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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4111

BGBl. 2021 I S. 4111 · 13.058 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2021, Seite 4111 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4111
                                                Fünfte Verordnung
                             zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung1
                                                          Vom 2. September 2021

   Auf Grund des § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 5 in
Verbindung mit den Absätzen 2 und 2a des Pflanzen-
schutzgesetzes, von denen § 14 Absatz 1 zuletzt durch
Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2021
(BGBl. I S. 2354) geändert und § 14 Absatz 2a durch
Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. August 2021
(BGBl. I S. 3908) eingefügt worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie, dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales, dem Bundesministerium für Umwelt, Na-
turschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundes-
ministerium für Gesundheit:

                               Artikel 1

                     Änderung der

         Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

   Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom
10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2013
(BGBl. I S. 4020) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:
                                   „§ 3b

              Besondere Anwendungsbedingungen

        (1) Bei der Anwendung von Pflanzenschutz-
     mitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A
     Nummer 4 oder 5 aufgeführten Stoff bestehen oder
     einen solchen Stoff enthalten, sind neben den mit
     der Zulassung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels
     festgelegten Anwendungsbestimmungen und Neben-
     bestimmungen die in den Absätzen 2 bis 5 genann-
     ten Bedingungen einzuhalten.

        (2) Die Anwendung ist nur zulässig, wenn nach
     den Umständen des Einzelfalles vorbeugende Maß-
     nahmen, wie die Wahl einer geeigneten Fruchtfolge,
     eines geeigneten Aussaatzeitpunktes oder mecha-
     nischer Maßnahmen im Bestand oder das Anlegen
     einer Pflugfurche, nicht durchgeführt werden können

1
    Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
    tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
    Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
    vom 17.9.2015, S. 1).

und andere technische Maßnahmen nicht geeignet
oder zumutbar sind. Die Aufwandmenge, die Häufig-
keit der Anwendung und die zu behandelnden
Flächen sind auf das notwendige Maß zu beschrän-
ken.
  (3) Eine Anwendung zur Vorsaatbehandlung,
ausgenommen im Rahmen eines Direktsaat- oder
Mulchsaatverfahrens, oder nach der Ernte zur
Stoppelbehandlung ist nur zulässig

1. zur Bekämpfung perennierender Unkrautarten
   wie Ackerkratzdistel, Ackerwinde, Ampfer, Land-
   wasserknöterich und Quecke auf den betroffenen
   Teilflächen, oder
2. zur Unkrautbekämpfung, einschließlich der Besei-
   tigung von Mulch- und Ausfallkulturen, auf Acker-

   flächen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse

   nach § 6 Absatz 2 bis 4 der Agrarzahlungen-
   Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember
   2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch
   Artikel 2 der Verordnung vom 22. September
   2020 (BAnz AT 24.09.2020 V1) geändert worden
   ist, in der jeweils geltenden Fassung zugeordnet
   sind.
  (4) Eine flächige Anwendung auf Grünland ist nur
zulässig

1. zur Erneuerung des Grünlandes bei einer Ver-
   unkrautung, bei der auf Grund ihres Ausmaßes
   ohne die Anwendung die wirtschaftliche Nutzung
   des Grünlandes oder die Futtergewinnung wegen
   eines Risikos für die Tiergesundheit nicht mög-
   lich ist, oder

2. zur Vorbereitung einer Neueinsaat auf Flächen, die
   in eine Erosionsgefährdungsklasse nach § 6 Ab-
   satz 2 bis 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungen-
   verordnung zugeordnet sind oder auf denen eine
   wendende Bodenbearbeitung auf Grund anderer
   Vorschriften nicht erlaubt ist.

Im Falle der Nummer 1 ist die Anwendung auf die
betroffenen Teilflächen des Grünlandes zu be-
schränken.

  (5) Eine Spätanwendung vor der Ernte sowie die
Anwendung in Wasserschutzgebieten, Heilquellen-

schutzgebieten und Kern- und Pflegezonen von
Biosphärenreservaten ist nicht zulässig.“
BGBl. 2021, Seite 4112 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4112
2. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 und 4a ersetzt:
                         „§ 4

                Verbot der Anwendung
    in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz
    (1) In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Natio-
  nalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und ge-
  setzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30
  des Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen
  Trockenmauern im Weinbau, dürfen Pflanzen-
  schutzmittel nicht angewendet werden, die
  1. aus einem in Anlage 2 oder 3 aufgeführten Stoff
     bestehen oder einen solchen Stoff enthalten,
  2. dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder
     Pflanzenteile zu vernichten, oder

  3. dazu bestimmt sind, Pflanzen oder Pflanzenteile
     vor Insekten zu schützen oder Insekten zu
     bekämpfen, und die durch das Bundesamt für
     Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
     mit der Auflage einer Kennzeichnung als bienen-
     gefährlich B1 bis B3 oder als bestäubergefährlich
     NN 410 zugelassen worden sind.

  Die Verbote des Satzes 1 gelten auch in Gebieten

  von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7

  Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgeset-

  zes, ausgenommen Flächen zum Gartenbau, Obst-

  und Weinbau, Anbau von Hopfen und sonstigen

  Sonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und

  Pflanzgut sowie nach Maßgabe des Absatzes 3

  Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet,

  Nationalpark, Nationales Naturmonument oder

  Naturdenkmal ausgewiesen sind. Die Sätze 1 und 2

  gelten nicht, soweit ein Land Vorschriften erlassen

  hat oder erlässt, mit denen für Schutzgebiete nach

  wasserrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Be-

  stimmungen über das Bundesrecht hinausgehende

  Vorgaben zum Pflanzenschutzmitteleinsatz ein-

  schließlich Ausnahmen und Befreiungen festgelegt

  werden.

    (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
  den in Absatz 1 genannten Verboten zulassen:

  1. zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher,

     forstwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaft-

     licher Schäden,

  2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzen-
     welt, insbesondere vor invasiven Arten, und
  3. zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit von
     Schienenwegen.
  Dies gilt nicht für die Anwendung von Pflanzen-
  schutzmitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A
  Nummer 4 oder 5 aufgeführten Stoff bestehen oder
  einen solchen Stoff enthalten.
     (3) In Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeu-
  tung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bun-
  desnaturschutzgesetzes soll auf Ackerflächen, die
  nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationa-
  les Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewie-
  sen sind, bis zum 30. Juni 2024 mittels freiwilliger
  Vereinbarungen und Maßnahmen eine Bewirtschaf-
  tung ohne Anwendung der in Absatz 1 Satz 1 auf-
  geführten Pflanzenschutzmittel erreicht werden.

    (4) Das Bundesministerium für Ernährung und
  Landwirtschaft untersucht die Anwendung der in

  Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Pflanzenschutzmittel
  auf den in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Acker-
  flächen sowie die Maßnahmen, die zur Reduzierung
  der Anwendung dieser Pflanzenschutzmittel auf
  diesen Flächen ergriffen werden. Das Bundesminis-
  terium für Ernährung und Landwirtschaft erstattet
  dem Bundeskabinett bis spätestens 30. Juni 2024
  Bericht über die Auswirkung der zur Reduzierung
  der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ergriffe-
  nen Maßnahmen. Dieser Bericht soll, sofern erfor-
  derlich, Vorschläge für Anpassungen der Regelun-
  gen des Absatzes 1 enthalten.

                           § 4a

         Verbot der Anwendung an Gewässern

     (1) Pflanzenschutzmittel dürfen an Gewässern,
  ausgenommen kleine Gewässer von wasserwirt-
  schaftlich untergeordneter Bedeutung, innerhalb
  eines Abstandes von zehn Metern zum Gewässer,
  gemessen ab der Böschungsoberkante oder soweit
  keine Böschungsoberkante vorhanden ist ab der
  Linie des Mittelwasserstandes, nicht angewendet

  werden. Abweichend von Satz 1 beträgt der ein-

  zuhaltende Mindestabstand fünf Meter, wenn eine

  geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke

  vorhanden ist. Eine Bodenbearbeitung zur Erneue-

  rung des Pflanzenbewuchses darf einmal innerhalb

  von Fünfjahreszeiträumen durchgeführt werden.

  Der erste Fünfjahreszeitraum beginnt mit dem

  8. September 2021. Sind mit der Zulassung des je-

  weiligen Pflanzenschutzmittels Anwendungsbestim-

  mungen über größere Abstände oder über die zu

  verwendenden Pflanzenschutzgeräte festgelegt

  worden, bleibt die Pflicht zur Einhaltung dieser An-

  wendungsbestimmungen unberührt. Die Sätze 1 bis

  4 gelten nicht, soweit ein Land Regelungen nach

  § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Pflanzen-

  schutzgesetzes getroffen hat oder trifft, mit denen

  abweichende Gewässerabstände festgelegt werden.

     (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
  Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Abwendung erheblicher

  landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder sons-

  tiger wirtschaftlicher Schäden oder zum Schutz der

  heimischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere
  vor invasiven Arten, genehmigen.“

3. § 9 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 9

             Generelles Anwendungsverbot
    Glyphosat und Glyphosat-Trimesium (Anlage 1
  Nummer 27a und 27b) unterliegen dem Anwen-
  dungsverbot nach den §§ 1 und 5 Absatz 1 erst ab
  dem 1. Januar 2024.“

4. Nach Anlage 1 Nummer 27 werden die folgenden
   Nummern 27a und 27b eingefügt:
  „27a Glyphosat

  27b    Glyphosat-Trimesium“.

5. Anlage 3 Abschnitt A wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 1a wird aufgehoben.
BGBl. 2021, Seite 4113 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4113
b) Die Nummern 4 und 5 werden in Spalte 3 wie
   folgt geändert:

  aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
      ein Komma ersetzt.

  bb) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden an-
      gefügt:

     „3. im Haus- und Kleingartenbereich; dies
         gilt nicht, solange für das jeweilige Pflan-
         zenschutzmittel auf Grund einer vor dem
         8. September 2021 getroffenen unan-
         fechtbaren Entscheidung

         a) die Anwendung durch nichtberufliche
            Anwender zugelassen ist oder

         b) die Anwendung durch berufliche An-
            wender zugelassen und die Eignung

            zur Anwendung im Haus- und Klein-

            gartenbereich nach § 36 Absatz 1

            Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 des

            Pflanzenschutzgesetzes festgelegt ist,

     4. auf Flächen, die für die Allgemeinheit be-
        stimmt sind; dies gilt nicht, solange für
        das jeweilige Pflanzenschutzmittel auf
        Grund einer vor dem 8. September 2021
        getroffenen unanfechtbaren Entschei-
        dung die Eignung für die Anwendung auf
        Flächen, die für die Allgemeinheit be-
        stimmt sind, im Rahmen eines Zulas-
        sungsverfahrens festgelegt oder die An-
        wendung auf Flächen genehmigt ist, die
        für die Allgemeinheit bestimmt sind.“

c) Die Nummern 5a und 7 werden aufgehoben.

                       Artikel 2
               Weitere Änderung der
      Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

   Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung, die zu-
letzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 3a, 3b und 4 Absatz 2 Satz 2 werden auf-
   gehoben.

2. Anlage 3 Abschnitt A Nummer 4 und 5 wird auf-
   gehoben.
3. Anlage 4 wird aufgehoben.

                       Artikel 3

                    Inkrafttreten
  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Ab-
satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

   (2) Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem auf

Grund einer Verordnung nach Artikel 20 Absatz 1

Buchstabe b auch in Verbindung mit Absatz 2 Unter-

absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Euro-

päischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober
2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutz-
mitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG
und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009,
S. 1; L 111 vom 2.5.2018, S. 10; L 45 vom 18.2.2020,
S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1009
(ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung für Glyphosat und
Glyphosat-Trimesium keine Wirkstoffgenehmigung
mehr vorliegt und Abverkaufs- und Aufbrauchfristen
abgelaufen sind, spätestens aber am 1. Januar 2024.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundes-
gesetzblatt bekannt.
                            Der Bundesrat hat zugestimmt.
                            Bonn, den 2. September 2021
                                    Die Bundesministerin
                              für Ernährung und Landwirtschaft
                                        Julia Klöckner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4111. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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