Gesetze / Pflanzenschutzgesetz
PflSchG§ 8 Anordnungen der zuständigen Behörden
Stand: 16.07.2021
Wird zitiert von 5
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- VG München, 12.09.2023 – M 32 K 19.6232Zitiert von 1
- VG München, 12.02.2020 – M 32 S 19.6219
- VG München, 12.02.2020 – M 32 S 19.6233Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 19.06.2017 – 1 A 328/16Zitiert von 1
- VG Lüneburg, 24.06.2021 – 6 A 480/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung sowie der Ansiedlung von Schadorganismen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 anordnen, soweit eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 nicht getroffen ist oder eine durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 getroffene Regelung nicht entgegensteht.