Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung
PflBSchiedsVO§ 13 Geschäftsordnung
Stand: 26.08.2026
Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des zuständigen Ministeriums bedarf. Kommt bis zum 20. April 2019 eine Geschäftsordnung nicht zustande, kann sie durch das zuständige Ministerium erlassen werden. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass anstelle oder zusätzlich zur Schriftform ein elektronisches Verfahren zur Anwendung kommen kann.