Gesetze / Postgesetz

PostG

§ 14 Meldung von Mängeln

Stand: 19.07.2024

Bund11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/14#abs-1 (1) Jeder ist berechtigt, der Bundesnetzagentur Mängel zu melden, die die Qualität von Postdienstleistungen und die Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen betreffen. Die Bundesnetzagentur stellt zu diesem Zweck eine digitale Plattform zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/14#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht regelmäßig Informationen über das Beschwerdeaufkommen und die wesentlichen Beschwerdegründe.

§ 13 § 15