§ 32 Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/32#abs-1 (1) Die zuständige Stelle ermittelt für den jeweiligen Finanzierungszeitraum die Höhe des Finanzierungsbedarfs für die Pflegeausbildung im Land aus
Schätzungen nach § 30 Absatz 5 und § 31 Absatz 5 stehen den bei der Ermittlung des Finanzierungsbedarfs festgesetzten oder vereinbarten Ausbildungsbudgets gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/32#abs-2 (2) Die zuständige Stelle erhebt als Ausgleich für anfallende Verwaltungs- und Vollstreckungskosten 0,6 Prozent der sich aus Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Summe (Verwaltungskostenpauschale). Die Verwaltungskostenpauschale wird dem Betrag nach Absatz 1 als Aufschlag hinzugerechnet. Sie wird beim Finanzierungsbedarf und im Ausgleichsfonds gesondert ausgewiesen.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 32 PflBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Hamburg, 12.11.2025 – 21 K 647/24
- VG Gießen, 21.07.2025 – 8 K 345/24.GIZitiert von 1
- VG Augsburg, 16.12.2024 – Au 9 K 23.1881
- VG Gera, 28.05.2024 – 5 K 654/23 Ge
- VG Köln, 17.04.2024 – 7 L 276/24
- VG Augsburg, 12.09.2022 – Au 9 K 22.74
Zuletzt entschieden
- VG Ansbach, 21.01.2026 – AN 14 K 23.1955
- OVG NRW, 19.08.2025 – 9 B 386/24
- VG München, 18.07.2024 – M 27 K 21.6203Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 PflBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.01.2024 in Kraft
§ 32 geändert durch Artikel 2a 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
-
15.08.2019 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.