§ 14 Meldung von Mängeln
Stand: 19.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/14#abs-1 (1) Jeder ist berechtigt, der Bundesnetzagentur Mängel zu melden, die die Qualität von Postdienstleistungen und die Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen betreffen. Die Bundesnetzagentur stellt zu diesem Zweck eine digitale Plattform zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/14#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht regelmäßig Informationen über das Beschwerdeaufkommen und die wesentlichen Beschwerdegründe.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 14 PostG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 16.07.2002 – X ZR 250/00Zitiert von 4
- OLG Celle, 31.05.2000 – 13 U 214/99
- VG Köln, 17.08.2022 – 21 K 273/20Zitiert von 5
- OVG NRW, 09.12.2013 – 13 A 476/08Zitiert von 6
- OVG NRW, 09.12.2013 – 13 A 478/08Zitiert von 5
- VG Köln, 17.08.2022 – 21 K 5020/21Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 17.08.2022 – 21 K 797/22
- VG Köln, 11.12.2001 – 22 K 11500/99Zitiert von 1
- VG Köln, 06.11.2001 – 22 K 4630/00Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 PostG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.