Gesetze / Pflanzenschutzgesetz
PflSchG§ 8 Anordnungen der zuständigen Behörden
Stand: 16.07.2021
Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung sowie der Ansiedlung von Schadorganismen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 anordnen, soweit eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 nicht getroffen ist oder eine durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 getroffene Regelung nicht entgegensteht.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 8 PflSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG München, 12.09.2023 – M 32 K 19.6232Zitiert von 1
- VG München, 12.02.2020 – M 32 S 19.6219
- VG München, 12.02.2020 – M 32 S 19.6233Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 19.06.2017 – 1 A 328/16Zitiert von 1
- VG Lüneburg, 24.06.2021 – 6 A 480/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2354)
BGBl. 2021 I S. 2354
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.