§ 20 Berichtspflicht, Laufzeitmessung
Stand: 19.07.2024
Wird zitiert von 49
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 12.02.2025 – 21 K 2966/22
- VG Köln, 12.02.2025 – 21 K 2337/23
- VG Köln, 12.02.2025 – 21 K 2338/23
- VG Köln, 04.12.2018 – 25 K 7243/15Zitiert von 6
- OVG NRW, 09.12.2013 – 13 A 476/08Zitiert von 6
- OVG NRW, 09.12.2013 – 13 A 478/08Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 12.06.2024 – 6 C 9/22Postrechtliche Genehmigung der Entgelte für UniversaldienstleistungenZitiert von 6
- FG Köln, 25.07.2023 – 8 K 2452/21Zitiert von 1
- VG Köln, 17.08.2022 – 21 K 273/20Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 PostG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/20#abs-1 (1) Universaldienstanbieter haben jährlich über die Einhaltung der Vorgaben dieses Abschnitts zu berichten. Der Bericht ist der Bundesnetzagentur jeweils bis zum 31. März des Folgejahres in elektronischer Form vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/20#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur überprüft die Laufzeitvorgabe für Briefsendungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 durch regelmäßige Laufzeitmessungen unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Standards. Sie kann die Laufzeitvorgabe für Pakete nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 durch Laufzeitmessungen prüfen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die darauf hindeuten, dass die Vorgabe nicht eingehalten wird. Universaldienstanbieter sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur die für die Laufzeitmessungen erforderlichen Informationen auf Anfrage mitzuteilen sowie Daten und Ergebnisse eigener Laufzeitmessungen zur Plausibilisierung zur Verfügung zu stellen.