Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2354
BGBl. 2021 I S. 2354 · 43.761 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Pflanzengesundheit
Vom 5. Juli 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zur Durchführung der Verordnung
(EU) 2016/2031 und der Verordnung
(EU) 2017/625 im Bereich Pflanzengesundheit
(Pflanzengesundheitsgesetz – PflGesG)
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Durchführung
1. der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016
über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzen-
schädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU)
Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU)
Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien
69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG,
2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des
Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 137
vom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85;
L 35 vom 7.2.2020, S. 51), die zuletzt durch die Ver-
ordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017,
S. 1) geändert worden ist, sowie der auf ihrer Grund-
lage erlassenen Durchführungs- und Delegierten
Rechtsakte und
2. der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über
amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten
zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens-
und Futtermittelrechts und der Vorschriften über
Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit
und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Ver-
ordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005,
(EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU)
Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429
und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments
und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und
(EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien
98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG
und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung
der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG)
Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG,
90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG
und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses
92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche
Kontrollen) ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom
24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322
vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73),
die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111)
geändert worden ist, betreffend Maßnahmen zum
Schutz vor Pflanzenschädlingen nach Artikel 1 Ab-
satz 2 Buchstabe g.
§2
Begriffsbestimmungen, Verweise
(1) Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des
Artikels 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 und des Ar-
tikels 3 der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils
geltenden Fassung gelten im Anwendungsbereich die-
ses Gesetzes folgende Begriffsbestimmungen:
1. Schadorganismus: Schädling im Sinne des Arti-
kels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031;
2. Pflanze: Pflanze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1
der Verordnung (EU) 2016/2031;
3. Pflanzenerzeugnis: Pflanzenerzeugnis im Sinne
des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU)
2016/2031;
4. anderer Gegenstand: anderer Gegenstand im Sinne
des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU)
2016/2031;
5. Befallsgegenstand: Pflanze, Pflanzenerzeugnis oder
anderer Gegenstand, der Träger bestimmter Schad-
organismen ist oder sein kann;
6. Kultursubstrat: Erden und andere Substrate in fes-
ter oder flüssiger Form, die Pflanzen als Wurzel-
raum dienen;

7. Gebiet der Union: Gebiet im Sinne des Artikels 1
Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)
2016/2031;
8. innergemeinschaftliches Verbringen: Verbringen
von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeug-
nissen und anderer Gegenständen innerhalb des
Gebiets der Union einschließlich des Inlandes;
9. Einschleppung: Verbringen oder Eindringen eines
Schadorganismus in ein Gebiet, in dem dieser
noch nicht vorkommt oder aber vorkommt und
noch nicht weit verbreitet ist, und das zu seiner
Ansiedlung in diesem Gebiet führt;
10. Verschleppung: Verbringen eines Schadorganis-
mus innerhalb eines Gebiets einschließlich seiner
Ausbreitung;
11. Einfuhr: Verbringen von Waren in das Gebiet der
Union im Sinne des Artikels 3 Nummer 40 der Ver-
ordnung (EU) 2017/625;
12. Durchfuhr: Verbringen von Waren im Sinne des Ar-
tikels 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2017/625;
13. Ausfuhr: Verbringen von Waren aus dem Gebiet
der Union in einen Drittstaat;
14. Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Union.
(2) Soweit in den nachstehenden Vorschriften auf
Anhänge der Verordnung (EU) 2016/2031, der Verord-
nung (EU) 2017/625 oder der Durchführungsverord-
nung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. Novem-
ber 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für
die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des
Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf
Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der
Kommission sowie zur Änderung der Durchführungs-
verordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl.
L 319 vom 10.12.2019, S. 1), die zuletzt durch die Ver-
ordnung (EU) 2020/1825 (ABl. L 406 vom 3.12.2020,
S. 58) geändert worden ist, verwiesen wird, sind die
Anhänge sowie der Durchführungsrechtsakt in der je-
weils geltenden Fassung anzuwenden. Werden diese
Anhänge oder wird die Durchführungsverordnung (EU)
2019/2072 geändert, sind diese in der geänderten und
im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten
Fassung mit Beginn des in der Änderungsverordnung
festgelegten Anwendungstages anzuwenden.
§3
Leitlinien
Liegt eine in Zusammenarbeit mit den zuständigen
Behörden durch das Bundesforschungsinstitut für Kul-
turpflanzen (Julius Kühn-Institut) erstellte und im Bun-
desanzeiger veröffentlichte Leitlinie zur Bekämpfung
eines bestimmten Schadorganismus oder zur Durch-
führung pflanzengesundheitlicher Verfahren und Maß-
nahmen vor, berücksichtigt die zuständige Behörde
diese Leitlinie bei der Entscheidung über die anzu-
wendenden Maßnahmen zur Bekämpfung des Schad-
organismus oder zur Abwehr der Gefahr der Ein- und
Verschleppung des Schadorganismus oder bei der
Anwendung pflanzengesundheitlicher Verfahren und
Maßnahmen.
Abschnitt 2
Durchführung von
Pflanzengesundheitsmaßnahmen
§4
Maßnahmen gegen die
Ein- und Verschleppung und Ansiedlung
von Schadorganismen, Verordnungsermächtigung
(1) Das Befördern, das Inverkehrbringen, das inner-
gemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die Aus-
fuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen
kann
1. zum Schutz gegen die Gefahr
a) der Einschleppung oder Ansiedlung von Schad-
organismen in die beziehungsweise in den Mit-
gliedstaaten oder
b) der Verschleppung von Schadorganismen inner-
halb der Europäischen Union oder in ein Drittland
oder
2. zum Schutz bestimmter Gebiete vor Schadorganis-
men und Befallsgegenständen
verboten oder beschränkt werden.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es für die
Schutzzwecke nach Absatz 1 erforderlich ist, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
entsprechende Regelungen zu erlassen. Es kann dabei
insbesondere
1. das Befördern, das Inverkehrbringen, das inner-
gemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die
Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegen-
ständen abhängig machen
a) von einer Genehmigung oder Anzeige,
b) von einer Untersuchung oder vom Nachweis
einer durchgeführten Entseuchung, Entwesung
oder anderen Behandlung,
c) von der Begleitung durch bestimmte Bescheini-
gungen,
d) von einer bestimmten Verpackung oder Kenn-
zeichnung und
e) von einer Zulassung oder Registrierung des Be-
triebes, der die Pflanzen erzeugt oder angebaut
hat oder der die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse,
Kultursubstrate oder andere Befallsgegenstände
in den Verkehr bringt, einführt oder lagert, und
2. Vorschriften erlassen über
a) die Durchführung von Untersuchungen ein-
schließlich der Probenahme,
b) die Beobachtung, Verwendung oder Behandlung
einschließlich der Vernichtung der Befallsgegen-
stände, sowie die Untersuchung von technischen
Vorrichtungen zur Behandlung von Befallsgegen-
ständen und die Übertragung dieser Untersu-
chungen auf Sachverständige,
c) die Verpflichtung zu Aufzeichnungen, insbeson-
dere über durchgeführte Untersuchungen, über
das Auftreten von Schadorganismen, über deren
Bekämpfung sowie über den Verbleib von Be-
fallsgegenständen,

d) Inhalt, Form und Ausstellung der Bescheinigun-
gen nach Nummer 1 Buchstabe c,
e) die Schließung von Packungen und Behältnissen
sowie die Verschlusssicherung,
f) die Aufbewahrung von Bescheinigungen und
Aufzeichnungen sowie deren Vorlage bei der zu-
ständigen Behörde,
g) die Voraussetzungen für Betriebe für deren Zu-
lassung oder Registrierung nach Nummer 1
Buchstabe e,
h) die Voraussetzungen und das Verfahren für die
Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach
Nummer 1 Buchstabe e einschließlich des Ru-
hens, des Entzugs oder der Löschung der Zulas-
sung oder Registrierung, von Beschränkungen
für zugelassene oder registrierte Betriebe bei
der Pflanzenerzeugung, beim Pflanzenanbau
und beim Befördern, Inverkehrbringen oder La-
gern von Befallsgegenständen sowie der Verar-
beitung der in dem Verfahren erhobenen Daten,
i) die Voraussetzungen für Einrichtungen für deren
Zulassung als Einrichtung, die Pflanzen, Pflan-
zenerzeugnisse und Kultursubstrate auf den Be-
fall mit Schadorganismen untersucht,
j) die Voraussetzungen für Einrichtungen für deren
Anerkennung als nationales Referenzlabor und
k) die Voraussetzungen und das Verfahren für die
Zulassung von Einrichtungen, die Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse oder Kultursubstrate auf
den Befall mit Schadorganismen untersuchen,
einschließlich der Voraussetzungen für die Aner-
kennung einer Einrichtung als nationales Refe-
renzlabor und der Mindestanforderungen für
diese Einrichtungen, des Ruhens der Zulassung
oder von Beschränkungen der Untersuchungstä-
tigkeit sowie der Verarbeitung der in dem Verfah-
ren erhobenen Daten.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates
1. Vorschriften über das Verfahren und die Durchfüh-
rung von Risikoanalysen durch das Julius Kühn-
Institut hinsichtlich der Gefahr der Einschleppung
von Schadorganismen in die Europäische Union,
der Verschleppung von Schadorganismen innerhalb
der Europäischen Union oder der Einschleppung in
ein Drittland sowie über die Ausstellung entspre-
chender Bescheinigungen über die durchgeführten
Analysen und ihre Ergebnisse zu erlassen sowie
2. soweit es im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
erforderlich ist, dem Julius Kühn-Institut die Funk-
tion eines gemeinschaftlichen oder nationalen Refe-
renzlabors mit den dazugehörigen Aufgaben zuzu-
weisen.
§5
Anordnungen der
zuständigen Behörden
Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von
Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder
Verschleppung sowie zur Bekämpfung der Ansiedlung
von Schadorganismen Maßnahmen im Sinne von § 4
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis e und
Nummer 2 Buchstabe a bis f dieses Gesetzes und
Maßnahmen im Sinne von § 6 Absatz 1 Pflanzen-
schutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148,
1281), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, anordnen,
1. soweit durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2
oder nach § 6 Absatz 1 oder 3 des Pflanzenschutz-
gesetzes oder in Verordnung (EU) 2016/2031, Ver-
ordnung (EU) 2017/625 oder in den jeweiligen
Durchführungs- oder Delegierten Rechtsakten eine
Regelung nicht getroffen ist oder
2. soweit keine durch Rechtsverordnung nach § 4 Ab-
satz 2 oder nach § 6 Absatz 1 oder 3 des Pflanzen-
schutzgesetzes oder in Verordnung (EU) 2016/2031,
Verordnung (EU) 2017/625 oder in den jeweiligen
Durchführungs- oder Delegierten Rechtsakten ge-
troffene Regelung entgegensteht.
Abschnitt 3
Entschädigung,
Forderungsübergang, Kosten
§6
Entschädigung
(1) Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder auf
Grund von Rechtsakten der Organe der Europäischen
Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes Pflan-
zen oder Pflanzenerzeugnisse, die weder befallen noch
befallsverdächtig sind, oder sonstige Gegenstände, die
weder Träger von Schadorganismen sind noch im Ver-
dacht stehen, Träger von Schadorganismen zu sein,
vernichtet werden, ist eine angemessene Entschädi-
gung in Geld zu leisten. Die Entschädigung ist unter
gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit
und der Beteiligten festzusetzen.
(2) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses
Gesetzes oder auf Grund von Rechtsakten der Organe
der Europäischen Union im Anwendungsbereich die-
ses Gesetzes dem Betroffenen ein Vermögensnachteil
zugefügt, der nicht nach Absatz 1 abzugelten ist, so ist
eine Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit dies
zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten
geboten erscheint.
(3) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn
der vom Eingriff Betroffene oder sein Rechtsvorgänger
Anlass zu der Maßnahme durch eine Zuwiderhandlung
gegen dieses Gesetz oder gegen eine nach diesem
Gesetz erlassene Rechtsverordnung, gegen einen
Rechtsakt der Organe der Europäischen Union im An-
wendungsbereich dieses Gesetzes oder gegen eine
Anordnung gegeben hat.
(4) Für Streitigkeiten über die Entschädigungsan-
sprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
§7
Forderungsübergang,
Verordnungsermächtigung
(1) Wird eine Entschädigung nach § 6 Absatz 1
oder 2 geleistet oder ein Ausgleich aus Anlass behörd-
lich angeordneter Maßnahmen zur Bekämpfung oder
Verhinderung der Verschleppung von Schadorganis-

men gewährt, kann sich die Europäische Union an der
Entschädigung oder dem Ausgleich beteiligen. Das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates Regelungen zum Übergang
von Entschädigungs- oder Ausgleichsforderungen
eines Entschädigungs- oder Ausgleichsberechtigten
gegen Dritte auf die Europäische Union in Höhe der
anteiligen Finanzierung der Entschädigung oder des
Ausgleichs zu treffen, soweit es zur Durchführung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union erforderlich ist. Nähere Einzelhei-
ten des Forderungsüberganges und ein Forderungs-
übergang im Übrigen auf die Länder, insbesondere
Umfang und Verfahren, können in der Rechtsverord-
nung nach Satz 2 geregelt werden.
(2) Soweit sich die Europäische Union an der Leis-
tung eines Landes an einen Entschädigungs- oder
Ausgleichsberechtigten beteiligt, geht eine Forderung
auf Entschädigung oder Ausgleich, die dem Entschä-
digungs- oder Ausgleichsberechtigten gegen einen
Dritten zusteht, in Höhe der anteiligen Finanzierung
der Entschädigung oder des Ausgleichs auf die Euro-
päischen Union über; im Übrigen geht die Forderung
auf das Land über, soweit dieses sich an der Finanzie-
rung mit einem eigenen Anteil beteiligt hat.
Abschnitt 4
Behörden, Überwachung
§8
Julius Kühn-Institut
Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist das
Julius Kühn-Institut
1. zentrale Behörde im Bereich der Pflanzengesund-
heit nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2017/625,
2. Kontaktstelle im Bereich der Pflanzengesundheit
nach Artikel 30 sowie Artikel 35 Absatz 1 der Durch-
führungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommis-
sion vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur
Funktionsweise des Informationsmanagementsys-
tems für amtliche Kontrollen und seiner System-
komponenten und
3. Verbindungsstelle im Bereich der Pflanzengesund-
heit nach Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2017/625.
Zuständigkeitsregelungen aus anderen Rechtsvor-
schriften bleiben unberührt.
§9
Durchführung in den Ländern
(1) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes haben
die als Pflanzenschutzdienst zuständigen Behörden
insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Überwachung von Einrichtungen nach § 4 Ab-
satz 2 Nummer 2 Buchstabe h,
2. die Erteilung von Genehmigungen nach den Artikeln
8, 46 und 48 der Verordnung (EU) 2016/2031,
3. das Ergreifen von Maßnahmen im Sinne des Arti-
kels 10 Unterabsatz 3, des Artikels 29 Absatz 1 Un-
terabsatz 3, 4 und 5 und des Artikels 60 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2016/2031,
4. die Durchführung von Erhebungen nach Artikel 22
und 24 der Verordnung (EU) 2016/2031,
5. die Mitwirkung an der Erstellung und die Umsetzung
von Notfallplänen nach den Artikeln 25 und 26 der
Verordnung (EU) 2016/2031 sowie
6. die Auskunft auf berechtigte Anfragen nach Arti-
kel 68 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031.
Zuständigkeitsregelungen aus anderen Rechtsvor-
schriften bleiben unberührt.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die
Durchführung von Untersuchungen auf Befall mit
einem Schadorganismus auf Einrichtungen zu übertra-
gen, wenn diese die Voraussetzungen einer nach § 4
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe k erlassenen
Rechtsverordnung erfüllen.
§ 10
Behördliche Anordnungen
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die An-
ordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter
oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses
Gesetz, gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
nen Rechtsverordnungen oder gegen Rechtsakte der
Organe der Europäischen Union im Anwendungsbe-
reich dieses Gesetzes notwendig sind. Sie kann insbe-
sondere die Einfuhr oder das innergemeinschaftliche
Verbringen von Schadorganismen oder Befallsgegen-
ständen untersagen oder beschränken.
§ 11
Mitwirkung der Zollbehörden
(1) Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung
der Einfuhr, der Durchfuhr und der Ausfuhr von Schad-
organismen und Befallsgegenständen mit.
(2) Die Zollbehörden können
1. Sendungen von Schadorganismen und Befallsge-
genständen einschließlich deren Beförderungsmit-
tel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei der
Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr zur Überwachung
anhalten und im Falle von Auflagen zur Behandlung
von Befallsgegenständen diese unter zollamtlicher
Überwachung an die nächste Behandlungsstelle
weiterleiten,
2. soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes, der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnun-
gen und von Rechtsakten der Europäischen Union,
die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erfor-
derlich ist, Informationen, die sie im Rahmen ihrer
zollamtlichen Tätigkeit gewonnen haben, den zu-
ständigen Behörden mitteilen sowie
3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die
Sendungen der in Nummer 1 genannten Art auf
Kosten und auf Gefahr des Verfügungsberechtigten
der zuständigen Behörde vorgeführt werden.
Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des
Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Absatzes 1
und 2 eingeschränkt.

§ 12
Grenzkontrollstellen mit
zugeordneten Zollbehörden
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Finanzen die Grenzkontrollstellen mit den
zugeordneten Zollbehörden nach Artikel 60 der Verord-
nung (EU) 2017/625 bekannt, bei denen Sendungen
von Schadorganismen sowie Befallsgegenständen zur
Einfuhr, zur Durchfuhr oder zur Ausfuhr abgefertigt
werden, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr durch die Ver-
ordnung (EU) 2017/625 oder durch Rechtsverordnung
nach § 4 geregelt ist. Das Bundesministerium der
Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach
Satz 1 auf die Generalzolldirektion übertragen.
Abschnitt 5
Auskunftspflichten
und Übermittlung von Daten
§ 13
Auskunftspflichten, Betretensrechte
(1) Natürliche und juristische Personen und nicht-
rechtsfähige Personenvereinigungen haben dem Julius
Kühn-Institut oder der zuständigen Behörde nach § 9
Absatz 1 Satz 1 auf Verlangen die Auskünfte zu ertei-
len, die zur Durchführung der der zuständigen Behörde
durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes
übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die zustän-
digen Behörden nach § 9 Absatz 1 Satz 1 sind berech-
tigt, die nach § 2 in Verbindung mit der Anlage des
InVeKoSDaten-Gesetzes vom 2. Dezember 2014
(BGBl. I S. 1928, 1931), das zuletzt durch Artikel 108
des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I
S. 1626) geändert worden ist, gespeicherten Daten
auszulesen, soweit es im Einzelfall zur Überwachung
der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, ins-
besondere nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5,
sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsver-
ordnungen erforderlich ist. Darüber hinaus sind die zu-
ständigen Behörden nach § 9 Absatz 1 Satz 1 berech-
tigt, die Daten nach Artikel 67 der Verordnung (EU)
2016/2031 des Unternehmerregisters zur Ermittlung
der zu kontrollierenden Unternehmer zu verwenden,
soweit es zur Überwachung der Einhaltung der
Vorschriften dieses Gesetzes, der Rechtsakte der
Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes sowie der nach diesem Gesetz erlassenen
Rechtsverordnungen erforderlich ist.
(2) Personen, die von der zuständigen Behörde be-
auftragt sind, dürfen, soweit es im Rahmen ihrer Auf-
gaben erforderlich ist, Grundstücke, Geschäftsräume,
Betriebsräume und Transportmittel des Auskunfts-
pflichtigen während der Geschäfts- und Betriebszeit
betreten und dort
1. Besichtigungen sowie Untersuchungen auf Schad-
organismen vornehmen,
2. Proben, insbesondere an und von Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnissen, ohne Entgelt gegen Emp-
fangsbescheinigung entnehmen und
3. geschäftliche Unterlagen einsehen;
sie können dabei von Sachverständigen der Euro-
päischen Kommission oder anderer Mitgliedstaaten
begleitet werden. Zur Verhütung dringender Gefahren
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die
Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und
Transportmittel auch betreten werden, wenn sie zu-
gleich Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen.
Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen zu dulden,
die mit der Überwachung beauftragten Personen zu
unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzu-
legen.
(3) Die von der zuständigen Behörde nach § 9
Absatz 1 Satz 1 mit der Durchführung von Über-
wachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen auf Grund
dieses Gesetzes, nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 des
Pflanzenschutzgesetzes oder auf Grund von Rechtsak-
ten der Europäischen Union, die in den Anwendungs-
bereich dieses Gesetzes fallen, beauftragten Personen
dürfen im Rahmen ihres Auftrages tagsüber an Werk-
tagen Grundstücke betreten und dort Überwachungs-
und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Der Verfü-
gungsberechtigte oder Besitzer hat diese Maßnahmen
zu dulden.
(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-
nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird im Rahmen
der Absätze 2 und 3 eingeschränkt.
(5) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm
selbst oder einem der in § 383 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehöri-
gen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat
oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
§ 14
Übermittlung von Daten
(1) Das Julius Kühn-Institut kann den zuständigen
Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Euro-
päischen Kommission auf Verlangen Entscheidungen
und Maßnahmen mitteilen, soweit dies zur Aufgaben-
erfüllung des Julius Kühn-Instituts im Anwendungsbe-
reich dieses Gesetzes im Einzelfall erforderlich ist.
(2) Das Julius Kühn-Institut und die zuständigen Be-
hörden nach § 9 Absatz 1 Satz 1 können, soweit dies
zur Einhaltung pflanzengesundheitsrechtlicher Anfor-
derungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
erforderlich oder durch Rechtsakte der Organe der Eu-
ropäischen Union im Anwendungsbereich dieses Ge-
setzes vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen
der Durchführung dieses Gesetzes erhoben und ge-
speichert haben, den zuständigen Behörden anderer
Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten so-
wie der Europäischen Kommission übermitteln.
§ 15
Außenverkehr
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer
Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission ob-
liegt dem Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft. Es kann diese Befugnis durch Rechtsver-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das
Julius Kühn-Institut übertragen. Ferner kann es diese
Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung

des Bundesrates auf die zuständigen obersten Lan-
desbehörden übertragen. Die obersten Landesbehör-
den können diese Befugnis durch Rechtsverordnung
nach Satz 3 auf andere Behörden übertragen.
Abschnitt 6
Bußgeldvorschriften
und Schlussbestimmungen
§ 16
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach
a) § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 Buch-
stabe a, b, e, g, i oder j oder
b) § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c, d
oder f
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 zuwider-
handelt oder
3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak-
ten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
päischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer
Regelung entspricht, zu der die in
a) Nummer 1 Buchstabe a oder
b) Nummer 1 Buchstabe b
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine
Rechtsverordnung nach Absatz 5 für einen be-
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-
nung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maß-
nahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Än-
derung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU)
Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates und zur Auf-
hebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG,
93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und
2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016,
S. 4; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom
18.12.2018, S. 85; L 35 vom 7.2.2020, S. 51), die zu-
letzt durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95
vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist, verstößt, in-
dem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
satz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 3
Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)
2019/2072 der Kommission vom 28. November
2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für
die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031
des Europäischen Parlaments und des Rates in
Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzen-
schädlingen und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur
Änderung der Durchführungsverordnung (EU)
2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom
10.12.2019, S. 1), die zuletzt durch die Durchfüh-
rungsverordnung (EU) 2020/1825 (ABl. L 406 vom
3.12.2020, S. 58) geändert worden ist, in Verbin-
dung mit Anhang II der Durchführungsverordnung
(EU) 2019/2072 einen Unionsquarantäneschädling
einschleppt, verbringt, hält, vermehrt oder freisetzt,
2. entgegen Artikel 9 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 1
Satz 1 oder Artikel 15 Absatz 1 Satz 1, jeweils auch
in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 1, eine Mel-
dung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
macht,
3. entgegen Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 1, auch
in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 1, eine Pflanze,
ein Pflanzenerzeugnis oder einen dort genannten
Gegenstand nicht, nicht richtig oder nicht recht-
zeitig vom Markt nimmt,
4. entgegen Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buch-
stabe a, auch in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 1,
eine dort genannte Person nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig informiert,
5. entgegen Artikel 14 Absatz 7 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit Artikel 33 Absatz 1, eine Information
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig zur Verfügung stellt,
6. entgegen Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 1 in Ver-
bindung mit Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 in Ver-
bindung mit Artikel 4 der Durchführungsverord-
nung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang III
der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072
einen Schutzgebiet-Quarantäneschädling ein-
schleppt, verbringt, hält, vermehrt oder freisetzt,
7. entgegen Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine
Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen dort ge-
nannten Gegenstand verbringt,
8. entgegen Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 1 in
Verbindung mit Absatz 2 in Verbindung mit Arti-
kel 5 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU)
2019/2072 in Verbindung mit Anhang IV der Durch-
führungsverordnung (EU) 2019/2072 einen Nicht-
Quarantäneschädling einschleppt oder verbringt,
9. entgegen Artikel 40 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
satz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Ver-
bindung mit Anhang VI der Durchführungsverord-
nung (EU) 2019/2072 eine Pflanze, ein Pflanzener-
zeugnis oder einen dort genannten Gegenstand
einführt,
10. entgegen Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverord-
nung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang VII
oder Anhang VIII der Durchführungsverordnung
(EU) 2019/2072 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis
oder einen dort genannten Gegenstand einführt
oder verbringt,
11. entgegen Artikel 42 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-
satz 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der
Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstel-
lung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzen-
erzeugnissen und anderen Gegenständen mit
hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verord-

nung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen,
für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung
für das Einführen in die Union kein Pflanzenge-
sundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom
19.12.2018, S. 10), die zuletzt durch die Verord-
nung (EU) 2020/1361 (ABl. L 317 vom 1.10.2020,
S. 1) geändert worden ist, in Verbindung mit
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU)
2018/2019 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis
oder einen dort genannten Gegenstand einführt,
12. entgegen Artikel 43 Absatz 1 Satz 1 Verpackungs-
material einführt,
13. entgegen Artikel 53 Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU)
2019/2072 in Verbindung mit Anhang IX der Durch-
führungsverordnung (EU) 2019/2072 eine Pflanze,
ein Pflanzenerzeugnis oder einen dort genannten
Gegenstand einführt,
14. entgegen Artikel 54 Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU)
2019/2072 in Verbindung mit Anhang X der Durch-
führungsverordnung (EU) 2019/2072 eine Pflanze,
ein Pflanzenerzeugnis oder einen dort genannten
Gegenstand einführt oder verbringt,
15. entgegen Artikel 62 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 69
Absatz 1 oder 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig führt,
16. entgegen Artikel 62 Absatz 3 Satz 2 eine Aufzeich-
nung nicht oder nicht mindestens drei Jahre ab
dem Zeitpunkt der Erstellung der Aufzeichnung
aufbewahrt,
17. entgegen Artikel 66 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
satz 2 einen Antrag nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht vor Beginn einer dort genannten
Tätigkeit stellt,
18. entgegen Artikel 66 Absatz 5 Unterabsatz 1 eine
Aktualisierung der dort genannten Angaben nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
19. als Unternehmer entgegen Artikel 66 Absatz 5 Un-
terabsatz 2 einen Antrag nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig stellt,
20. entgegen Artikel 69 Absatz 4, Artikel 93 Absatz 5
Satz 1 oder Artikel 95 Absatz 3 Unterabsatz 1 eine
Aufzeichnung, einen dort genannten Pflanzenpass
oder Inhalt nicht oder nicht mindestens drei Jahre
aufbewahrt,
21. ohne Pflanzenpass nach Artikel 79 Absatz 1 in Ver-
bindung mit Artikel 13 Absatz 1 der Durchfüh-
rungsverordnung (EU) 2019/2072 in Verbindung
mit Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU)
2019/2072 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis
oder einen genannten Gegenstand verbringt,
22. ohne Pflanzenpass nach Artikel 80 Absatz 1 Unter-
absatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 in Ver-
bindung mit Artikel 14 der Durchführungsverord-
nung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang XIV
der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eine
Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen dort ge-
nannten Gegenstand einführt,
23. entgegen Artikel 84 Absatz 1 Satz 1 einen Pflan-
zenpass nicht richtig ausstellt,
24. entgegen Artikel 87 Absatz 1 Unterabsatz 1 einen
Pflanzenpass ausstellt,
25. als Unternehmer entgegen Artikel 87 Absatz 3 Un-
terabsatz 1 Buchstabe d oder entgegen Artikel 90
Unterabsatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht rich-
tig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht
mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Er-
stellung der Aufzeichnung aufbewahrt,
26. entgegen Artikel 96 Absatz 1 Unterabsatz 3 eine
dort genannte Markierung anbringt,
27. entgegen Artikel 97 Absatz 1 eine Reparatur vor-
nimmt oder
28. ohne Ermächtigung nach Artikel 98 Absatz 2 eine
Markierung anbringt oder Verpackungsmaterial re-
pariert.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig gegen die Verordnung (EU) 2017/625 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tä-
tigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Le-
bens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über
Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit
und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verord-
nungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG)
Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr.
1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU)
2016/2031 des Europäischen Parlaments und des
Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG)
Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien
98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG
und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der
Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr.
882/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG,
90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und
97/78/EG des Rates und des Beschlusses
92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche
Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom
24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322
vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73),
die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geän-
dert worden ist, verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 15 Absatz 1, auch in Verbindung
mit Absatz 6, einen Zugang nicht oder nicht recht-
zeitig ermöglicht,
2. entgegen Artikel 15 Absatz 3 oder 5, auch in Ver-
bindung mit Absatz 6, eine Information nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
stellt,
3. entgegen Artikel 56 Absatz 1 eine Angabe nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der
Sendung macht oder
4. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 66
Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b oder
Artikel 67 Unterabsatz 2 jeweils in Verbindung mit
Artikel 69 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und 3
Buchstabe a und des Absatzes 2 Nummer 1, 5 bis 7, 9,
10, 12 bis 14, 21 bis 23 und 26 mit einer Geldbuße bis
zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße von bis zu zehntausend Euro, geahndet wer-
den.
(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchset-
zung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswid-
rigkeit nach Absatz 1 Nummer 3 geahndet werden
können.
§ 17
Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft kann bei Gefahr im Verzug Rechtsverord-
nungen nach § 4 Absatz 2 und 3, in den Fällen des
§ 4 Absatz 2 auch wenn es zur unverzüglichen Durch-
führung von Rechtsakten der Europäischen Gemein-
schaft oder der Europäischen Union erforderlich ist,
ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne Einver-
nehmen der jeweils zu beteiligenden Bundesministe-
rien erlassen.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 treten spä-
testens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer
Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung
des Bundesrates verlängert werden.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf
Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemein-
schaft oder der Europäischen Union in diesem Gesetz
oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
verordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an
Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.
§ 18
Verkündung
von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und
Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 11. Juni 2019 (BGBl. I S. 754) ge-
ändert worden ist, im Bundesanzeiger verkündet wer-
den.
Artikel 2
Änderung des
Pflanzenschutzgesetzes
Das Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012
(BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 278
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7 wie
folgt gefasst:
„§ 7 (weggefallen)“.
2. In § 6 Absatz 4 wird die Angabe „§§ 7, 8, 57, 59, 60
und 62“ durch die Angabe „§§ 8, 57, 59, 60 und 62“
ersetzt.
3. § 7 wird aufgehoben.
4. In § 8 werden die Wörter „und § 7 Absatz 1 in Ver-
bindung mit Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis d
und Nummer 2 Buchstabe a bis f“, „oder § 7 Ab-
satz 1 Satz 1“ und „oder § 7 Absatz 1 Satz 1“ ge-
strichen.
5. § 12 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„1. Pflanzenschutzmitteln, deren Anwendung nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 14 oder nach § 4
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Num-
mer 2 Buchstabe b des Pflanzengesundheits-
gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2354),
jeweils in Verbindung mit § 8 dieses Gesetzes,
angeordnet worden ist,“.
6. § 14 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Einfuhr, das Inverkehrbringen, das innerge-
meinschaftliche Verbringen und die Anwen-
dung bestimmter Pflanzenschutzmittel oder
von Pflanzenschutzmitteln mit bestimmten
Stoffen,
a) zu verbieten,
b) zu beschränken oder von einer Genehmi-
gung abhängig zu machen,
c) von einer Anzeige abhängig zu machen,“.
7. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „so-
wie die Überwachung von Einrichtungen nach
§ 7 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h“ gestri-
chen.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
8. In § 61 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der
Überwachung der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr
von Schadorganismen und Befallsgegenständen
sowie“ gestrichen.
9. § 62 wird wie folgt gefasst:
„§ 62
Befugte Zolldienststellen
Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft gibt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzei-
ger die Zollstellen bekannt, bei denen Pflanzen-
schutzmittel zur Überführung in den zollrechtlich
freien Verkehr oder zur Ausfuhr abgefertigt werden,
wenn dies durch Rechtsverordnung nach § 40 Ab-
satz 2 geregelt ist.“
10. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1
Nummer 1 bis 3, 5 bis 15 oder 16 oder Ab-
satz 3 Satz 1, § 14 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe b oder c, Nummer 2, 3, 4 oder 5,
Absatz 2 oder 4 Satz 1, § 16 Absatz 4 Satz 1
Nummer 1, auch in Verbindung mit § 16 Ab-
satz 5 Satz 1 oder 2, § 16 Absatz 4 Satz 1
Nummer 2, § 25 Absatz 3, § 31 Absatz 6
Nummer 4 oder 5, § 32 Absatz 4 oder § 40

Absatz 2 oder einer vollziehbaren Anord-
nung auf Grund einer solchen Rechtsverord-
nung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver-
ordnung für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist,“.
b) In den Absätzen 3 und 4 werden die Wörter
„Buchstabe a, Nummer“ jeweils durch ein
Komma ersetzt.
11. In § 72 Absatz 1 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1
und 2“ und das anschließende Komma sowie die
Wörter „und des § 7 Absatz 1“ gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2354. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 141e34cd5f17922f….