Gesetze / Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
BQFG§ 9 Voraussetzungen der Gleichwertigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 10.01.2024 – 3 K 20822
- VG Berlin, 30.01.2024 – 3 K 428/23
- VGH Baden-Württemberg, 17.06.2021 – 9 S 368/20Zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 30.01.2020 – 12 K 7332/18Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 01.09.2021 – 9 S 4172/20Zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 20.07.2020 – 6 K 6925/18Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 03.09.2021 – 15 K 12450/17
- VG Düsseldorf, 03.09.2021 – 15 K 7710/17
- VG Münster, 08.10.2018 – 4 K 101/17Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BQFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BQFG/9#abs-1 (1) Bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Inland reglementierten Berufs gilt der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, als gleichwertig mit dem entsprechenden inländischen Ausbildungsnachweis, sofern
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BQFG/9#abs-2 (2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung liegen vor, sofern