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PflBSchiedsVO

§ 10 Verfahrensgebühr

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBSchiedsVO/10#abs-1 (1) Für jedes Verfahren wird eine Gebühr zwischen 600 Euro und 6 000 Euro erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBSchiedsVO/10#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Höhe der Gebühr und deren Verteilung auf die Parteien trifft der Vorsitz durch Beschluss. Die Gebühr wird mit der Zustellung des Beschlusses nach § 9 Absatz 1 Satz 1 fällig.

§ 9 § 11