Gesetze / Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
PflAFinV§ 12 Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrichtungen
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 19.08.2025 – 9 B 386/24
- VG Köln, 17.04.2024 – 7 L 276/24
- VG Augsburg, 12.09.2022 – Au 9 K 22.74
- VG Gera, 28.05.2024 – 5 K 654/23 Ge
- VG Oldenburg (Oldenburg), 23.02.2022 – 7 B 237/22
- VG München, 18.07.2024 – M 27 K 21.6203Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 24.04.2026 – 9 A 3279/21
- VGH Bayern, 16.02.2023 – 7 ZB 23.127Zitiert von 3
- VG Gelsenkirchen, 15.02.2023 – 7 K 4532/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 PflAFinV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/12#abs-1 (1) Der Finanzierungsbedarf, der nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes, auch in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes, durch die Pflegeeinrichtungen aufzubringen ist, wird im Verhältnis der Zahl der in den jeweiligen Sektoren beschäftigten und eingesetzten Pflegefachkräfte und Pflegefachassistenzkräfte zur Gesamtzahl der Pflegefachkräfte und Pflegefachassistenzkräfte auf die Sektoren aufgeteilt. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen wird bei dieser Aufteilung nur der Anteil an Pflegefachkräften und Pflegefachassistenzkräften berücksichtigt, der auf Pflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entfällt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/12#abs-2 (2) Der auf die einzelne stationäre Einrichtung entfallende Anteil an dem nach Absatz 1 für den stationären Sektor ermittelten Betrag bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer Belegungstage nach der Vergütungsvereinbarung zur Gesamtzahl der Belegungstage aller Vergütungsvereinbarungen in diesem Sektor.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/12#abs-3 (3) Der auf die einzelne ambulante Einrichtung entfallende Anteil an dem nach Absatz 1 für den ambulanten Sektor ermittelten Betrag bemisst sich nach dem Verhältnis der in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar des Festsetzungsjahres von der jeweiligen Einrichtung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entsprechend des im jeweiligen Land geltenden Abrechnungssystems abgerechneten Punkte oder Zeitwerte zur Gesamtzahl der Punkte oder Zeitwerte im ambulanten Sektor im selben Zeitraum. Das Nähere zu diesem Verfahren regeln die Länder.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/12#abs-4 (4) Die zuständige Stelle setzt bis zum 31. Oktober des Festsetzungsjahres den monatlichen Umlagebetrag gegenüber den Pflegeeinrichtungen fest. Hierbei berücksichtigt sie den Differenzbetrag nach § 17 Absatz 1 der jeweiligen Einrichtung.