Gesetze / Pflichtversicherungsgesetz
PflVG§ 1a Begriffsbestimmungen
Stand: 17.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/1a#abs-1 (1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/1a#abs-2 (2) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet „Staat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat“
Für die Zwecke der Schadenregulierung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2009/103/EG und der Schadenregulierung durch die nationalen Versicherungsbüros gilt jedoch abweichend von Satz 1 bei einem Fahrzeug, das in einen Unfall verwickelt wurde und das kein amtliches Kennzeichen trägt oder ein amtliches Kennzeichen trägt, das ihm nicht oder nicht mehr zugeordnet ist, der Staat, in dem sich der Unfall ereignet hat, als Staat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/1a#abs-3 (3) Im Sinne dieses Gesetzes umfasst der Gebrauch eines Fahrzeugs insbesondere jede Verwendung des Fahrzeugs, die seiner Funktion als Beförderungsmittel zum Zeitpunkt eines Unfalls entspricht, unabhängig von
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1a PflVG →
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