Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt 103
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/103#abs-1 (1) Eigentumsrecht und Erbrecht werden gewährleistet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/103#abs-2 (2) Eigentumsordnung und Eigentumsgebrauch haben auch dem Gemeinwohl zu dienen.