07.2024
Wird zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 13.04.2005 – VI-Kart 3/05 (V)
- BGH, 10.12.2007 – KZR 14/07
- VG Köln, 01.04.2025 – 18 L 612/25
- OLG Düsseldorf, 30.09.2009 – VI-U (Kart) 17/08
- VG Köln, 07.06.2006 – 22 K 1644/02
- VG Köln, 03.04.2001 – 22 K 5362/99
6 Entscheidungen zu § 48 PostG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/48#abs-1 (1) Marktbeherrschende Unternehmen dürfen nur die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/48#abs-2 (2) Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, werden mit der Maßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/48#abs-3 (3) Fehlt es an einem genehmigten Entgelt, obwohl das Entgelt nach § 40 Absatz 1 genehmigungsbedürftig ist, so bleibt eine vertragliche oder gesetzliche Beförderungspflicht bestehen; die Entgeltabrede ist bis zur Genehmigung des Entgelts schwebend unwirksam.