Gesetze / Pflegeberufegesetz

PflBG

§ 58 Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/58?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Wer die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ führen will, bedarf der Erlaubnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/58?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Wer die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ führen will, bedarf der Erlaubnis.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/58?asof=2020-01-10#abs-3 (3) Die §§ 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.

§ 56 § 58