§ 24 Nichtigkeit von Vereinbarungen
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/24#abs-1 (1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der oder des Auszubildenden von den übrigen Vorschriften dieses Abschnitts abweicht, ist nichtig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/24#abs-2 (2) Eine Vereinbarung, durch die die oder der Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt wird, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis eingeht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/24#abs-3 (3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
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- OVG Niedersachsen, 02.04.2024 – 14 LC 156/22Zitiert von 2
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Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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