§ 26 Grundsätze der Finanzierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/26?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Mit dem Ziel,
werden die Kosten der Pflegeausbildung nach Teil 2 durch Ausgleichsfonds nach Maßgabe von § 26 Absatz 2 bis § 36 finanziert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/26?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Die Ausgleichsfonds werden auf Landesebene organisiert und verwaltet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/26?asof=2020-01-10#abs-3 (3) An der Finanzierung der Ausgleichsfonds nehmen teil:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/26?asof=2020-01-10#abs-4 (4) Die zuständige Stelle im Land ermittelt den erforderlichen Finanzierungsbedarf nach § 32 und erhebt Umlagebeträge bei den Einrichtungen nach § 33 Absatz 3 und 4. Sie verwaltet die eingehenden Beträge nach § 33 Absatz 1 einschließlich der Beträge aus Landesmitteln nach § 33 Absatz 1 Nummer 3 sowie der Beträge nach § 33 Absatz 1 Nummer 4 als Sondervermögen und zahlt Ausgleichszuweisungen an die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen aus.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/26?asof=2020-01-10#abs-5 (5) Finanzierungs- und Abrechnungszeitraum ist jeweils das Kalenderjahr.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/26?asof=2020-01-10#abs-6 (6) Das jeweilige Land bestimmt die zuständige Stelle nach Absatz 4 und kann ergänzende Regelungen erlassen. Es bestimmt ebenfalls die zuständige Behörde nach § 30 Absatz 1 sowie eine weitere Behörde, die die Vertreter des Landes nach § 36 Absatz 2 entsendet. Die zuständige Stelle unterliegt der Rechtsaufsicht des zuständigen Landesministeriums. Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach Absatz 4 können im Wege der Beleihung auf eine zur Wahrnehmung dieser Aufgaben geeignete juristische Person des Privatrechts, die die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerledigung bietet, übertragen werden. Diese Aufgabenübertragung kann mit Auflagen verbunden werden und ist widerruflich. Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/26?asof=2020-01-10#abs-7 (7) Die Bestimmung der zuständigen Stelle kann länderübergreifend erfolgen.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 26 geändert durch Artikel 2a 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.