Gesetze / Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
PflSchAnwV 1992§ 4 Verbot der Anwendung in Naturschutzgebieten und Nationalparken
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 oder 3 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewandt werden, es sei denn, daß eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich gestattet ist oder die Naturschutzbehörde die Anwendung ausdrücklich gestattet.
Änderungsverlauf
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01.06.2022 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2022 (BGBl. I 867)
BGBl. 2022 I S. 867
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02.09.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 2. September 2021 (BGBl. I 4111)
BGBl. 2021 I S. 4111
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2542)
BGBl. 2009 I S. 2542
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25.03.2002 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I 1193)
BGBl. 2002 I S. 1193
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27.10.1999 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 27. Oktober 1999 (BGBl. I 2070)
BGBl. 1999 I S. 2070
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