§ 58 Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/58?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Wer die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/58?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Wer die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/58?asof=2020-01-10#abs-3 (3) Die §§ 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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28.10.2025 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 3 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 259)
BGBl. 2025 I Nr. 259
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.