Gesetze / Pflanzenschutzgesetz

PflSchG

§ 8 Anordnungen der zuständigen Behörden

Stand: 16.07.2021

Bund2 Fassungen5 Entscheidungen

Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung sowie der Ansiedlung von Schadorganismen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 anordnen, soweit eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 nicht getroffen ist oder eine durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 getroffene Regelung nicht entgegensteht.

§ 7 § 9