Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung

PflBSchiedsVO

§ 13 Geschäftsordnung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des zuständigen Ministeriums bedarf. Kommt bis zum 20. April 2019 eine Geschäftsordnung nicht zustande, kann sie durch das zuständige Ministerium erlassen werden. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass anstelle oder zusätzlich zur Schriftform ein elektronisches Verfahren zur Anwendung kommen kann.

§ 12 § 14