Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung
PflBSchiedsVO§ 8 Beschlussfähigkeit
Stand: 26.08.2026
Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitz mindestens sechs weitere Mitglieder an der Sitzung teilnehmen und die Parität zwischen Kostenträger- und Leistungserbringerseite gewahrt ist.