Gesetze / Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Pkw-EnVKV§ 3 Hinweis auf Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch sowie Aushang am Verkaufsort
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pkw-EnVKV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer einen neuen Personenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet, hat dafür Sorge zu tragen, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pkw-EnVKV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Hinweis und der Aushang nach Absatz 1 können auch elektronisch durch Bildschirmanzeige dargestellt werden, soweit die übrigen in Absatz 1 sowie in den Anlagen 1 und 2 angeführten Voraussetzungen eingehalten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pkw-EnVKV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Hersteller haben den Händlern, denen sie neue Personenkraftwagen liefern, auf Anforderung unverzüglich und unentgeltlich die Angaben zu übermitteln, die erforderlich sind, um den Hinweis und den Aushang nach Absatz 1 zu erstellen.
Änderungsverlauf
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23.02.2024 in Kraft
§ 3 neu gefasst und geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 50)
BGBl. 2024 I Nr. 50
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22.08.2011 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2011 (BGBl. I 1756, 2095)
BGBl. 2011 I S. 1756
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.