Gesetze / Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
PflSchAnwV 1992§ 4 Verbot der Anwendung in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchAnwV%201992/4?asof=2024-01-01#abs-1 (1) In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Trockenmauern im Weinbau, dürfen Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden, die
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Flächen zum Gartenbau, Obst- und Weinbau, Anbau von Hopfen und sonstigen Sonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut sowie nach Maßgabe des Absatzes 3 Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit ein Land Vorschriften erlassen hat oder erlässt, mit denen für Schutzgebiete nach wasserrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Bestimmungen über das Bundesrecht hinausgehende Vorgaben zum Pflanzenschutzmitteleinsatz einschließlich Ausnahmen und Befreiungen festgelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchAnwV%201992/4?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Verboten zulassen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchAnwV%201992/4?asof=2024-01-01#abs-3 (3) In Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes soll auf Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind, bis zum 30. Juni 2024 mittels freiwilliger Vereinbarungen und Maßnahmen eine Bewirtschaftung ohne Anwendung der in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Pflanzenschutzmittel erreicht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchAnwV%201992/4?asof=2024-01-01#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft untersucht die Anwendung der in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Pflanzenschutzmittel auf den in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Ackerflächen sowie die Maßnahmen, die zur Reduzierung der Anwendung dieser Pflanzenschutzmittel auf diesen Flächen ergriffen werden. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erstattet dem Bundeskabinett bis spätestens 30. Juni 2024 Bericht über die Auswirkung der zur Reduzierung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ergriffenen Maßnahmen. Dieser Bericht soll, sofern erforderlich, Vorschläge für Anpassungen der Regelungen des Absatzes 1 enthalten.
Änderungsverlauf
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01.06.2022 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2022 (BGBl. I 867)
BGBl. 2022 I S. 867
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02.09.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 2. September 2021 (BGBl. I 4111)
BGBl. 2021 I S. 4111
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2542)
BGBl. 2009 I S. 2542
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25.03.2002 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I 1193)
BGBl. 2002 I S. 1193
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27.10.1999 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 27. Oktober 1999 (BGBl. I 2070)
BGBl. 1999 I S. 2070
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.