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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 1193

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BGBl. 2002, Seite 1193 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1193
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002                                1193

                                       Gesetz
       zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
                    und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften
                                (BNatSchGNeuregG)*)
                                                              Vom 25. März 2002

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                              Artikel 1

                     Gesetz
     über Naturschutz und Landschaftspflege

     (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)

                       Inhaltsübersicht

                             Abschnitt 1

                      Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege

§ 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
§ 3 Biotopverbund
§ 4 Beachtung der Ziele und Grundsätze
§ 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
§ 6 Aufgaben der Behörden
§ 7 Grundflächen der öffentlichen Hand
§ 8 Vertragliche Vereinbarungen
§ 9 Duldungspflicht
§ 10 Begriffe
§ 11 Vorschriften für die Landesgesetzgebung

                             Abschnitt 2

          Umweltbeobachtung, Landschaftsplanung

§ 12 Umweltbeobachtung

§ 13 Aufgaben der Landschaftsplanung

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
   1. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der
      natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflan-
      zen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7),

   2. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhal-
      tung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1),
   3. Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die

      Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und
      Waren daraus (ABl. EG Nr. L 91 S. 30),
   4. Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung
      von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24).

§ 14 Inhalte der Landschaftsplanung
§ 15 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne

§ 16 Landschaftspläne
§ 17 Zusammenwirken der Länder bei der Planung

                          Abschnitt 3

                     Allgemeiner Schutz
                  von Natur und Landschaft

§ 18 Eingriffe in Natur und Landschaft

§ 19 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen

§ 20 Verfahren

§ 21 Verhältnis zum Baurecht

                          Abschnitt 4
              Schutz, Pflege und Entwicklung
         bestimmter Teile von Natur und Landschaft
§ 22 Erklärung zum Schutzgebiet
§ 23 Naturschutzgebiete
§ 24 Nationalparke
§ 25 Biosphärenreservate
§ 26 Landschaftsschutzgebiete
§ 27 Naturparke
§ 28 Naturdenkmale

§ 29 Geschützte Landschaftsbestandteile

§ 30 Gesetzlich geschützte Biotope

§ 31 Schutz von Gewässern und Uferzonen

§ 32 Europäisches Netz „Natura 2000“
§ 33 Schutzgebiete
§ 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnah-

     men
§ 35 Pläne

§ 36 Stoffliche Belastungen
§ 37 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 38 Geschützte Meeresflächen in der ausschließlichen Wirt-
     schaftszone und auf dem Festlandsockel
BGBl. 2002, Seite 1194 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1194
                           Abschnitt 5
                   Schutz und Pflege wild
              lebender Tier- und Pflanzenarten
§ 39 Aufgaben des Artenschutzes
§ 40 Allgemeine Vorschriften für den Arten- und Biotopschutz

§ 41 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen
§ 42 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte
     andere Tier- und Pflanzenarten
§ 43 Ausnahmen
§ 44 Zuständigkeiten

§ 45 Mitwirkung der Zollbehörden

§ 46 Verfahren bei der Ein- und Ausfuhr

§ 47 Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollstellen
§ 48 Kosten
§ 49 Nachweispflicht, Einziehung
§ 50 Auskunfts- und Zutrittsrecht
§ 51 Zoos
§ 52 Ermächtigungen
§ 53 Vogelschutz an Energiefreileitungen
§ 54 Weitere Ländervorschriften
§ 55 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

                           Abschnitt 6
              Erholung in Natur und Landschaft
§ 56 Betreten der Flur
§ 57 Bereitstellen von Grundstücken

                           Abschnitt 7

                   Mitwirkung von Vereinen
§ 58 Vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
     Reaktorsicherheit anerkannte Vereine
§ 59 Anerkennung durch das Bundesministerium für Umwelt,
     Naturschutz und Reaktorsicherheit
§ 60 Von den Ländern anerkannte Vereine
§ 61 Rechtsbehelfe von Vereinen

                           Abschnitt 8
                   Ergänzende Vorschriften

§ 62 Befreiungen

§ 63 Funktionssicherung
§ 64 Durchführung gemeinschaftsrechtlicher oder internationa-
     ler Vorschriften

                           Abschnitt 9
               Bußgeld- und Strafvorschriften
§ 65 Bußgeldvorschriften

§ 66 Strafvorschriften

§ 67 Einziehung

§ 68 Befugnisse der Zollbehörden

                          Abschnitt 10
                   Übergangsbestimmungen
§ 69 Übergangsvorschrift

§ 70 Fortgelten bisherigen Rechts
§ 71 Anpassung des Landesrechts

                     Absc hnit t 1
           Allge m e ine Vorsc hrift e n

                            §1

                     Ziele des
      Naturschutzes und der Landschaftspflege
  Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen
Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in
Verantwortung für die künftigen Generationen im besie-
delten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pfle-
gen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzu-

stellen, dass

1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaus-
   halts,
2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungs-
   fähigkeit der Naturgüter,
3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebens-
   stätten und Lebensräume sowie
4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erho-
   lungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind.

                            §2
                  Grundsätze des
      Naturschutzes und der Landschaftspflege
   (1) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender
Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur

Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung
aller sich aus den Zielen nach § 1 ergebenden Anforderun-
gen untereinander und gegen die sonstigen Anforderun-
gen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemes-
sen ist:
 1. Der Naturhaushalt ist in seinen räumlich abgrenz-
    baren Teilen so zu sichern, dass die den Standort prä-
    genden biologischen Funktionen, Stoff- und Energie-
    flüsse sowie landschaftlichen Strukturen erhalten,
    entwickelt oder wiederhergestellt werden.
 2. Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern,
    sparsam und schonend zu nutzen. Der Nutzung sich
    erneuernder Naturgüter kommt besondere Bedeu-

    tung zu; sie dürfen nur so genutzt werden, dass sie
    nachhaltig zur Verfügung stehen.
 3. Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktionen im

    Naturhaushalt erfüllen können. Natürliche oder von
    Natur aus geschlossene Pflanzendecken sowie die
    Ufervegetation sind zu sichern. Für nicht land- oder
    forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden,
    deren Pflanzendecke beseitigt worden ist, ist eine
    standortgerechte Vegetationsentwicklung zu ermögli-

    chen. Bodenerosionen sind zu vermeiden.

 4. Natürliche oder naturnahe Gewässer sowie deren
    Uferzonen und natürliche Rückhalteflächen sind zu
    erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen.
    Änderungen des Grundwasserspiegels, die zu einer
    Zerstörung oder nachhaltigen Beeinträchtigung

    schutzwürdiger Biotope führen können, sind zu ver-
    meiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen sind aus-
    zugleichen. Ein Ausbau von Gewässern soll so natur-
    nah wie möglich erfolgen.
BGBl. 2002, Seite 1195 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1195
 5. Schädliche Umwelteinwirkungen sind auch durch
    Maßnahmen des Naturschutzes und der Land-
    schaftspflege gering zu halten; empfindliche Be-
    standteile des Naturhaushalts dürfen nicht nachhaltig
    geschädigt werden.

 6. Beeinträchtigungen des Klimas sind zu vermeiden;

    hierbei kommt dem Aufbau einer nachhaltigen Ener-

    gieversorgung insbesondere durch zunehmende Nut-

    zung erneuerbarer Energien besondere Bedeutung
    zu. Auf den Schutz und die Verbesserung des Klimas,
    einschließlich des örtlichen Klimas, ist auch durch
    Maßnahmen des Naturschutzes und der Land-
    schaftspflege hinzuwirken. Wald und sonstige Gebie-
    te mit günstiger klimatischer Wirkung sowie Luftaus-
    tauschbahnen sind zu erhalten, zu entwickeln oder
    wiederherzustellen.

 7. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Boden-
    schätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind
    dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zer-
    störungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden.
    Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und
    Landschaft sind insbesondere durch Förderung
    natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe
    Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivie-
    rung auszugleichen oder zu mindern.

 8. Zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit
    des Naturhaushalts ist die biologische Vielfalt zu
    erhalten und zu entwickeln. Sie umfasst die Vielfalt an
    Lebensräumen und Lebensgemeinschaften, an Arten
    sowie die genetische Vielfalt innerhalb der Arten.
 9. Die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre
    Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaus-
    halts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen
    Artenvielfalt zu schützen. Ihre Biotope und ihre sonsti-
    gen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pfle-
    gen, zu entwickeln oder wiederherzustellen.

10. Auch im besiedelten Bereich sind noch vorhandene
    Naturbestände, wie Wald, Hecken, Wegraine, Saum-
    biotope, Bachläufe, Weiher sowie sonstige ökolo-
    gisch bedeutsame Kleinstrukturen zu erhalten und zu
    entwickeln.

11. Unbebaute Bereiche sind wegen ihrer Bedeutung für
    den Naturhaushalt und für die Erholung insgesamt
    und auch im Einzelnen in der dafür erforderlichen
    Größe und Beschaffenheit zu erhalten. Nicht mehr
    benötigte versiegelte Flächen sind zu renaturieren
    oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder
    nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu
    überlassen.

12. Bei der Planung von ortsfesten baulichen Anlagen,
    Verkehrswegen, Energieleitungen und ähnlichen Vor-
    haben sind die natürlichen Landschaftsstrukturen zu
    berücksichtigen. Verkehrswege, Energieleitungen
    und ähnliche Vorhaben sollen so zusammengefasst
    werden, dass die Zerschneidung und der Verbrauch
    von Landschaft so gering wie möglich gehalten wer-
    den.

13. Die Landschaft ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und
    Schönheit auch wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis-
    und Erholungsraum des Menschen zu sichern. Ihre

    charakteristischen Strukturen und Elemente sind zu
    erhalten oder zu entwickeln. Beeinträchtigungen des
    Erlebnis- und Erholungswerts der Landschaft sind zu

    vermeiden. Zum Zweck der Erholung sind nach ihrer
    Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu schüt-
    zen und, wo notwendig, zu pflegen, zu gestalten und
    zugänglich zu erhalten oder zugänglich zu machen.
    Vor allem im siedlungsnahen Bereich sind ausrei-
    chende Flächen für die Erholung bereitzustellen. Zur

    Erholung im Sinne des Satzes 4 gehören auch natur-

    und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen

    in der freien Natur.

14. Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile
    von besonderer Eigenart, einschließlich solcher von
    besonderer Bedeutung für die Eigenart oder Schön-
    heit geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau-
    und Bodendenkmäler, sind zu erhalten.

15. Das allgemeine Verständnis für die Ziele und Aufga-
    ben des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist
    mit geeigneten Mitteln zu fördern. Bei Maßnahmen
    des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist ein
    frühzeitiger Informationsaustausch mit Betroffenen
    und der interessierten Öffentlichkeit zu gewährleisten.

  (2) Bund und Länder unterstützen die internationalen
Bemühungen und die Verwirklichung der Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege. Die Errichtung des
Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ ist zu
fördern. Sein Zusammenhalt ist zu wahren und, auch
durch die Pflege und Entwicklung eines Biotopverbunds,
zu verbessern. Der Erhaltungszustand der Biotope von
gemeinschaftlichem Interesse, insbesondere der dem
Netz „Natura 2000“ angehörenden Gebiete, der Arten von
gemeinschaftlichem Interesse und der europäischen
Vogelarten ist zu überwachen. Die besonderen Funktio-
nen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und
der Europäischen Vogelschutzgebiete innerhalb des Net-
zes „Natura 2000“ sind zu erhalten und bei unvermeidba-
ren Beeinträchtigungen, soweit wie möglich, wiederherzu-
stellen.

 (3) Die Länder können die Grundsätze ergänzen und
weitere Grundsätze aufstellen.

                           §3

                     Biotopverbund
   (1) Die Länder schaffen ein Netz verbundener Biotope
(Biotopverbund), das mindestens 10 Prozent der Landes-
fläche umfassen soll. Der Biotopverbund soll länderüber-
greifend erfolgen. Die Länder stimmen sich hierzu unter-
einander ab.

   (2) Der Biotopverbund dient der nachhaltigen Sicherung
von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Popu-
lationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensge-
meinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung
und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechsel-
beziehungen.

  (3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbin-
dungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile
des Biotopverbunds sind:

1. festgesetzte Nationalparke,

2. im Rahmen des § 30 gesetzlich geschützte Biotope,

3. Naturschutzgebiete, Gebiete im Sinne des § 32 und
   Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete,
BGBl. 2002, Seite 1196 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1196
4. weitere Flächen und Elemente, einschließlich Teilen
   von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken,

wenn sie zur Erreichung des in Absatz 2 genannten Zieles

geeignet sind.
  (4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen
und Verbindungselemente sind durch Ausweisung geeig-
neter Gebiete im Sinne des § 22 Abs. 1, durch planungs-
rechtliche Festlegungen, durch langfristige Vereinbarun-
gen (Vertragsnaturschutz) oder andere geeignete Maß-
nahmen rechtlich zu sichern, um einen Biotopverbund
dauerhaft zu gewährleisten.

                            §4
         Beachtung der Ziele und Grundsätze

  Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung
der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der
Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass
Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen
unvermeidbar beeinträchtigt werden.

                            §5
         Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft

  (1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur-
und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischerei-
wirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungsland-
schaft zu berücksichtigen.
  (2) Die Länder erlassen Vorschriften über den Ausgleich
von Nutzungsbeschränkungen in der Land-, Forst- und
Fischereiwirtschaft.

   (3) Die Länder setzen eine regionale Mindestdichte von
zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen linearen und
punktförmigen Elementen (Saumstrukturen, insbesondere
Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope) fest und
ergreifen geeignete Maßnahmen (planungsrechtliche Vor-
gaben, langfristige Vereinbarungen, Förderprogramme
oder andere Maßnahmen), falls diese Mindestdichte
unterschritten ist und solche Elemente neu einzurichten
sind.

  (4) Die Landwirtschaft hat neben den Anforderungen,
die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vor-
schriften und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgeset-
zes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der
guten fachlichen Praxis zu beachten:
– Bei der landwirtschaftlichen Nutzung muss die Bewirt-
  schaftung standortangepasst erfolgen und die nachhal-
  tige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der
  Flächen gewährleistet werden.

– Vermeidbare Beeinträchtigungen von vorhandenen Bio-
  topen sind zu unterlassen.
– Die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Land-
  schaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit
  zu vermehren.

– Die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis

  zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche Umweltaus-

  wirkungen sind zu vermeiden.

– Auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwem-
  mungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwas-
  serstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünland-
  umbruch zu unterlassen.

- Die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Was-
  ser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines
  nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beein-

  trächtigt werden.

– Eine schlagspezifische Dokumentation über den Einsatz
  von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist nach Maß-
  gabe des landwirtschaftlichen Fachrechts zu führen.
   (5) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel
zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese
ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hin-
reichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist
einzuhalten.
   (6) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der ober-
irdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Ufer-
zonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische
Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der
Besatz dieser Gewässer mit nicht heimischen Tierarten ist
grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teich-
wirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen
der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzie-
lung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu
beschränken.

                            §6

                Aufgaben der Behörden
   (1) Die Durchführung dieses Gesetzes und der im Rah-
men und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
vorschriften obliegt den für Naturschutz und Landschafts-
pflege zuständigen Behörden, soweit in anderen Rechts-
vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

   (2) Behörden des Bundes haben im Rahmen ihrer Zu-
ständigkeit die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze
des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unter-
stützen. Sie haben die für Naturschutz und Landschafts-
pflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung
aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
berühren können, zu unterrichten und ihnen Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.

   (3) Die Länder erlassen entsprechende Rechtsvorschrif-
ten. Sie regeln die Beteiligung anderer Behörden bei Pla-
nungen und Maßnahmen der für Naturschutz und Land-
schaftspflege zuständigen Behörden. Darüber hinaus
erlassen die Länder Vorschriften, nach denen Erziehungs-,
Bildungs- und Informationsträger auf allen Ebenen über
die Bedeutung von Natur und Landschaft sowie über die
Aufgaben des Naturschutzes informieren, das Verantwor-
tungsbewusstsein für ein pflegliches Verhalten gegenüber
Natur und Landschaft wecken und für einen verantwor-
tungsvollen Umgang mit den Naturgütern werben.

                            §7
          Grundflächen der öffentlichen Hand

  Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum
oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele und

Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspfle-

ge in besonderer Weise berücksichtigt werden. Für den

Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen,
soweit angemessen, in ihrer ökologischen Beschaffenheit
nicht nachteilig verändert werden. Die Sätze 1 und 2 ste-
hen der Erfüllung bestimmter öffentlicher Zweckbestim-
mungen von Grundflächen nicht entgegen.
BGBl. 2002, Seite 1197 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1197
                            §8
              Vertragliche Vereinbarungen
  Das Landesrecht stellt sicher, dass bei Maßnahmen zur
Durchführung der im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsvorschriften geprüft wird, ob der Zweck auch durch
vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann. Die
sonstigen Befugnisse der Naturschutzbehörden nach die-

sem Gesetz bleiben hiervon unberührt.

                            §9

                    Duldungspflicht
  (1) Die Länder können bestimmen, dass Eigentümer und
Nutzungsberechtigte von Grundflächen Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund oder
im Rahmen dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschrif-
ten zu dulden haben, soweit dadurch die Nutzung der
Grundfläche nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
   (2) Die Länder können weitergehende Vorschriften
erlassen.

                           § 10

                         Begriffe

  (1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

 1. Naturhaushalt
    seine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere
    und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen
    ihnen,

 2. Biotope

    Lebensstätten und Lebensräume wild lebender Tiere

    und Pflanzen,

 3. Biotope von gemeinschaftlichem Interesse
    die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates
    vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
    Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und
    Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), die zuletzt durch die
    Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG

    Nr. L 305 S. 42) geändert worden ist, aufgeführten

    Lebensräume,

 4. prioritäre Biotope
    die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit einem (*)
    gekennzeichneten Biotope,

 5. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
    die in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der
    Richtlinie 92/43/EWG eingetragenen Gebiete, auch
    wenn sie noch nicht zu Schutzgebieten im Sinne die-
    ses Gesetzes erklärt worden sind,

 6. Europäische Vogelschutzgebiete
    Gebiete im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der
    Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979
    über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl.
    EG Nr. L 103 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
    97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9)
    geändert worden ist,
 7. Konzertierungsgebiete
    einem Konzertierungsverfahren nach Artikel 5 der
    Richtlinie 92/43/EWG unterliegende Gebiete von der
    Einleitung des Verfahrens durch die Kommission bis
    zur Beschlussfassung des Rates,

 8. Europäisches ökologisches Netz „Natura 2000“
    das kohärente Europäische ökologische Netz „Natura
    2000“ gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG, das
    aus den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung
    und den Europäischen Vogelschutzgebieten besteht,
 9. Erhaltungsziele

    Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen

    Erhaltungszustands

    a) der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG auf-
       geführten natürlichen Lebensräume und der in
       Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und
       Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemein-
       schaftlicher Bedeutung vorkommen,
    b) der in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufge-
       führten und der in Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie
       genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume,
       die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vor-
       kommen,
10. Schutzzweck

    der sich aus Vorschriften über Schutzgebiete erge-
    bende Schutzzweck,

11. Projekte

    a) Vorhaben und Maßnahmen innerhalb eines
       Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder
       eines Europäischen Vogelschutzgebiets, sofern
       sie einer behördlichen Entscheidung oder einer
       Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von einer
       Behörde durchgeführt werden,

    b) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des

       § 18, sofern sie einer behördlichen Entscheidung

       oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder
       von einer Behörde durchgeführt werden und
    c) nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ge-
       nehmigungsbedürftige Anlagen sowie Gewässer-
       benutzungen, die nach dem Wasserhaushalts-
       gesetz einer Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen,

    soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit

    anderen Projekten oder Plänen, geeignet sind, ein

    Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein
    Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beein-
    trächtigen; ausgenommen sind Projekte, die unmittel-
    bar der Verwaltung der Gebiete von gemeinschaft-
    licher Bedeutung oder der Europäischen Vogel-
    schutzgebiete dienen,
12. Pläne

    Pläne und Entscheidungen in vorgelagerten Verfah-
    ren, die bei behördlichen Entscheidungen zu beach-
    ten oder zu berücksichtigen sind, soweit sie, einzeln
    oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder
    Projekten, geeignet sind, ein Gebiet von gemein-
    schaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogel-
    schutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen; ausge-
    nommen sind Pläne, die unmittelbar der Verwaltung
    der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder
    der Europäischen Vogelschutzgebiete dienen,
13. Erholung
    natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes
    Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und
    landschaftsverträgliche sportliche Betätigung in der
    freien Natur, die die Verwirklichung der sonstigen
BGBl. 2002, Seite 1198 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1198
   Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der
   Landschaftspflege nicht beeinträchtigen.
 (2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1. Tiere
   a) wild lebende, gefangene oder gezüchtete und
      nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild
      lebender Arten,

   b) Eier, auch im leeren Zustand, Larven, Puppen und
      sonstige Entwicklungsformen von Tieren wild
      lebender Arten,
   c) ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren wild
      lebender Arten und
   d) ohne weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender
      Arten gewonnene Erzeugnisse,

2. Pflanzen

   a) wild lebende, durch künstliche Vermehrung
      gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender
      Arten,
   b) Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsfor-
      men von Pflanzen wild lebender Arten,
   c) ohne weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild
      lebender Arten und
   d) ohne weiteres erkennbar aus Pflanzen wild leben-
      der Arten gewonnene Erzeugnisse,

3. Art
   jede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder
   Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissen-
   schaftliche Bezeichnung maßgebend,
4. Population
   eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl
   von Individuen,

5. heimische Art

   eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr Ver-
   breitungsgebiet oder regelmäßiges Wanderungsge-
   biet ganz oder teilweise

   a) im Inland hat oder in geschichtlicher Zeit hatte
      oder

   b) auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt;

         als heimisch gilt eine wild lebende Tier- oder Pflan-
         zenart auch, wenn sich verwilderte oder durch
         menschlichen Einfluss eingebürgerte Tiere oder
         Pflanzen der betreffenden Art im Inland in freier
         Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere
         Generationen als Population erhalten,

6. gebietsfremde Art
   eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, wenn sie in
   dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit
   mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt,
7. Arten von gemeinschaftlichem Interesse
   die in den Anhängen II, IV oder V der Richtlinie
   92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten,
8. prioritäre Arten
   die in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit einem
   Sternchen (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzen-
   arten,

 9. europäische Vogelarten
    in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im
    Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 79/409/EWG,
10. besonders geschützte Arten
    a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B
       der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom
       9. Dezember 1996 über den Schutz von Exempla-
       ren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch
       Überwachung des Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61
       S. 1, Nr. L 100 S. 72, Nr. L 298 S. 70), die zuletzt
       durch die Verordnung (EG) Nr. 1579/2001 vom
       1. August 2001 (ABl. EG Nr. L 209 S. 14) geändert
       worden ist, aufgeführt sind,
    b) nicht unter Buchstabe a fallende
       aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der
           Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,

       bb) „europäische Vogelarten“,

    c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverord-
       nung nach § 52 Abs. 1 aufgeführt sind,
11. streng geschützte Arten
    besonders geschützte Arten, die
    a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
    b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,
    c) in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 2

    aufgeführt sind,
12. gezüchtete Tiere
    Tiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder
    auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere recht-
    mäßig erworben worden sind,
13. künstlich vermehrte Pflanzen
    Pflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklin-
    gen oder Teilungen unter kontrollierten Bedingungen
    herangezogen worden sind,

14. Anbieten

    Erklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu
    kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich der
    Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder der
    Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen,

15. Inverkehrbringen

    das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten
    und jedes Abgeben an andere,
16. rechtmäßig

    in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden
    Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art
    im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der
    Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des
    Artenschutzes und dem Washingtoner Artenschutz-
    übereinkommen im Rahmen ihrer jeweiligen räum-
    lichen und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit,
17. Mitgliedstaat
    ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist,
18. Drittland
    ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union
    ist,
19. Zoo
    dauerhafte Einrichtung, in der lebende Tiere wild
    lebender Arten zwecks Zurschaustellung während
BGBl. 2002, Seite 1199 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1199
    eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im
    Jahr gehalten werden; nicht als Zoo im Sinne des Sat-
    zes 1 gelten

    a) Zirkusse,
    b) Tierhandlungen und
    c) Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten
       des im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes
       heimischen Schalenwildes oder Einrichtungen, in
       denen nicht mehr als fünf Tiere anderer wild leben-

       der Arten gehalten werden.

  (3) Dem Verkaufen im Sinne dieses Gesetzes stehen das
Tauschen und das entgeltliche Überlassen zum Gebrauch
oder zur Nutzung gleich.
  (4) Wenn die in Absatz 2 Nr. 10 genannten Arten bereits
auf Grund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften
unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der
Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vor-
schriften ergibt. Entsprechendes gilt für die in Absatz 2
Nr. 11 genannten Arten, soweit sie nach den bis zum
8. Mai 1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben
bedroht bezeichnet waren.
   (5) Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 338/97 bleiben unberührt. Soweit in diesem Gesetz
auf Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97, der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. Novem-
ber 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft
und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten

Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den inter-

nationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende

Fangmethoden anwenden (ABl. EG Nr. L 308 S. 1), der

Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG und der Richt-

linie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betref-

fend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen be-
stimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. EG Nr. L 91
S. 30), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/370/EWG
vom 8. Juni 1989 (ABl. EG Nr. L 163 S. 37), oder auf Vor-
schriften der genannten Rechtsakte verwiesen wird, in
denen auf Anhänge Bezug genommen wird, sind diese
jeweils in der sich aus den Veröffentlichungen im Amts-
blatt Teil L der Europäischen Gemeinschaften ergebenden
geltenden Fassung maßgeblich.

  (6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz

und Reaktorsicherheit gibt

1. die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die
   Europäischen Vogelschutzgebiete sowie die Konzer-
   tierungsgebiete im Bundesanzeiger,
2. die besonders geschützten und die streng geschützten
   Arten mit dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Unterschutz-
   stellung

bekannt.
                            § 11
      Vorschriften für die Landesgesetzgebung
  Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme
des § 6 Abs. 2, des § 10 Abs. 6, des § 20 Abs. 3, der §§ 21
und 22 Abs. 4 Satz 2, des § 33 Abs. 1 Satz 2 und 3, des
§ 35 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, der §§ 36 und 37 Abs. 1, der

§§ 38, 39 Abs. 2, der §§ 42 bis 50, des § 52 Abs. 1 bis 8,

der §§ 53, 55 und 57 Abs. 1, der §§ 58 und 59 sowie der
§§ 61 bis 70 Rahmenvorschriften für die Landesgesetzge-
bung. Soweit Behörden des Bundes Entscheidungen über
Projekte im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 11 treffen oder sol-
che Projekte durchführen, gilt abweichend von Satz 1
auch § 34 unmittelbar.

                    Absc hnit t 2
             Umw eltbeobachtung,

             Landschaftsplanung

                         § 12
                 Umweltbeobachtung
  (1) Die Umweltbeobachtung ist Aufgabe des Bundes
und der Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.

  (2) Zweck der Umweltbeobachtung ist, den Zustand des

Naturhaushalts und seine Veränderungen, die Folgen sol-
cher Veränderungen, die Einwirkungen auf den Natur-
haushalt und die Wirkungen von Umweltschutzmaßnah-
men auf den Zustand des Naturhaushalts zu ermitteln,
auszuwerten und zu bewerten.
  (3) Bund und Länder unterstützen sich gegenseitig bei
der Umweltbeobachtung. Sie sollen ihre Maßnahmen der
Umweltbeobachtung nach Absatz 2 aufeinander abstim-
men.

  (4) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und
Datenschutz bleiben unberührt.
  (5) Die Länder können für ihren Bereich weitere Vor-
schriften erlassen.

                         § 13
          Aufgaben der Landschaftsplanung

  (1) Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Erforder-

nisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Land-

schaftspflege für den jeweiligen Planungsraum darzustel-

len und zu begründen. Sie dient der Verwirklichung der

Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Land-

schaftspflege auch in den Planungen und Verwaltungs-

verfahren, deren Entscheidungen sich auf Natur und
Landschaft im Planungsraum auswirken können.
  (2) Die Länder erlassen Vorschriften über die Land-
schaftsplanung und das dabei anzuwendende Verfahren
nach Maßgabe der §§ 13 bis 17.

                         § 14

           Inhalte der Landschaftsplanung

  (1) Die Erfordernisse und Maßnahmen des Natur-

schutzes und der Landschaftspflege sind in Landschafts-
programmen oder Landschaftsrahmenplänen sowie in
Landschaftsplänen darzustellen. Die Pläne sollen Anga-
ben enthalten über
1. den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand
   von Natur und Landschaft,

2. die konkretisierten Ziele und Grundsätze des Natur-
   schutzes und der Landschaftspflege,
3. die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden
   Zustands von Natur und Landschaft nach Maßgabe
   dieser Ziele und Grundsätze, einschließlich der sich
   daraus ergebenden Konflikte,
4. die Erfordernisse und Maßnahmen

   a) zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von

      Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,

   b) zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
      bestimmter Teile von Natur und Landschaft im
      Sinne des Abschnitts 4 sowie der Biotope und
      Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild
      lebender Arten,
BGBl. 2002, Seite 1200 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1200
   c) auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage
      oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten
      für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und
      der Landschaftspflege oder zum Aufbau eines Bio-

      topverbunds besonders geeignet sind,

   d) zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologi-
      schen Netzes „Natura 2000“,

   e) zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur
      Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und
      Klima,
   f) zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart
      und Schönheit von Natur und Landschaft, auch als
      Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen.
Auf die Verwertbarkeit der Darstellungen der Landschafts-
planung für die Raumordnungspläne und Bauleitpläne ist
Rücksicht zu nehmen.

   (2) In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die

Inhalte der Landschaftsplanung zu berücksichtigen. Ins-

besondere sind die Inhalte der Landschaftsplanung für die

Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der Verträg-
lichkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 heranzuziehen. Soweit
den Inhalten der Landschaftsplanung in den Entscheidun-
gen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu
begründen.

                          § 15

              Landschaftsprogramme
            und Landschaftsrahmenpläne
  (1) Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den
Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für
Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen, die für die
gesamte Fläche eines Landes erstellt werden, dargestellt.
Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die
Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumord-
nung sind zu berücksichtigen.
  (2) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnah-
men nach Absatz 1 werden unter Abwägung mit den
anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
nach Maßgabe der landesplanungsrechtlichen Vorschrif-
ten der Länder in die Raumordnungspläne aufgenommen.

                          § 16

                   Landschaftspläne
  (1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege sind auf der
Grundlage des Landschaftsprogramms oder der Land-
schaftsrahmenpläne in Landschaftsplänen flächen-
deckend darzustellen. Die Landschaftspläne sind fortzu-
schreiben, wenn wesentliche Veränderungen der Land-
schaft vorgesehen oder zu erwarten sind. Die Ziele der
Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und

sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu be-

rücksichtigen.

   (2) Die Länder regeln die Verbindlichkeit der Land-
schaftspläne, insbesondere für die Bauleitplanung. Sie
können bestimmen, dass Darstellungen des Landschafts-
plans als Darstellungen oder Festsetzungen in die Bauleit-
pläne aufgenommen werden. Sie können darüber hinaus
vorsehen, dass von der Erstellung eines Landschaftsplans
in Teilen von Gemeinden abgesehen werden kann, soweit

die vorherrschende Nutzung den Zielen und Grundsätzen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege entspricht
und dies planungsrechtlich gesichert ist.

  (3) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg

die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege im Landschaftspro-
gramm oder in Landschaftsrahmenplänen dargestellt, so
ersetzen diese Pläne die Landschaftspläne.

                            § 17
                   Zusammenwirken
               der Länder bei der Planung
  (1) Die Länder sollen bei der Aufstellung der Programme
und Pläne nach den §§ 15 und 16 darauf Rücksicht neh-
men, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze
des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benach-
barten Ländern und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit

sowie die Belange des Naturschutzes und der Land-

schaftspflege in benachbarten Staaten nicht erschwert

werden.

   (2) Ist auf Grund der natürlichen Gegebenheiten eine die
Grenze eines Landes überschreitende Planung erforder-
lich, so sollen die benachbarten Länder bei der Erstellung
der Programme und Pläne nach den §§ 15 und 16 die
Erfordernisse und Maßnahmen für die betreffenden
Gebiete im Benehmen miteinander festlegen.

                      Absc hnit t 3
                 Allge m e ine r
     Sc hut z von N a t ur und La ndsc ha ft

                            § 18

            Eingriffe in Natur und Landschaft
   (1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses
Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung
von Grundflächen oder Veränderungen des mit der beleb-
ten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasser-
spiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beein-
trächtigen können.
  (2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Boden-
nutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die
Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege berücksichtigt werden. Die den in § 5 Abs. 4
bis 6 genannten Anforderungen sowie den Regeln der
guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der
Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprechende
land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung
widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 genannten
Zielen und Grundsätzen.

   (3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-,

forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die auf

Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der
Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaf-
tungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unter-
brochen war. Dies gilt, soweit die land-, forst- und fische-
reiwirtschaftliche Bodennutzung innerhalb einer von den
Ländern zu regelnden angemessenen Frist nach Auslau-
fen der Bewirtschaftungsbeschränkungen wieder aufge-
nommen wird.
BGBl. 2002, Seite 1201 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1201
   (4) Die Länder können zu den Absätzen 1 bis 3 nähere
Vorschriften erlassen. Sie können bestimmen, dass in
Absatz 1 genannte Veränderungen bestimmter Art, die im
Regelfall nicht zu einer Beeinträchtigung der Leistungs-
und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des
Landschaftsbildes führen, nicht als Eingriffe anzusehen
sind. Sie können gleichfalls bestimmen, dass Veränderun-
gen bestimmter Art als Eingriffe gelten, wenn sie regel-
mäßig die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

  (5) Die Länder erlassen weitere Vorschriften nach Maß-
gabe der §§ 19 und 20 sowie zur Sicherung der Durch-
führung der im Rahmen des § 19 zu treffenden Maßnah-
men. Schutzvorschriften über geschützte Teile von Natur
und Landschaft im Sinne des Abschnitts 4 bleiben
unberührt.

                            § 19
                 Verursacherpflichten,
              Unzulässigkeit von Eingriffen
  (1) Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten,
vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Land-
schaft zu unterlassen.

   (2) Der Verursacher ist zu verpflichten, unvermeidbare

Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Natur-

schutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszuglei-

chen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu
kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine
Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten
Funktionen des Naturhaushalts wieder hergestellt sind
und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederher-
gestellt oder neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompen-
siert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die
beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleich-
wertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild

landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Bei der Festsetzung
von Art und Umfang der Maßnahmen sind die Programme
und Pläne nach den §§ 15 und 16 zu berücksichtigen.

  (3) Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt
werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden
oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in
sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange
des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der
Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft
anderen Belangen im Range vorgehen. Werden als Folge
des Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende
Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschütz-
ten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig,
wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.

  (4) Die Länder können zu den Absätzen 1 bis 3 weiter-
gehende Regelungen erlassen; insbesondere können sie
Vorgaben zur Anrechnung von Kompensationsmaßnah-
men treffen und vorsehen, dass bei zuzulassenden Ein-
griffen für nicht ausgleichbare oder nicht in sonstiger
Weise kompensierbare Beeinträchtigungen Ersatz in Geld
zu leisten ist (Ersatzzahlung).

                            § 20

                         Verfahren
  (1) Voraussetzung für die Verpflichtung nach § 19 ist,
dass der Eingriff einer behördlichen Entscheidung oder
einer Anzeige an eine Behörde bedarf oder von einer
Behörde durchgeführt wird.

  (2) Die für die Entscheidung, die Entgegennahme einer
Anzeige oder die Durchführung eines Eingriffs zuständige
Behörde trifft zugleich die Entscheidungen nach § 19 im
Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörde, soweit nicht eine weitergehende
Form der Mitwirkung vorgeschrieben ist oder die für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde
selbst entscheidet.

  (3) Soll bei Eingriffen in Natur und Landschaft, denen
Entscheidungen nach § 19 von Behörden des Bundes
vorausgehen oder die von Behörden des Bundes durch-
geführt werden, von der Stellungnahme der für Natur-
schutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde
abgewichen werden, so entscheidet hierüber die fachlich
zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der
obersten Landesbehörde für Naturschutz und Land-
schaftspflege, soweit nicht eine weitergehende Form der
Beteiligung vorgesehen ist.
   (4) Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffent-
lichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen
werden soll, hat der Planungsträger die zur Vermeidung,
zum Ausgleich und zur Kompensation in sonstiger Weise
nach § 19 erforderlichen Maßnahmen im Fachplan oder in

einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und

Karte darzustellen. Der Begleitplan ist Bestandteil des

Fachplans.

  (5) Handelt es sich bei dem Eingriff um ein Vorhaben,
das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits-
prüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt,
so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 19
Abs. 1 bis 3 getroffen werden, den Anforderungen des
genannten Gesetzes entsprechen.

                           § 21

                Verhältnis zum Baurecht

  (1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergän-
zung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzun-
gen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs
Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die
Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vor-
schriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden.

  (2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen
nach § 30 des Baugesetzbuchs, während der Planaufstel-
lung nach § 33 des Baugesetzbuchs und im Innenbereich
nach § 34 des Baugesetzbuchs sind die §§ 18 bis 20 nicht
anzuwenden; § 29 Abs. 3 des Baugesetzbuchs bleibt
unberührt. Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des
Baugesetzbuchs sowie für Bebauungspläne, soweit sie
eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der Vor-
schriften über die Eingriffsregelung unberührt.

  (3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Abs. 1
und 4 des Baugesetzbuchs und über die Errichtung von
baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuchs erge-
hen im Benehmen mit den für Naturschutz und Land-
schaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich in den
Fällen des § 34 des Baugesetzbuchs die für Naturschutz
und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen
eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige
Behörde davon ausgehen, dass Belange des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben
nicht berührt werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich
bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und
BGBl. 2002, Seite 1202 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1202
während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des
Baugesetzbuchs und in Gebieten mit Satzungen nach
§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs.

                        Absc hnit t 4
               Schutz, Pflege und
            Entw icklung bestimmter
       Te ile von N a t ur und La ndsc ha ft

                             § 22

               Erklärung zum Schutzgebiet

  (1) Die Länder bestimmen, dass Teile von Natur und
Landschaft zum

1. Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat,
   Landschaftsschutzgebiet, Naturpark oder

2. Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestand-
   teil
erklärt werden können.

  (2) Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den
Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks not-
wendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich,
die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaß-
nahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen
hierzu. Schutzgebiete im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 kön-
nen in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck ent-
sprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden; hier-

bei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung
einbezogen werden.

  (3) Die Länder erlassen insbesondere Vorschriften über

1. die einstweilige Sicherstellung der zu schützenden
   Teile von Natur und Landschaft,
2. die Registrierung der geschützten und einstweilig
   sichergestellten Teile von Natur und Landschaft,

3. die Kennzeichnung der geschützten Teile von Natur

   und Landschaft.

   (4) Die Länder können für Biosphärenreservate und
Naturparke abweichende Vorschriften treffen. Die

Erklärung zum Nationalpark ergeht im Benehmen mit dem

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen.

                             § 23

                     Naturschutzgebiete

  (1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festge-
setzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur
und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von
   Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter
   wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder lan-
   deskundlichen Gründen oder

3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder her-

   vorragenden Schönheit

erforderlich ist.

  (2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädi-
gung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder sei-
ner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung
führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmun-
gen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können
Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich ge-
macht werden.

                          § 24

                     Nationalparke

  (1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte
einheitlich zu schützende Gebiete, die

1. großräumig und von besonderer Eigenart sind,

2. in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraus-
   setzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und

3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in
   einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten
   Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen
   Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand ent-
   wickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten
   Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik
   gewährleistet.

   (2) Nationalparke haben zum Ziel, im überwiegenden
Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der
Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewähr-
leisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Natio-
nalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobach-
tung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis
der Bevölkerung dienen.

  (3) Die Länder stellen sicher, dass Nationalparke unter
Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzwecks sowie

der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen
Ausnahmen wie Naturschutzgebiete geschützt werden.

                          § 25

                 Biosphärenreservate

  (1) Biosphärenreservate sind rechtsverbindlich festge-

setzte einheitlich zu schützende und zu entwickelnde
Gebiete, die

1. großräumig und für bestimmte Landschaftstypen cha-

   rakteristisch sind,

2. in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzun-
   gen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwie-
   gend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wieder-
   herstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nut-

   zung geprägten Landschaft und der darin historisch
   gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich
   Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutz-
   ter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und
4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die
   Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen
   dienen.
  (2) Die Länder stellen sicher, dass Biosphärenreservate
unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und
Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pfle-

gezonen und Entwicklungszonen entwickelt werden und

wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete
geschützt werden.
BGBl. 2002, Seite 1203 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1203
                             § 26
                Landschaftsschutzgebiete
  (1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich
festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von
Natur und Landschaft
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der
   Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts
   oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen
   Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,

2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der
   besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Land-
   schaft oder
3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung
erforderlich ist.

  (2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter beson-

derer Beachtung des § 5 Abs. 1 und nach Maßgabe nähe-

rer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den
Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen
Schutzzweck zuwiderlaufen.

                             § 27

                         Naturparke
   (1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu
pflegende Gebiete, die

1. großräumig sind,

2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Natur-
   schutzgebiete sind,
3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für
   die Erholung besonders eignen und in denen ein nach-
   haltiger Tourismus angestrebt wird,

4. nach den Erfordernissen der Raumordnung für die

   Erholung vorgesehen sind,

5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung
   einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft
   und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen
   zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte
   Landnutzung angestrebt wird,

6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regio-
   nalentwicklung zu fördern.
  (2) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1
beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele und
Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspfle-
ge geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt
werden.

                             § 28
                       Naturdenkmale

  (1) Naturdenkmale sind rechtsverbindlich festgesetzte
Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flä-
chen bis fünf Hektar, deren besonderer Schutz

1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder lan-
   deskundlichen Gründen oder
2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit

erforderlich ist.
  (2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Hand-
lungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Ver-
änderung des Naturdenkmals führen können, sind nach
Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.

                          § 29
         Geschützte Landschaftsbestandteile
  (1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsver-
bindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft,
deren besonderer Schutz
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der
   Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,

2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder
   Landschaftsbildes,

3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter
   wild lebender Tier- und Pflanzenarten
erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten
Gebieten auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen

Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Land-

schaftsbestandteilen erstrecken.

   (2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbe-
standteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung,
Beschädigung oder Veränderung des geschützten Land-
schaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe
näherer Bestimmungen verboten. Ausnahmen von diesem
Verbot sind nur zulässig, wenn sie aus zwingenden Grün-
den der Verkehrssicherheit durchgeführt werden und
keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrs-
sicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten. Die

Länder können für den Fall der Bestandsminderung die
Verpflichtung zu angemessenen und zumutbaren Ersatz-
pflanzungen festlegen.

                          § 30

            Gesetzlich geschützte Biotope

  (1) Die Länder regeln das Verbot von Maßnahmen, die

zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder
nachhaltigen Beeinträchtigung folgender Biotope führen
können:

1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und ste-
   hender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und
   der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder
   naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder
   naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regel-
   mäßig überschwemmten Bereiche,
2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche
   Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,

3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt-
   und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwerg-
   strauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgras-
   rasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und
   Gebüsche trockenwarmer Standorte,

4. Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhal-
   den- und Hangschuttwälder,

5. offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schnee-
   tälchen und Krummholzgebüsche,
6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle,
   Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsberei-
   chen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich,
   Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbe-
   stände, Riffe, sublitorale Sandbänke der Ostsee sowie
   artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillbereiche im
   Meeres- und Küstenbereich.
BGBl. 2002, Seite 1204 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1204
Die Länder können weitere Biotope den in Satz 1 genann-
ten gleichstellen. Sie sollen geeignete Maßnahmen treffen,
um die räumliche Ausdehnung und die ökologische
Beschaffenheit der Biotope zu erhalten.

  (2) Die Länder können Ausnahmen zulassen, wenn die

Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden

können oder die Maßnahmen aus überwiegenden Grün-

den des Gemeinwohls notwendig sind. Die Länder können

auch für den Fall Ausnahmen zulassen, dass während der
Laufzeit vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme
an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbe-
schränkung ein Biotop im Sinne des Absatzes 1 entstan-
den ist. § 34 ist zu beachten.

                           § 31

        Schutz von Gewässern und Uferzonen
  Die Länder stellen sicher, dass die oberirdischen
Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und
Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimi-
sche Tier- und Pflanzenarten erhalten bleiben und so wei-
terentwickelt werden, dass sie ihre großräumige Vernet-
zungsfunktion auf Dauer erfüllen können.

                           § 32

           Europäisches Netz „Natura 2000“

   Die §§ 32 bis 38 dienen dem Aufbau und dem Schutz

des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“,

insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaft-

licher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzge-
biete. Die Länder erfüllen die sich aus den Richtlinien
92/43/EWG und 79/409/EWG ergebenden Verpflichtun-
gen, insbesondere durch den Erlass von Vorschriften nach
Maßgabe der §§ 33, 34, 35 Satz 1 Nr. 2 und des § 37
Abs. 2 und 3.

                           § 33
                     Schutzgebiete

   (1) Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommission
nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG und
Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG zu
benennen sind, nach den in dieser Vorschrift genannten
Maßgaben aus. Sie stellen das Benehmen mit dem Bun-
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
cherheit her; das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit beteiligt die anderen fach-
lich betroffenen Bundesministerien. Die ausgewählten
Gebiete werden der Kommission vom Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit benannt.
Es übermittelt der Kommission gleichzeitig Schätzungen
über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die zur
Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Abs. 1 der
Richtlinie 92/43/EWG einschließlich der Zahlung eines
finanziellen Ausgleichs für die Landwirtschaft erforderlich
ist.
   (2) Die Länder erklären die in die Liste der Gebiete
von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragenen Ge-
biete nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 der Richt-
linie 92/43/EWG und die Europäischen Vogelschutz-
gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu
geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne
des § 22 Abs. 1.

  (3) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck
entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die
erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestellt
werden, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten zu
schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote

sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicher-

zustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der

Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weitergehende

Schutzvorschriften bleiben unberührt.

  (4) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2 und 3
kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschrif-
ten, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungs-
befugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers
oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger
Schutz gewährleistet ist.

   (5) Ist ein Gebiet nach § 10 Abs. 6 bekannt gemacht,
sind
1. in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bis
   zur Unterschutzstellung,

2. in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorbehalt-
   lich besonderer Schutzvorschriften im Sinne des § 22
   Abs. 2
alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störun-
gen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in

seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandtei-
len führen können, unzulässig. In einem Konzertierungs-
gebiet sind die in Satz 1 genannten Handlungen, sofern

sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkom-

menden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen

können, unzulässig.

                           § 34
                Verträglichkeit und
      Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen

  (1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung
auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines
Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines
Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen. Bei
Schutzgebieten im Sinne des § 22 Abs. 1 ergeben sich die
Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck
und den dazu erlassenen Vorschriften.

  (2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Pro-
jekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz 1
genannten Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder
den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen
kann, ist es unzulässig.
  (3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zuge-
lassen oder durchgeführt werden, soweit es

1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffent-
   lichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder
   wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolg-
   ten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren
   Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.
  (4) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet
prioritäre Biotope oder prioritäre Arten, können als zwin-
gende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses
nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des
Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der
Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölke-
rung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des
BGBl. 2002, Seite 1205 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1205
Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonsti-
ge Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 können nur
berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde
zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der
Kommission eingeholt hat.

  (5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung
mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind
die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen
ökologischen Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maß-
nahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet
die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen
Maßnahmen.

                          § 35
                         Pläne

  § 34 ist entsprechend anzuwenden bei
1. Linienbestimmungen nach § 16 des Bundesfern-
   straßengesetzes, § 13 des Bundeswasserstraßenge-
   setzes oder § 2 Abs. 1 des Verkehrswegeplanungs-
   beschleunigungsgesetzes sowie
2. sonstigen Plänen, bei Raumordnungsplänen im Sinne
   des § 3 Nr. 7 des Raumordnungsgesetzes mit Aus-
   nahme des § 34 Abs. 1 Satz 1.

Bei Bauleitplänen und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1
Nr. 3 des Baugesetzbuchs ist § 34 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

                          § 36

                Stoffliche Belastungen
  Ist zu erwarten, dass von einer nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anla-
ge Emissionen ausgehen, die, auch im Zusammenwirken
mit anderen Anlagen oder Maßnahmen, im Einwirkungs-
bereich dieser Anlage ein Gebiet von gemeinschaftlicher
Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet in
seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck
maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen,
und können die Beeinträchtigungen nicht entsprechend
§ 19 Abs. 2 ausgeglichen werden, steht dies der Genehmi-
gung der Anlage entgegen, soweit nicht die Voraussetzun-
gen des § 34 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 erfüllt sind.
§ 34 Abs. 1 und 5 gilt entsprechend. Die Entscheidungen
ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Land-
schaftspflege zuständigen Behörden.

                          § 37
      Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
  (1) § 34 gilt nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des
Baugesetzbuchs in Gebieten mit Bebauungsplänen nach
§ 30 des Baugesetzbuchs und während der Planaufstel-
lung nach § 33 des Baugesetzbuchs. Für Vorhaben im
Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuchs, im Außen-

bereich nach § 35 des Baugesetzbuchs sowie für Bebau-

ungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen,

bleibt die Geltung des § 34 unberührt.

  (2) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft und
geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die §§ 34
und 36 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschrif-
ten, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und

Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulas-
sung von Projekten enthalten. Die Pflichten nach § 34
Abs. 4 Satz 2 über die Beteiligung der Kommission und
nach § 34 Abs. 5 Satz 2 über die Unterrichtung der Kom-
mission bleiben jedoch unberührt.

  (3) Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur
und Landschaft, bleiben die im Rahmen des § 19 erlasse-
nen Vorschriften der Länder sowie die §§ 20 und 21
unberührt.

                           § 38

              Geschützte Meeresflächen
       in der ausschließlichen Wirtschaftszone
             und auf dem Festlandsockel
  (1) Für den Schutz von Meeresflächen im Bereich der
ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festland-
sockels sind im Rahmen der Vorgaben des Seerechts-
übereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezem-
ber 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) vorbehaltlich der Num-
mern 1 bis 5 die Vorschriften der §§ 33 und 34 entspre-
chend anzuwenden:
1. Beschränkungen des Flugverkehrs, der Schifffahrt, der
   nach internationalem Recht erlaubten militärischen
   Nutzung sowie von Vorhaben der wissenschaftlichen
   Meeresforschung im Sinne des Artikels 246 Abs. 3 des
   Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
   sind nicht zulässig. Artikel 211 Abs. 6a des See-
   rechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie
   die weiteren die Schifffahrt betreffenden völkerrecht-
   lichen Regelungen bleiben unberührt.

2. Die Versagungsgründe für Vorhaben der wissenschaft-
   lichen Meeresforschung im Sinne des Artikels 246
   Abs. 5 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten
   Nationen bleiben unter Beachtung des Gesetzes über
   die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung
   vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 785), zuletzt geändert
   durch Artikel 24 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001
   (BGBl. I S. 3762), unberührt.
3. Beschränkungen der Fischerei sind nur in Übereinstim-
   mung mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaf-
   ten und nach Maßgabe des Seefischereigesetzes in
   der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998
   (BGBl. I S. 1791), zuletzt geändert durch Artikel 209 der
   Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
   zulässig.

4. Beschränkungen bei der Verlegung von unterseeischen
   Kabeln und Rohrleitungen sind nur nach § 34 und in
   Übereinstimmung mit Artikel 56 Abs. 3 in Verbindung
   mit Artikel 79 des Seerechtsübereinkommens der Ver-
   einten Nationen zulässig.
5. Beschränkungen bei der Energieerzeugung aus Was-
   ser, Strömung und Wind sowie bei der Aufsuchung und
   Gewinnung von Bodenschätzen sind nur nach § 34
   zulässig.

   (2) Das Bundesamt für Naturschutz nimmt im Rahmen

des Absatzes 1 die sich aus dem Aufbau und dem Schutz

des Europäischen Netzes „Natura 2000“ ergebenden Auf-

gaben wahr. Satz 1 gilt nicht für die Aufgaben nach § 34
sowie für die Erklärung zu geschützten Teilen von Natur
und Landschaft nach Absatz 3. Die Auswahl der geschütz-
ten Meeresflächen erfolgt unter Einbeziehung der Öffent-
lichkeit mit Zustimmung des Bundesministeriums für
BGBl. 2002, Seite 1206 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1206
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Das Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beteiligt die fachlich betroffenen Bundesministerien

und stellt das Benehmen mit den angrenzenden Ländern

her.

  (3) Die Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und
Landschaft nach § 33 Abs. 2 erfolgt im Rahmen der Ab-
sätze 1 und 2 durch das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit unter Beteiligung der
fachlich betroffenen Bundesministerien durch Rechts-
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf.

                     Absc hnit t 5

          Schutz und Pflege w ild
     lebender Tier- und Pflanzenarten

                          § 39

             Aufgaben des Artenschutzes
  (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen dem
Schutz und der Pflege der wild lebenden Tier- und Pflan-
zenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen

Vielfalt. Der Artenschutz umfasst

1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebens-

   gemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den

   Menschen,

2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wie-
   derherstellung der Biotope wild lebender Tier- und
   Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonsti-
   gen Lebensbedingungen,

3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter

   wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb
   ihres natürlichen Verbreitungsgebiets.
  (2) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tier-
schutzrechts, des Seuchenrechts sowie des Forst-, Jagd-
und Fischereirechts bleiben von den Vorschriften dieses
Abschnitts und den auf Grund und im Rahmen dieses
Abschnitts erlassenen Rechtsvorschriften unberührt.
Soweit in jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften
keine besonderen Bestimmungen zum Schutz und zur
Pflege der betreffenden Arten bestehen oder erlassen
werden, sind vorbehaltlich der Rechte der Jagdaus-
übungs- oder Fischereiberechtigten die Vorschriften die-
ses Abschnitts und die auf Grund und im Rahmen dieses
Abschnitts erlassenen Rechtsvorschriften anzuwenden.

                          § 40

                Allgemeine Vorschriften

           für den Arten- und Biotopschutz

   (1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung
der Aufgaben nach § 39 Abs. 1 treffen die Länder geeigne-

te Maßnahmen

1. zur Darstellung und Bewertung der unter dem Ge-

   sichtspunkt des Artenschutzes bedeutsamen Popu-
   lationen, Lebensgemeinschaften und Biotope wild
   lebender Tier- und Pflanzenarten, einschließlich der
   Arten von gemeinschaftlichem Interesse, der europäi-
   schen Vogelarten sowie der besonders geschützten
   oder sonst in ihrem Bestand gefährdeten Arten,

2. zur Festlegung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungs-
   zielen und zu deren Verwirklichung.

  (2) Die Länder erlassen zur Verwirklichung des Arten-

und Biotopschutzes weitere Vorschriften, insbesondere

über den Schutz von Biotopen wild lebender Tier- und
Pflanzenarten.

                           § 41

                  Allgemeiner Schutz
           wild lebender Tiere und Pflanzen
  (1) Die Länder erlassen Vorschriften über den Schutz
der wild lebenden Tiere und Pflanzen. Dabei ist insbeson-
dere zu regeln,

1. Tiere nicht mutwillig zu beunruhigen oder ohne ver-
   nünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,

2. Pflanzen nicht ohne vernünftigen Grund von ihrem
   Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre

   Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise
   zu verwüsten,
3. Lebensstätten nicht ohne vernünftigen Grund zu
   beeinträchtigen oder zu zerstören,

soweit sich aus § 42 Abs. 1 kein strengerer Schutz ergibt.

   (2) Die Länder treffen unter Beachtung des Artikels 22

der Richtlinie 92/43/EWG und des Artikels 11 der Richt-

linie 79/409/EWG sowie des Artikels 8 Buchstabe h des

Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 5. Juni
1992 (BGBl. 1993 II S. 1471) geeignete Maßnahmen, um
die Gefahren einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzen-
welt der Mitgliedstaaten durch Ansiedlung und Aus-
breitung von Tieren und Pflanzen gebietsfremder Arten
abzuwehren. Sie erlassen insbesondere Vorschriften über

die Genehmigung des Ansiedelns

1. von Tieren und
2. von Pflanzen gebietsfremder Arten

in der freien Natur. Die Genehmigung ist zu versagen,
wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder Pflan-
zenwelt der Mitgliedstaaten oder eine Gefährdung des
Bestands oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder
Pflanzenarten der Mitgliedstaaten oder von Populationen
solcher Arten nicht auszuschließen ist. Von dem Erforder-
nis einer Genehmigung sind auszunehmen
1. der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirt-
   schaft,

2. das Einsetzen von Tieren
   a) nicht gebietsfremder Arten,

   b) gebietsfremder Arten, sofern das Einsetzen einer

      pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf,

      bei der die Belange des Artenschutzes berücksich-
      tigt sind,

   zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes,

3. das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht

   unterliegenden Tieren nicht gebietsfremder Arten.

  (3) Die Länder können weitere Vorschriften erlassen; sie
können insbesondere die Voraussetzungen bestimmen,
unter denen die Entnahme von Tieren oder Pflanzen wild
lebender nicht besonders geschützter Arten aus der Natur
zulässig ist.
BGBl. 2002, Seite 1207 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1207
                            § 42
      Vorschriften für besonders geschützte und
      bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

  (1) Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten
   nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten
   oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn-
   oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu
   beschädigen oder zu zerstören,

2. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten

   Arten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzu-
   schneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, aus-
   zugraben, zu beschädigen oder zu vernichten,

3. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und

   der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-,

   Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Foto-
   grafieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
4. Standorte wild lebender Pflanzen der streng geschütz-
   ten Arten durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen

   der Pflanzen oder ähnliche Handlungen zu beeinträch-

   tigen oder zu zerstören.
  (2) Es ist ferner verboten,

1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in
   Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder
   Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten
   (Besitzverbote),

2. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten
   im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b und c

   a) zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf
      anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu
      befördern,
   b) zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau
      zu stellen oder sonst zu verwenden
   (Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

  (3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für
1. Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/
   EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richt-
   linie nach dem 30. September 1983 in die Gemein-
   schaft gelangt sind,

2. Tiere und Pflanzen, die durch Rechtsverordnung nach

   § 52 Abs. 4 bestimmt sind.

                            § 43
                         Ausnahmen

  (1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer
Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 5 nichts anderes ergibt,
ausgenommen
1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten,
   die rechtmäßig

   a) in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos
      geworden sind, durch künstliche Vermehrung
      gewonnen oder der Natur entnommen worden sind,

   b) aus Drittländern in die Gemeinschaft gelangt sind,
2. Tiere und Pflanzen der in § 42 Abs. 3 Nr. 2 genannten
   Arten, die vor ihrer Aufnahme in eine Rechtsverord-
   nung nach § 52 Abs. 4 rechtmäßig in der Gemeinschaft
   erworben worden sind.

Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen
der Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b, die
nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahmegenehmi-
gung nach Absatz 8 Satz 2 oder eine Befreiung nach § 62
aus einem Drittland unmittelbar in das Inland gelangt
sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel der in § 10
Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb genann-
ten europäischen Vogelarten, soweit diese nach § 2 Abs. 1
des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen,
zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine
Ausnahmegenehmigung oder Befreiung aus einem Dritt-

land unmittelbar in das Inland verbracht werden.

  (2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der beson-
ders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterlie-
gen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausge-

nommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung

nach § 52 Abs. 5 nicht für der Natur entnommene

1. Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten,
2. Vögel europäischer Arten.

  (3) Von den Vermarktungsverboten sind abweichend

von Absatz 2 Satz 2 ausgenommen

1. Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die
   vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben
   bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig
   erworben worden sind,

2. Vögel europäischer Arten, die vor dem 6. April 1981
   rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil 1
   der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführt sind,

3. Tiere und Pflanzen der den Richtlinien 92/43/EWG und
   79/409/EWG unterliegenden Arten, die in einem Mit-
   gliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu
   den in § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Handlungen
   freigegeben worden sind.
  (4) Die Verbote des § 42 Abs. 1 und 2 gelten nicht für den
Fall, dass die Handlungen bei der guten fachlichen Praxis
und den in § 5 Abs. 4 bis 6 genannten Anforderungen ent-
sprechenden land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen
Bodennutzung und bei der Verwertung der dabei gewon-
nenen Erzeugnisse oder bei der Ausführung eines nach
§ 19 zugelassenen Eingriffs, bei der Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer nach § 30 zuge-
lassenen Maßnahme vorgenommen werden, soweit hier-

bei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder

Zufluchtstätten und Pflanzen der besonders geschützten
Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Weiterge-
hende Schutzvorschriften der Länder bleiben unberührt.

  (5) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsver-
boten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher
Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen
der Natur zu entnehmen und an die von der nach Landes-
recht zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben
oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten
gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur
Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

   (6) Abweichend von den Verboten des § 42 Abs. 1 Nr. 1
sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrecht-
licher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder
kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die
Tiere sind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald
sie sich dort selbständig erhalten können. Im Übrigen sind
sie an die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde
BGBl. 2002, Seite 1208 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1208
bestimmten Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere
der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Auf-
nahme des Tieres der nach Landesrecht zuständigen
Behörde zu melden. Die nach Landesrecht zuständige
Behörde kann die Herausgabe des aufgenommenen
Tieres verlangen.
  (7) Die nach den §§ 44 und 45 Abs. 1 oder nach Landes-
recht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den
Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies
für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener
Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen.

  (8) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kön-
nen im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten
des § 42 zulassen, soweit dies

1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-,
   wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schä-
   den,
2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt
   oder

3. für Zwecke der Forschung, Lehre oder Wiederansied-
   lung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der
   Aufzucht oder künstlichen Vermehrung

erforderlich ist. Das Bundesamt für Naturschutz kann im
Falle des Verbringens aus Drittländern im Einzelfall weitere
Ausnahmen von den Verboten des § 42 zulassen, um
unter kontrollierten Bedingungen eine vernünftige Nut-
zung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne
des § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b sowie für gezüchtete
und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten
zu ermöglichen. Ausnahmen nach den Sätzen 1 und 2 dür-
fen nur zugelassen werden, soweit der Bestand und die
Verbreitung der betreffenden Population oder Art dadurch
nicht nachteilig beeinflusst wird, Artikel 16 Abs. 1 der
Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Abs. 1 und 2 der Richt-
linie 79/409/EWG beachtet sind und Vorschriften einer
Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 5, sonstige Belange
des Artenschutzes oder Verpflichtungen aus internationa-
len Artenschutzübereinkommen nicht entgegenstehen.
Die Landesregierungen können die Ausnahmen nach
Satz 1 allgemein durch Rechtsverordnung zulassen,

soweit es sich nicht um Tiere und Pflanzen der streng
geschützten Arten handelt. Die Landesregierungen kön-
nen die Befugnis nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf
andere Landesbehörden übertragen.

                           § 44

                    Zuständigkeiten

  (1) Vollzugsbehörden im Sinne des Artikels 13 Abs. 1
der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und des Artikels IX des
Washingtoner Artenschutzübereinkommens sind
1. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
   Reaktorsicherheit für den Verkehr mit anderen Ver-
   tragsparteien und mit dem Sekretariat (Artikel IX Abs. 2
   des Washingtoner Artenschutzübereinkommens), mit
   Ausnahme der in Nummer 2 Buchstabe a und c sowie
   Nummer 4 genannten Aufgaben, und die in Artikel 12
   Abs. 1, 3 und 5, den Artikeln 13 und 15 Abs. 1 und 5
   und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genann-
   ten Aufgaben,

2. das Bundesamt für Naturschutz
   a) für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrgenehmigun-
      gen und Wiederausfuhrbescheinigungen im Sinne
      des Artikels 4 Abs. 1 und 2 und des Artikels 5 Abs. 1
      und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie von
      sonstigen Dokumenten im Sinne des Artikels IX
      Abs. 1 Buchstabe a des Washingtoner Arten-
      schutzübereinkommens sowie für den Verkehr mit
      dem Sekretariat, der Kommission der Europäischen
      Gemeinschaften und mit Behörden anderer Ver-
      tragsstaaten und Nichtvertragsstaaten im Zusam-
      menhang mit der Bearbeitung von Genehmigungs-
      anträgen oder bei der Verfolgung von Ein- und Aus-
      fuhrverstößen sowie für die in Artikel 15 Abs. 4
      Buchstabe a und c genannten Aufgaben,

   b) für die Zulassung von Ausnahmen nach Artikel 8
      Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 im Falle der
      Einfuhr,
   c) für die Anerkennung von Betrieben, in denen im
      Sinne des Artikels VII Abs. 4 des Washingtoner
      Artenschutzübereinkommens Exemplare für Han-
      delszwecke gezüchtet oder künstlich vermehrt wer-
      den sowie für die Meldung des in Artikel 7 Abs. 1
      Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten
      Registrierungsverfahrens gegenüber dem Sekre-
      tariat (Artikel IX Abs. 2 des Washingtoner Arten-
      schutzübereinkommens),

3. die nach § 45 Abs. 3 bekannt gegebenen Zollstellen für
   die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit
   Drittländern,
4. die Bundeszollverwaltung für den Informationsaus-
   tausch mit dem Sekretariat in Angelegenheiten der
   Bekämpfung der Artenschutzkriminalität,

5. die nach Landesrecht zuständigen Behörden für alle
   übrigen Aufgaben im Sinne der Verordnung (EG)
   Nr. 338/97.
  (2) Wissenschaftliche Behörde im Sinne des Artikels 13
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist das Bundesamt
für Naturschutz.

                           § 45

             Mitwirkung der Zollbehörden

  (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von
ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung
der Ein- und Ausfuhr von Tieren und Pflanzen, die einer
Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäi-
schen Gemeinschaften unterliegen, sowie bei der Über-
wachung von Besitz- und Vermarktungsverboten nach
diesem Abschnitt im Warenverkehr mit Drittländern mit.

   (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 zu regeln;
soweit es erforderlich ist, kann es dabei auch Pflichten zu
Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung
von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in
Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Dul-
dung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgelt-
licher Muster und Proben vorsehen.
  (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem
BGBl. 2002, Seite 1209 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1209
Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die
Zollstellen bekannt, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein-
und Ausfuhr abgefertigt werden. Auf Zollstellen, bei denen
lebende Tiere und Pflanzen abgefertigt werden, ist beson-
ders hinzuweisen.

                           § 46
          Verfahren bei der Ein- und Ausfuhr

  (1) Wer Tiere oder Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhr-
regelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemein-
schaften unterliegen, ein- oder ausführt, hat sie zur Ein-
oder Ausfuhr unter Vorlage der für die Ein- oder Ausfuhr
vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Doku-
mente bei einer nach § 45 Abs. 3 bekannt gegebenen Zoll-
stelle anzumelden und auf Verlangen vorzuführen.

  (2) Der Ein- und Ausführer hat die voraussichtliche
Ankunftszeit lebender Tiere der abfertigenden Zollstelle
unter Angabe der Art und Zahl der Tiere mindestens
18 Stunden vor der Ankunft mitzuteilen.

                           § 47
                  Beschlagnahme und
            Einziehung durch die Zollstellen

   (1) Bestehen bei der Zollstelle Zweifel darüber, ob Tiere

oder Pflanzen zu Arten oder Populationen gehören, deren

Ein- oder Ausfuhr Beschränkungen nach Rechtsakten der

Europäischen Gemeinschaften oder Besitz- und Vermark-
tungsverboten nach diesem Abschnitt unterliegt, kann sie
die Tiere oder Pflanzen auf Kosten des Verfügungsbe-
rechtigten bis zur Klärung der Zweifel selbst in Verwah-
rung nehmen oder einem anderen in Verwahrung geben;
sie kann sie auch dem Verfügungsberechtigten unter Auf-
erlegung eines Verfügungsverbotes überlassen. Zur Klä-
rung der Zweifel kann die Zollstelle vom Verfügungs-
berechtigten die Vorlage einer Bescheinigung einer vom
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit anerkannten unabhängigen sachverständigen
Stelle oder Person darüber verlangen, dass die Tiere oder
Pflanzen nicht zu den Arten oder Populationen gehören,
die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der

Europäischen Gemeinschaften oder Besitz- und Vermark-
tungsverboten nach diesem Abschnitt unterliegen. Erwei-
sen sich die Zweifel als unbegründet, hat der Bund dem
Verfügungsberechtigten die Kosten für die Beschaffung
der Bescheinigung und die zusätzlichen Kosten der Ver-
wahrung zu erstatten.
   (2) Wird bei der zollamtlichen Behandlung der Tiere oder
Pflanzen festgestellt, dass sie ohne die vorgeschriebenen
Genehmigungen oder sonstigen Dokumente ein- oder
ausgeführt werden, so werden sie von der Zollstelle
beschlagnahmt. Beschlagnahmte Tiere oder Pflanzen
können dem Verfügungsberechtigten unter Auferlegung
eines Verfügungsverbotes überlassen werden. Werden
die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen
Dokumente nicht innerhalb eines Monats nach der
Beschlagnahme vorgelegt, so ordnet die Zollstelle die Ein-
ziehung an; die Zollstelle kann die Frist angemessen,
längstens bis zu insgesamt sechs Monaten, verlängern.
Wird festgestellt, dass es sich um Tiere oder Pflanzen han-
delt, für die eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht
erteilt werden darf, werden sie sofort eingezogen.

   (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn bei der zollamt-
lichen Behandlung der Tiere oder Pflanzen festgestellt

wird, dass der Ein- oder Ausfuhr Besitz- und Vermark-
tungsverbote entgegenstehen.
   (4) Werden beschlagnahmte oder eingezogene Tiere
oder Pflanzen veräußert, wird der Erlös an den Eigentümer
ausgezahlt, wenn er nachweist, dass ihm die Umstände,
die die Beschlagnahme oder Einziehung veranlasst
haben, ohne sein Verschulden nicht bekannt waren. Dritte,
deren Rechte durch die Einziehung oder Veräußerung
erlöschen, werden unter den Voraussetzungen des Sat-
zes 1 aus dem Erlös entschädigt.

   (5) Werden Tiere oder Pflanzen beschlagnahmt oder
eingezogen, so werden die hierdurch entstandenen
Kosten, insbesondere für Pflege, Unterbringung, Beförde-
rung, Rücksendung oder Verwertung, dem Ein- oder Aus-
führer auferlegt; kann er nicht ermittelt werden, werden sie
dem Absender, Beförderer oder Besteller auferlegt, wenn
diesem die Umstände, die die Beschlagnahme oder Ein-
ziehung veranlasst haben, bekannt waren oder bekannt
sein mussten.

  (6) Artikel 8 Abs. 6 und Artikel 16 Abs. 3 und 4 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 338/97 bleiben unberührt.

                           § 48

                         Kosten

  (1) Für seine Amtshandlungen nach den Vorschriften

dieses Abschnitts erhebt das Bundesamt für Naturschutz

Kosten (Gebühren und Auslagen).

  (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit den Bundesministerien der Finanzen, für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft und für Wirtschaft
und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbe-
stände zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rah-
mensätze vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen kön-
nen abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt
werden.

                           § 49

              Nachweispflicht, Einziehung

  (1) Wer
1. lebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschütz-
   ten Arten, ihre lebenden oder toten Entwicklungsfor-
   men oder im Wesentlichen vollständig erhaltene tote
   Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten,
2. ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren oder Pflan-
   zen der streng geschützten Arten oder ohne weiteres
   erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse oder

3. lebende Tiere oder Pflanzen der in § 42 Abs. 3 Nr. 2
   genannten Arten
besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann
sich gegenüber den nach Landesrecht zuständigen
Behörden auf eine Berechtigung hierzu nur berufen, wenn
er auf Verlangen diese Berechtigung nachweist oder
nachweist, dass er oder ein Dritter die Tiere oder Pflanzen
vor ihrer Unterschutzstellung als besonders geschützte
Arten oder vor ihrer Aufnahme in eine Rechtsverordnung
nach § 52 Abs. 4 in Besitz hatte.

  (2) Auf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, die
dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen, ist
Absatz 1 nicht anzuwenden. Für vor ihrer Unterschutzstel-
BGBl. 2002, Seite 1210 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1210
lung als besonders geschützte Arten oder vor ihrer Auf-
nahme in eine Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4 erwor-
bene Tiere oder Pflanzen, die dem persönlichen Gebrauch
oder als Hausrat dienen, genügt anstelle des Nachweises
nach Absatz 1 die Glaubhaftmachung. Die Glaubhaft-
machung darf nur verlangt werden, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass eine Berechtigung nicht
besteht.
  (3) Soweit nach Artikel 8 oder 9 der Verordnung (EG)
Nr. 338/97 die Berechtigung zu den dort genannten Hand-
lungen nachzuweisen ist oder für den Nachweis bestimm-
te Dokumente vorgeschrieben sind, ist der Nachweis in
der in der genannten Verordnung vorgeschriebenen
Weise zu führen.

  (4) Tiere oder Pflanzen, für die der erforderliche Nach-
weis oder die erforderliche Glaubhaftmachung nicht
erbracht wird, können von den nach Landesrecht zustän-
digen Behörden eingezogen werden. § 47 gilt entspre-
chend; § 47 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch
die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhän-
gigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt wer-
den kann.

                            § 50

              Auskunfts- und Zutrittsrecht

   (1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht
rechtsfähige Personenvereinigungen haben den nach § 44
oder nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Verlan-
gen die zur Durchführung der Rechtsakte der Europäi-
schen Gemeinschaften, dieses Abschnitts oder der zu
ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften erfor-

derlichen Auskünfte zu erteilen.

   (2) Personen, die von den in Absatz 1 genannten Behör-
den beauftragt sind, dürfen, soweit dies erforderlich ist, im
Rahmen des Absatzes 1 betrieblich oder geschäftlich
genutzte Grundstücke, Gebäude, Räume und Transport-
mittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts-
und Betriebszeiten betreten und die Behältnisse sowie die
geschäftlichen Unterlagen einsehen. Der Auskunftspflich-
tige hat, soweit erforderlich, die beauftragten Personen

dabei zu unterstützen sowie die geschäftlichen Unter-

lagen auf Verlangen vorzulegen.

   (3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozess-
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrecht-

licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz

über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

                            § 51
                            Zoos

   Die Länder erfüllen die sich aus der Richtlinie

1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Hal-

tung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24) erge-

benden Verpflichtungen, insbesondere durch den Erlass

von Vorschriften, soweit diese nicht bereits durch das

Tierschutzgesetz oder durch auf Grund des Tierschutzge-
setzes erlassene Vorschriften erfüllt sind. Hierbei haben
sie sicherzustellen, dass die Zoos die in Artikel 3 der Richt-
linie genannten Erhaltungsmaßnahmen durchführen. Die
Länder können bestimmen, dass eine nach landesrechtli-
chen Vorschriften zur Erfüllung der Verpflichtungen nach
Satz 1 vorgesehene Genehmigung für das Errichten und

das Betreiben eines Zoos die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1
Nr. 2a des Tierschutzgesetzes einschließt. Soweit im Hin-
blick auf das Halten von Tieren in Zoos keine tierschutz-
rechtlichen Vorschriften des Bundes bestehen, können
die Länder in entsprechender Anwendung des § 2a Abs. 1
des Tierschutzgesetzes Vorschriften über Anforderungen
an das Halten der Tiere erlassen.

                           § 52
                    Ermächtigungen

   (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte,
nicht unter § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe a oder b fallende
Tier- und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten
unter besonderen Schutz zu stellen, soweit es sich um
heimische Arten handelt, die im Inland durch den mensch-
lichen Zugriff in ihrem Bestand gefährdet sind, oder soweit
es sich um Arten handelt, die mit solchen gefährdeten
Arten oder mit Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buch-
stabe b verwechselt werden können.

  (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. bestimmte, nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe a oder b
   besonders geschützte

   a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang B der Ver-
      ordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind,
   b) europäische Vogelarten,

2. bestimmte sonstige Tier- und Pflanzenarten im Sinne

   des Absatzes 1

unter strengen Schutz zu stellen, soweit es sich um heimi-
sche Arten handelt, die im Inland vom Aussterben bedroht
sind.
  (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. näher zu bestimmen, welche Teile von Tieren oder

   Pflanzen besonders geschützter Arten oder aus sol-

   chen Tieren oder Pflanzen gewonnene Erzeugnisse als
   ohne weiteres erkennbar im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1
   Buchstabe c und d oder Nr. 2 Buchstabe c und d anzu-
   sehen sind,

2. bestimmte besonders geschützte Arten oder Herkünfte

   von Tieren oder Pflanzen besonders geschützter Arten

   sowie gezüchtete oder künstlich vermehrte Tiere oder
   Pflanzen besonders geschützter Arten von Verboten
   des § 42 ganz, teilweise oder unter bestimmten Vor-
   aussetzungen auszunehmen, soweit der Schutzzweck
   dadurch nicht gefährdet wird und die Artikel 12, 13

   und 16 der Richtlinie 92/43/EWG, die Artikel 5 bis 7

   und 9 der Richtlinie 79/409/EWG, sonstige Rechtsakte

   der Europäischen Gemeinschaften oder Verpflichtun-

   gen aus internationalen Artenschutzübereinkommen

   nicht entgegenstehen.

  (4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates nichtheimi-
sche nicht besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten
zu bestimmen, für die nach § 42 Abs. 3 Nr. 2 die Verbote
des § 42 Abs. 2 gelten, soweit dies wegen der Gefahr einer
BGBl. 2002, Seite 1211 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1211
Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaa-
ten oder der Gefährdung des Bestands oder der Verbrei-
tung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten der Mitglied-
staaten oder von Populationen solcher Arten erforderlich
ist.

  (5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz

und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus

Gründen des Artenschutzes erforderlich ist und Rechts-

akte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegen-
stehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. die Haltung oder die Zucht von Tieren,

2. das Inverkehrbringen von Tieren und Pflanzen

bestimmter besonders geschützter Arten sowie von Tie-

ren und Pflanzen der durch Rechtsverordnung nach § 52
Abs. 4 bestimmten Arten zu verbieten oder zu beschrän-
ken.

  (6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz

und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus
Gründen des Artenschutzes, insbesondere zur Erfüllung
der sich aus Artikel 15 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 8
der Richtlinie 79/409/EWG oder aus internationalen Arten-
schutzübereinkommen ergebenden Verpflichtungen,
erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates

1. die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Ver-
   wendung bestimmter Geräte, Mittel oder Vorrichtun-
   gen, mit denen wild lebende Tiere oder Pflanzen in
   Mengen oder wahllos getötet, bekämpft, gefangen
   oder vernichtet werden können,
2. Handlungen oder Verfahren, die zum Verschwinden
   oder zu sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen von
   Populationen wild lebender Tier- oder Pflanzenarten
   führen können,

zu beschränken oder zu verbieten. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht
für Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, die auf Grund ande-
rer Rechtsvorschriften einer Zulassung bedürfen, sofern
bei der Zulassung die Belange des Artenschutzes zu
berücksichtigen sind.

  (7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz

und Reaktorsicherheit wird ferner ermächtigt, durch

Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor-

schriften zu erlassen über

1. Aufzeichnungspflichten derjenigen, die gewerbsmäßig
   Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten
   be- oder verarbeiten, verkaufen, kaufen oder von
   anderen erwerben, insbesondere über den Kreis der
   Aufzeichnungspflichtigen, den Gegenstand und
   Umfang der Aufzeichnungspflicht, die Dauer der Auf-
   bewahrungsfrist für die Aufzeichnungen und ihre Über-
   prüfung durch die nach Landesrecht zuständigen
   Behörden,
2. die Kennzeichnung von Tieren und Pflanzen der
   besonders geschützten Arten für den Nachweis nach
   § 49,
3. die Erteilung von Bescheinigungen über den recht-
   mäßigen Erwerb von Tieren und Pflanzen für den Nach-
   weis nach § 49,

4. Pflichten zur Anzeige des Besitzes von
   a) Tieren und Pflanzen der besonders geschützten
      Arten,

   b) Tieren und Pflanzen der durch Rechtsverordnung
      nach § 52 Abs. 4 bestimmten Arten
   zur Erleichterung der Überwachung der Besitz- und
   Vermarktungsverbote.

  (8) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 7

bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium

für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft,

soweit sie sich

1. auf Tierarten, die dem Jagd- und Fischereirecht unter-
   liegen,
2. auf Tierarten, die zum Zweck des biologischen Pflan-
   zenschutzes eingesetzt werden, oder

3. auf durch künstliche Vermehrung gewonnene oder

   forstlich nutzbare Pflanzen

beziehen. Rechtsverordnungen nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1
und Absatz 7 Nr. 1, 2 und 4 bedürfen des Einvernehmens
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-

logie.

  (9) Soweit das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung
nach den Absätzen 4 bis 7 keinen Gebrauch macht, kön-
nen die Länder entsprechende Regelungen treffen.

                           § 53

         Vogelschutz an Energiefreileitungen
  Zum Schutz von Vogelarten sind neu zu errichtende
Masten und technische Bauteile von Mittelspannungslei-
tungen konstruktiv so auszuführen, dass Vögel gegen
Stromschlag geschützt sind. An bestehenden Masten und
technischen Bauteilen von Mittelspannungsleitungen mit
hoher Gefährdung von Vögeln sind innerhalb von zehn
Jahren die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung
gegen Stromschlag durchzuführen. Die Sätze 1 und 2 gel-
ten nicht für die Oberleitungsanlagen der Bahn.

                           § 54

              Weitere Ländervorschriften

   Die Länder können Vorschriften über den besonderen

Schutz weiterer wild lebender heimischer Tier- und Pflan-

zenarten, insbesondere in Anhang V der Richtlinie

92/43/EWG aufgeführter Arten, erlassen, soweit dies
wegen der Gefährdung des Bestands durch den mensch-
lichen Zugriff oder zur Sicherung der in Artikel 14 Abs. 1
dieser Richtlinie genannten Zwecke in dem jeweiligen
Land erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für Tierarten, die
nach § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht
unterliegen.

                           § 55
         Allgemeine Verwaltungsvorschriften
   Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bun-
desrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die im
Rahmen dieses Abschnitts zur Durchführung der Rechts-
akte der Europäischen Gemeinschaften, des § 42 Abs. 2
und 3, der §§ 43 und 49 oder von Rechtsverordnungen
nach § 52 Abs. 5 und 7 erforderlich sind. Der Zustimmung
des Bundesrates bedarf es nicht, soweit die allgemeinen
Verwaltungsvorschriften an Bundesbehörden gerichtet
sind.
BGBl. 2002, Seite 1212 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1212
                      Absc hnit t 6
     Erholung in Natur und Landschaft

                          § 56

                   Betreten der Flur
  Die Länder gestatten das Betreten der Flur auf Straßen
und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum
Zweck der Erholung auf eigene Gefahr. Sie können weiter-
gehende Vorschriften erlassen. Sie können auch das
Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus sol-

chen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des

Feldschutzes und der landwirtschaftlichen Bewirtschaf-
tung, zum Schutz der Erholungsuchenden oder zur Ver-
meidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer
schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers ein-
schränken sowie andere Benutzungsarten ganz oder teil-
weise dem Betreten gleichstellen. Die erlaubnisfreie
Benutzung von oberirdischen Gewässern richtet sich
nach den §§ 23 und 24 des Wasserhaushaltsgesetzes
sowie den Wassergesetzen der Länder.

                          § 57
           Bereitstellen von Grundstücken
  (1) Der Bund stellt in seinem Eigentum oder Besitz ste-
hende Grundstücke, die sich nach ihrer Beschaffenheit für
die Erholung der Bevölkerung eignen, wie
1. Ufergrundstücke,
2. Grundstücke mit schönen Landschaftsbestandteilen,

3. Grundstücke, über die sich der Zugang zu nicht oder

   nicht ausreichend zugänglichen Wäldern, Seen oder
   Meeresstränden ermöglichen lässt,

im angemessenen Umfang für die Erholung bereit, soweit
dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen
Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar
ist und eine öffentliche Zweckbindung nicht entgegen-
steht.
  (2) Die Länder sollen für ihren Bereich sowie für die
Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Personen
des öffentlichen Rechts in sinngemäßer Anwendung des
Absatzes 1 Vorschriften über das Bereitstellen von Grund-
stücken zum Zweck der Erholung erlassen.

                      Absc hnit t 7
           M it w irk ung von Ve re ine n

                          § 58

              Vom Bundesministerium
            für Umwelt, Naturschutz und
        Reaktorsicherheit anerkannte Vereine

  (1) Einem vom Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit anerkannten rechtsfähigen

Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht

in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu

geben
1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen
   im Range unter dem Gesetz stehenden Rechtsvor-
   schriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der
   Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder
   das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
   Reaktorsicherheit,

2. in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des
   Bundes durchgeführt werden, soweit es sich um Vor-
   haben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Land-
   schaft verbunden sind und der Verein einen Tätigkeits-

   bereich hat, der das Gebiet der Länder umfasst, auf die
   sich das Verfahren bezieht,
3. bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bun-
   des erlassen werden, die an die Stelle einer Planfest-
   stellung im Sinne der Nummer 2 treten und für die eine
   Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,

soweit er durch das Vorhaben in seinem satzungs-

gemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

  (2) § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und § 29 Abs. 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten sinngemäß. Eine
in anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebene inhalts-
gleiche oder weitergehende Form der Mitwirkung bleibt
unberührt.
   (3) Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt auch für von den Ländern im
Rahmen des § 60 anerkannte Vereine, soweit diese in
ihrem Tätigkeitsbereich betroffen sind.

                           § 59
                   Anerkennung
        durch das Bundesministerium für
     Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
  (1) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu
erteilen, wenn der Verein
1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorüberge-
   hend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der

   Landschaftspflege fördert,

2. einen Tätigkeitsbereich hat, der über das Gebiet eines
   Landes hinausgeht,

3. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre
   besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Num-
   mer 1 tätig gewesen ist,
4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung
   bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen
   Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähig-
   keit des Vereins zu berücksichtigen,
5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5
   Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der
   Körperschaftsteuer befreit ist und
6. den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversamm-
   lung volles Stimmrecht hat, jedermann ermöglicht, der
   die Ziele des Vereins unterstützt. Bei Vereinen, deren
   Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind,

   kann von der in Satz 1 genannten Voraussetzung
   abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristi-
   schen Personen diese Voraussetzung erfüllt.

In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbe-
reich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen.

  (2) Die Anerkennung wird durch das Bundesministerium

für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ausge-

sprochen.

                           § 60

         Von den Ländern anerkannte Vereine
  (1) Die Länder erlassen Vorschriften über die Mitwirkung
und Anerkennung von rechtsfähigen Vereinen nach den in
den Absätzen 2 und 3 genannten Maßgaben.
BGBl. 2002, Seite 1213 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1213
  (2) Einem von den Ländern anerkannten Verein ist Gele-
genheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die ein-
schlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen

   im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschrif-

   ten der für Naturschutz und Landschaftspflege zustän-

   digen Behörden der Länder,

2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im
   Sinne der §§ 15 und 16,

3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 35
   Satz 1 Nr. 2,

4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und
   sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung
   von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender
   Arten in der freien Natur,
5. vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum
   Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken,
   Biosphärenreservaten und sonstigen Schutzgebieten
   im Rahmen des § 33 Abs. 2,
6. in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden der
   Länder durchgeführt werden, soweit es sich um Vorha-
   ben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft
   verbunden sind,

7. bei Plangenehmigungen, die von Behörden der Länder
   erlassen werden, die an die Stelle einer Planfeststel-
   lung im Sinne der Nummer 6 treten, soweit eine Öffent-
   lichkeitsbeteiligung nach § 17 Abs. 1b des Bundesfern-
   straßengesetzes vorgesehen ist.

Die Länder können eine weitergehende Form der Mitwir-
kung festlegen. Sie können darüber hinaus

1. die Mitwirkung anerkannter Vereine auch in anderen
   Verfahren vorsehen, soweit die Mitwirkung auf landes-
   rechtlichen Vorschriften beruht, sowie
2. bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf
   Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen
   Umfang oder Ausmaß zu erwarten sind, von einer Mit-

   wirkung abgesehen werden kann.
  (3) Für die Anerkennung ist § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 4
bis 6 entsprechend anzuwenden.

                           § 61

              Rechtsbehelfe von Vereinen

  (1) Ein nach § 59 oder auf Grund landesrechtlicher Vor-

schriften im Rahmen des § 60 anerkannter Verein kann,
ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe
nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen
gegen

1. Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz
   von Naturschutzgebieten, Nationalparken und sonsti-
   gen Schutzgebieten im Rahmen des § 33 Abs. 2 sowie
2. Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die mit
   Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
   sowie Plangenehmigungen, soweit eine Öffentlich-

   keitsbeteiligung vorgesehen ist.
Satz 1 gilt nicht, wenn ein dort genannter Verwaltungsakt
auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsge-
richtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.
  (2) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn
der Verein

1. geltend macht, dass der Erlass eines in Absatz 1 Satz 1
   genannten Verwaltungsaktes Vorschriften dieses
   Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund oder im
   Rahmen dieses Gesetzes erlassen worden sind oder

   fortgelten, oder anderen Rechtsvorschriften, die bei

   Erlass des Verwaltungsaktes zu beachten und zumin-

   dest auch den Belangen des Naturschutzes und der

   Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, wider-
   spricht,

2. in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich, soweit
   sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und

3. zur Mitwirkung nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder nach
   landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60
   Abs. 2 Nr. 5 bis 6 berechtigt war und er sich hierbei in
   der Sache geäußert hat oder ihm entgegen § 58 Abs. 1
   oder im Rahmen des § 60 Abs. 2 erlassener landes-
   rechtlicher Regelungen keine Gelegenheit zur Äuße-
   rung gegeben worden ist.
  (3) Hat der Verein im Verwaltungsverfahren Gelegenheit
zur Äußerung gehabt, ist er im Verfahren über den Rechts-
behelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im
Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, aber auf
Grund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen
Unterlagen zum Gegenstand seiner Äußerung hätte
machen können.

  (4) Ist der Verwaltungsakt dem Verein nicht bekannt
gegeben worden, müssen Widerspruch und Klage binnen
eines Jahres erhoben werden, nachdem der Verein von
dem Verwaltungsakt Kenntnis erlangt hat oder hätte erlan-
gen können.

   (5) Die Länder können Rechtsbehelfe von Vereinen auch
in anderen Fällen, in denen nach § 60 Abs. 2 die Mitwir-
kung der Vereine vorgesehen ist, zulassen. Die Länder
können weitere Vorschriften über das Verfahren erlassen.

                     Absc hnit t 8

           Ergä nz e nde Vorsc hrift e n

                           § 62

                      Befreiungen
  (1) Von den Verboten des § 42 und den Vorschriften
einer Rechtsverordnung auf Grund des § 52 Abs. 7 kann

auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall

   a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde
      und die Abweichung mit den Belangen des Natur-
      schutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren
      ist oder

   b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur
      und Landschaft führen würde oder
2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung
   erfordern

und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG
oder die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG
nicht entgegenstehen. Die Länder können Bestimmungen
über die Erteilung von Befreiungen von landesrechtlichen
Geboten und Verboten treffen.
  (2) Die Befreiung wird von den für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Behörden und, im Falle
BGBl. 2002, Seite 1214 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1214
des Verbringens aus Drittländern, vom Bundesamt für
Naturschutz gewährt.

                           § 63
                  Funktionssicherung
  Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder
überwiegend Zwecken

1. der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung interna-
   tionaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbe-
   völkerung,
2. des Bundesgrenzschutzes,
3. des öffentlichen Verkehrs als wichtige öffentliche Ver-
   kehrswege,

4. der See- oder Binnenschifffahrt,

5. der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutz-
   bedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,

6. des Schutzes vor Überflutung oder Hochwasser oder

7. der Fernmeldeversorgung
dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten
Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nut-
zung zu gewährleisten. Die Ziele und Grundsätze des
Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berück-
sichtigen.

                           § 64

            Durchführung gemeinschafts-
     rechtlicher oder internationaler Vorschriften

   (1) Rechtsverordnungen nach § 52 können auch zur
Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften auf dem
Gebiet des Artenschutzes oder zur Erfüllung von interna-
tionalen Artenschutzübereinkommen erlassen werden.
  (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Verweisungen
auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Ge-
meinschaften in diesem Gesetz oder in Rechtsverordnun-

gen auf Grund des § 52 zu ändern, soweit Änderungen

dieser Rechtsakte es erfordern.

                     Absc hnit t 9
       Bußge ld- und St ra fvorsc hrift e n

                           § 65
                  Bußgeldvorschriften

  (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-

lässig

1. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 wild lebenden Tieren nach-
   stellt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwick-

   lungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten

   der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,

2. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 2 wild lebende Pflanzen, ihre

   Teile oder Entwicklungsformen abschneidet, ab-

   pflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, beschädigt oder
   vernichtet oder
3. entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung
   mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2, Nr. 2 in Verbindung mit
   einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4, ein Tier, eine

   Pflanze oder eine Ware verkauft, kauft, zum Verkauf
   oder Kauf anbietet, zum Verkauf vorrätig hält oder
   befördert, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur
   Schau stellt oder sonst verwendet.
  (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. einer Rechtsverordnung nach

   a) § 45 Abs. 2,

   b) § 52 Abs. 5 oder
   c) § 52 Abs. 6 Satz 1 oder § 52 Abs. 7
   oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
   solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
   Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
   auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 wild lebende Tiere stört,

3. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 4 Standorte beeinträchtigt
   oder zerstört,

4. entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung
   mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2, Nr. 2 in Verbindung mit
   einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4, ein Tier, eine
   Pflanze oder eine Ware in Besitz oder Gewahrsam
   nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder
   verarbeitet,

5. entgegen § 46 Abs. 1 ein Tier oder eine Pflanze nicht,
   nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Ein- oder Ausfuhr
   anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt,

6. entgegen § 46 Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht rich-
   tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

7. entgegen § 50 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
   nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
8. entgegen § 50 Abs. 2 Satz 2 beauftragte Personen
   nicht unterstützt oder geschäftliche Unterlagen nicht,
   nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
  (3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung
(EG) Nr. 338/97 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr-
lässig

1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1

   oder Artikel 5 Abs. 1 oder 4 Satz 1 ein Exemplar einer

   dort genannten Art einführt, ausführt oder wiederaus-
   führt,
2. entgegen Artikel 4 Abs. 3 oder 4 eine Einfuhrmeldung
   nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
   zeitig vorlegt,
3. entgegen Artikel 8 Abs. 1, auch in Verbindung mit
   Abs. 5, ein Exemplar einer dort genannten Art kauft,
   zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken erwirbt,

   zur Schau stellt oder verwendet oder ein Exemplar ver-

   kauft oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält, anbietet
   oder befördert oder

4. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Abs. 3

   Satz 1 zuwiderhandelt.

  (4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung

(EWG) Nr. 3254/91 verstößt, indem er vorsätzlich oder

fahrlässig

1. entgegen Artikel 2 ein Tellereisen verwendet oder
2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 einen Pelz einer dort
   genannten Tierart oder eine dort genannte Ware in die
   Gemeinschaft verbringt.
BGBl. 2002, Seite 1215 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1215
  (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der
Absätze 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 4, des Absat-
zes 3 Nr. 1 und 3 und des Absatzes 4 mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
  (6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1. das Bundesamt für Naturschutz in den Fällen
   a) des Absatzes 1 Nr. 3, des Absatzes 2 Nr. 4 und des
      Absatzes 3 Nr. 3 bei Handlungen im Zusammen-
      hang mit der Einfuhr in die oder der Ausfuhr aus der
      Gemeinschaft,
   b) des Absatzes 2 Nr. 7 bei Verletzungen der Aus-
      kunftspflicht gegenüber dem Bundesamt,
   c) des Absatzes 2 Nr. 8 und des Absatzes 3 Nr. 4 bei
      Maßnahmen des Bundesamts,

   d) des Absatzes 3 Nr. 1 und des Absatzes 4 Nr. 2,
2. das zuständige Hauptzollamt in den Fällen des Absat-
   zes 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 5 und des Absatzes 3
   Nr. 2,

3. in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständi-

   ge Behörde.

                            § 66
                    Strafvorschriften

   (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer eine in § 65 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder 3
oder Abs. 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung gewerbs-
oder gewohnheitsmäßig begeht.
   (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer eine in § 65 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder 3
oder Abs. 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht,

die sich auf Tiere oder Pflanzen einer streng geschützten

Art bezieht.

  (3) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Tat gewerbs-
oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
  (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2
fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tages-

sätzen.

                            § 67
                        Einziehung

  Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 65 oder eine Straftat
nach § 66 begangen worden, so können

1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ord-
   nungswidrigkeit bezieht, und
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei-
   tung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten und § 74a des Strafgesetzbuchs sind anzu-
wenden.

                            § 68

              Befugnisse der Zollbehörden
  Die zuständigen Verwaltungsbehörden und die Staats-
anwaltschaft können bei Ordnungswidrigkeiten und

Straftaten nach diesem Gesetz, die im Zusammenhang
mit der Ein- oder Ausfuhr von Tieren und Pflanzen began-
gen werden, Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der Strafprozess-
ordnung) auch durch die Hauptzollämter oder die Zoll-
fahndungsämter vornehmen lassen. § 37 Abs. 2 bis 5 des
Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.

                        Absc hnit t 10
            Übergangsbestimmungen

                             § 69
                      Übergangsvorschrift

   (1) Abweichend von § 11 gelten bis zum 8. Mai 2003
§ 33 Abs. 5, §§ 34 und 35 Satz 1 Nr. 2 unmittelbar. Soweit
ein Land vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist hinsicht-
lich der dort genannten Vorschriften Regelungen zur Erfül-
lung der sich aus Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes
ergebenden Pflicht erlässt, tritt Satz 1 mit Inkrafttreten der
jeweiligen landesgesetzlichen Regelung außer Kraft. Die

Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit ein Land bereits vor

Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechende Regelungen
erlassen hat.

   (2) Auf Ordnungswidrigkeiten und Straftaten in Bezug
auf Tiere oder Pflanzen einer der Verordnung (EWG)
Nr. 3626/82 unterliegenden besonders geschützten Art,
die vor dem 1. Juni 1997 begangen worden sind, finden
die §§ 30 und 30a in der bis zum 8. Mai 1998 geltenden
Fassung Anwendung. § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten und § 2 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs
finden insoweit keine Anwendung.

  (3) § 58 gilt für die Mitwirkung von Vereinen in Verwal-

tungsverfahren, die nach dem 3. April 2002 begonnen

worden sind. Vor dem 3. April 2002 begonnene Verwal-
tungsverfahren sind nach § 29 des Bundesnaturschutz-
gesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung
zu Ende zu führen.
  (4) § 59 gilt für Verfahren auf Anerkennung von Vereinen
durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz

und Reaktorsicherheit, die nach dem 3. April 2002 be-

gonnen worden sind. Vor dem 3. April 2002 begon-
nene Verwaltungsverfahren sind nach § 59 zu Ende zu
führen.

  (5) § 61 gilt für

1. Verwaltungsakte, für die nach dem 3. April 2002 ein
   Antrag gestellt wird, sowie

2. für nach dem 1. Juli 2000 erlassene Verwaltungsakte,
   sofern diese noch nicht bestandskräftig sind und
   im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren eine
   Mitwirkung der vom Bundesministerium für Umwelt,
   Naturschutz und Reaktorsicherheit oder von den
   Ländern anerkannten Vereine gesetzlich vorgeschrie-
   ben war.

  (6) Absatz 5 und die §§ 58 und 61 gelten entsprechend
für Vereine, die nach § 29 der bis zum 3. April 2002
geltenden Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes
vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit anerkannt worden sind.
BGBl. 2002, Seite 1216 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1216
   (7) Für von den Ländern nach § 29 des Bundesnatur-
schutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden
Fassung anerkannte Vereine gelten Absatz 5 und § 61 bis
zum 3. April 2005 entsprechend, soweit die Vereine auf
Grund von § 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des bis zum 3. April
2002 geltenden Bundesnaturschutzgesetzes oder auf
Grund von landesrechtlichen Regelungen im Rahmen des
§ 60 Abs. 2 Nr. 5 und 6 zur Mitwirkung befugt sind. Für
Verwaltungsakte, die auf Verwaltungsverfahren beruhen,
die vor dem 3. April 2002 begonnen worden und nicht
in § 61 Abs. 1 aufgeführt sind, gelten die bis zu diesem
Tag geltenden landesrechtlichen Regelungen über die
Rechtsbehelfe von Vereinen fort. Soweit die Länder vor
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist Regelungen zur
Umsetzung des § 60 Abs. 2 Nr. 5 und 6 zur Erfüllung
der sich aus Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes erge-
benden Pflicht erlassen, treten die Sätze 1 und 2 mit
Inkrafttreten der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen
außer Kraft.

                          § 70
             Fortgelten bisherigen Rechts
  (1) Solange die Länder im Rahmen des § 60 noch keine
Vorschriften zur Erfüllung der sich aus § 75 Abs. 3 des
Grundgesetzes ergebenden Pflicht erlassen haben, ist für
von den Ländern anerkannte oder anzuerkennende Ver-
eine § 29 in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung
bis zum 3. April 2005 weiter anzuwenden.
   (2) Soweit ein Land vor Ablauf der in Absatz 1 genann-
ten Frist im Rahmen des § 60 Vorschriften zur Erfüllung
der sich aus Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes erge-
benden Frist erlässt, tritt § 29 des Bundesnaturschutz-
gesetzes in der in Absatz 1 genannten Fassung mit Inkraft-
treten der jeweiligen landesgesetzlichen Regelung außer

Kraft.

                          § 71
             Anpassung des Landesrechts

  Die Verpflichtung der Länder gemäß Artikel 75 Abs. 3
des Grundgesetzes ist für die §§ 32 bis 35 sowie für § 37
Abs. 2 und 3 bis zum 8. Mai 2003 und im Übrigen innerhalb
von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
zu erfüllen.

                        Artikel 2
       Änderung der Seeanlagenverordnung

  Die Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997
(BGBl. I S. 57), geändert durch Artikel 432 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt
geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

                            „§ 2a

               Umweltverträglichkeitsprüfung

      Für Vorhaben, die nach § 2 einer Genehmigung
   bedürfen und zugleich Vorhaben im Sinne von § 3 des
   Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind,
   ist eine Prüfung der Umweltverträglichkeit nach die-

   sem Gesetz durchzuführen. Bei der Anwendung der
   Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach
   § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltver-
   träglichkeitsprüfung tritt an die Stelle der Gemeinde die
   Genehmigungsbehörde. Auf die Auslegung der Unter-
   lagen nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträg-
   lichkeitsprüfung ist durch amtliche Bekanntmachung
   im Verkündungsblatt der Genehmigungsbehörde und
   durch Veröffentlichung in zwei überregionalen Tages-
   zeitungen hinzuweisen.“

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

                                 „§ 3
                 Versagen der Genehmigung

      Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Sicher-
   heit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder
   die Meeresumwelt gefährdet wird, ohne dass dies
   durch eine Befristung, durch Bedingungen oder Aufla-
   gen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Ein Ver-
   sagungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn
   1. der Betrieb oder die Wirkung von Schifffahrtsanla-
      gen und -zeichen,
   2. die Benutzung der Schifffahrtswege oder des Luft-
      raumes oder die Schifffahrt

   beeinträchtigt würden,
   3. eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinne
      des Artikels 1 Abs. 1 Nr. 4 des Seerechtsüberein-
      kommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezem-
      ber 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) zu besorgen ist
      oder
   4. der Vogelzug gefährdet wird.

   Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn

   keine Versagungsgründe im Sinne des Satzes 1 vorlie-
   gen.“

3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

                             „§ 3a
                       Besondere
           Eignungsgebiete für Windkraftanlagen

      (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
   Wohnungswesen legt im Einvernehmen mit dem Bun-
   desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
   sicherheit, unter Beteiligung der anderen fachlich
   betroffenen Bundesministerien, unter Einbeziehung
   der Öffentlichkeit und nach Anhörung der Länder
   besondere Eignungsgebiete für Windkraftanlagen fest.
   Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
   nungswesen kann die Befugnisse nach Satz 1 auf eine
   nachgeordnete Behörde seines Geschäftsbereichs
   übertragen. Das Bundesministerium für Umwelt,
   Naturschutz und Reaktorsicherheit kann die Befug-
   nisse nach Satz 1 auf das Bundesamt für Naturschutz

   übertragen. Die Festlegung eines besonderen Eig-
   nungsgebiets ist nur zulässig, wenn der Wahl von
   Standorten für Windkraftanlagen in dem betreffenden

   Gebiet keine Versagungsgründe im Sinne des § 3 und
   keine Schutzgebietsausweisungen nach Maßgabe von
   § 38 des Bundesnaturschutzgesetzes entgegenste-
   hen. Die besonderen Eignungsgebiete werden nach
   dem Stand der vorhandenen Erfahrungen und wissen-
BGBl. 2002, Seite 1217 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1217
   schaftlichen Erkenntnisse, insbesondere auch im Hin-
   blick auf nach § 38 des Bundesnaturschutzgesetzes
   auszuweisende Gebiete, festgelegt und fortgeschrie-
   ben. Die besonderen Eignungsgebiete sind durch Ver-
   öffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt und in
   zwei überregionalen Zeitungen bekannt zu machen
   und werden im Anhang zu dieser Verordnung aufge-
   führt.
      (2) Die Festlegung eines besonderen Eignungs-
   gebiets nach Absatz 1 hat im Genehmigungsverfahren
   im Hinblick auf die Wahl des Standortes von Anlagen
   die Wirkung eines Sachverständigengutachtens. Die
   Anforderungen über die Umweltverträglichkeitsprü-
   fung von Vorhaben gemäß § 2a bleiben unberührt.“

4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Die Genehmigung setzt einen schriftlichen Antrag

   voraus. Dem Antrag ist eine Darstellung der Anlage und

   ihres Betriebs einschließlich der Sicherheits- und Vor-

   sorgemaßnahmen mit Zeichnungen, Erläuterungen
   und Plänen beizufügen. Reichen diese Unterlagen für
   die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf
   Verlangen der Genehmigungsbehörde innerhalb einer
   angemessenen Frist zu ergänzen; anderenfalls verfällt
   der Antrag. Liegen mehrere Anträge für den gleichen
   Standort oder benachbarte Standorte vor, so ist über
   den Antrag zuerst zu entscheiden, der zuerst genehmi-
   gungsfähig ist (Prioritätsprinzip).“

                         Artikel 3

      Änderung weiterer Rechtsvorschriften

   (1) In § 4 Abs. 6 und § 5 der Klärschlammverordnung
vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die durch die Verord-
nung vom 6. März 1997 (BGBl. I S. 446) geändert worden
ist, wird jeweils die Angabe „§ 20c“ durch die Angabe
„§ 30“ ersetzt.

  (2) In § 52 Abs. 2b Satz 2 des Bundesberggesetzes vom
13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Arti-
kel 5 Abs. 32 des Gesetzes vom 26. November 2001
(BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 8 Abs. 10“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 5“ ersetzt.

  (3) In § 1b Abs. 1 Satz 3 der Atomrechtlichen Verfah-
rensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Arti-
kel 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950)
geändert worden ist, werden die Worte „nach § 29 des
Bundesnaturschutzgesetzes anerkannte Verbände“ durch
die Worte „nach § 59 und nach Vorschriften im Rahmen
des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannte
Vereine“ ersetzt.
  (4) In § 39 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes in

der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998

(BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 186

der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)

geändert worden ist, wird die Angabe „§ 20a Abs. 1 Nr. 7“

durch die Angabe „§ 10 Abs. 2 Nr. 10“ ersetzt.

  (5) In § 4 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt
durch Artikel 3 Nr. 8 der Verordnung vom 27. Oktober
1999 (BGBl. I S. 2070) geändert worden ist, wird die Anga-
be „§ 20c“ durch die Angabe „§ 30“ ersetzt.

  (6) In Artikel 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Abkommen
vom 31. März 1992 zur Erhaltung der Kleinwale in der
Nord- und Ostsee vom 21. Juli 1993 (BGBl. 1993 II
S. 1113), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. August
1993 (BGBl. I S. 1458) geändert worden ist, werden die
Angabe „§ 20g Abs. 6 Satz 1“ durch die Angabe „§ 43
Abs. 8“ und die Angabe „§ 20f Abs. 1 Nr. 1“ durch die
Angabe „§ 42 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt.
  (7) In § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November
1998 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 20 des
Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geän-
dert worden ist, wird die Angabe „§§ 13 und 14“ durch die
Angabe „§§ 23 und 24“ ersetzt.
  (8) In § 13 der Bundesartenschutzverordnung vom
14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955, 2073), die zuletzt
durch Artikel 22 des Gesetzes vom 9. September 2001

(BGBl. I S. 2331) geändert worden ist, wird die Angabe

„§ 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a“ durch die Angabe „§ 65

Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c“ ersetzt.

   (9) Die Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), das durch Arti-
kel 16a des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3762) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2.3.1 wird die Angabe „§ 19a Abs. 4“ durch
   die Angabe „§ 10 Abs. 5 Nr. 1“ ersetzt.

2. In Nummer 2.3.2 werden die Angabe „§ 13“ durch die
   Angabe „§ 23“ und die Angabe „dem Buchstaben a“
   durch die Angabe „Nummer 2.3.1“ ersetzt.
3. In Nummer 2.3.3 wird die Angabe „§ 14“ durch die

   Angabe „§ 24“ und die Angabe „dem Buchstaben a“
   durch die Angabe „Nummer 2.3.1“ ersetzt.
4. In Nummer 2.3.4 wird die Angabe „§§ 14a und 15“
   durch die Angabe „§§ 25 und 26“ ersetzt.

5. In Nummer 2.3.5 wird die Angabe „§ 20c“ durch die
   Angabe „§ 30“ ersetzt.

                        Artikel 4

                    Rückkehr
       zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf den Artikeln 2 und 3 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsver-
ordnung geändert werden.

                        Artikel 5
          Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in

Kraft; gleichzeitig tritt das Bundesnaturschutzgesetz in

der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September

1998 (BGBl. I S. 2994), zuletzt geändert durch Artikel 205

der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),

außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten
Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundes-
naturschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I S. 823)
und Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bun-
desnaturschutzgesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I
S. 2481) außer Kraft.
BGBl. 2002, Seite 1218 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1218

                      Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                    gewahrt.
                      Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                    wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                      Berlin, den 25. März 2002

                                  Der Bund esp räsid ent
                                     J o hannes Rau

                                   Der Bund eskanzler
                                   Gerhard Sc hröd er

                                  Der Bund esminist er
                 f ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit
                                      J ürg en Trit t in

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 1193. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes dd43746d9696c154….