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BayVerf

Art. 103

Stand: 25.08.2026

Bayern52 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/103#abs-1 (1) Eigentumsrecht und Erbrecht werden gewährleistet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/103#abs-2 (2) Eigentumsordnung und Eigentumsgebrauch haben auch dem Gemeinwohl zu dienen.

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