Gesetze / Pflegeberufegesetz

PflBG

§ 57 Bußgeldvorschriften

Stand: 19.12.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/57#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
ohne Erlaubnis nach § 1, § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte Berufsbezeichnung führt,
2.
entgegen § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 58 Absatz 3, als selbstständig erwerbstätige Person eine dort genannte Aufgabe durchführt,
3.
entgegen § 4 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 58 Absatz 3, einer dort genannten Person eine dort genannte Aufgabe zur Durchführung gegenüber Dritten überträgt oder die Durchführung der Aufgabe durch diese Person gegenüber Dritten duldet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/57#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

§ 56 § 58