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# § 9 PflBSchiedsVO (Nordrhein-Westfalen) — Entscheidungen der Schiedsstelle

Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist schriftlich zu begründen und den Parteien mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Klagen sind gegen die Schiedsstelle zu richten. Der Vorsitz vertritt die Schiedsstelle im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

(2) Die Schiedsstelle beschließt auch über die Veröffentlichung von Entscheidungen. Das Nähere kann in der nach § 13 zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt werden.

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Zitiervorschlag: § 9 PflBSchiedsVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PflBSchiedsVO/9

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