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PflBSchiedsVO

§ 9 Entscheidungen der Schiedsstelle

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBSchiedsVO/9#abs-1 (1) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist schriftlich zu begründen und den Parteien mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Klagen sind gegen die Schiedsstelle zu richten. Der Vorsitz vertritt die Schiedsstelle im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBSchiedsVO/9#abs-2 (2) Die Schiedsstelle beschließt auch über die Veröffentlichung von Entscheidungen. Das Nähere kann in der nach § 13 zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 8 § 10