§ 48a Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/48a?asof=2023-12-19#abs-1 (1) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf Antrag zu erteilen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/48a?asof=2023-12-19#abs-2 (2) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung darf nicht erteilt werden, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/48a?asof=2023-12-19#abs-3 (3) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf die Tätigkeiten zu beschränken, in denen die antragstellende Person eine Qualifikation nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 nachgewiesen hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/48a?asof=2023-12-19#abs-4 (4) Die berufliche Tätigkeit wird unter der Berufsbezeichnung des Staates, in dem die Qualifikation nach Absatz 1 Nummer 1 erworben wurde, ausgeübt und mit dem Hinweis auf
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/48a?asof=2023-12-19#abs-5 (5) Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung haben im Umfang dieser Erlaubnis die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1. Sie dürfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach § 4 ausüben, soweit sie in den Umfang der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung fallen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/48a?asof=2023-12-19#abs-6 (6) § 3 gilt für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 48a geändert durch Artikel 2a 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
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