§ 32 Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Hamburg, 12.11.2025 – 21 K 647/24
- VG Gießen, 21.07.2025 – 8 K 345/24.GIZitiert von 1
- VG Augsburg, 16.12.2024 – Au 9 K 23.1881
- VG Gera, 28.05.2024 – 5 K 654/23 Ge
- VG Köln, 17.04.2024 – 7 L 276/24
- VG Augsburg, 12.09.2022 – Au 9 K 22.74
Zuletzt entschieden
- VG Ansbach, 21.01.2026 – AN 14 K 23.1955
- OVG NRW, 19.08.2025 – 9 B 386/24
- VG München, 18.07.2024 – M 27 K 21.6203Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 PflBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/32#abs-1 (1) Die zuständige Stelle ermittelt für den jeweiligen Finanzierungszeitraum die Höhe des Finanzierungsbedarfs für die Pflegeausbildung im Land aus
Schätzungen nach § 30 Absatz 5 und § 31 Absatz 5 stehen den bei der Ermittlung des Finanzierungsbedarfs festgesetzten oder vereinbarten Ausbildungsbudgets gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/32#abs-2 (2) Die zuständige Stelle erhebt als Ausgleich für anfallende Verwaltungs- und Vollstreckungskosten 0,6 Prozent der sich aus Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Summe (Verwaltungskostenpauschale). Die Verwaltungskostenpauschale wird dem Betrag nach Absatz 1 als Aufschlag hinzugerechnet. Sie wird beim Finanzierungsbedarf und im Ausgleichsfonds gesondert ausgewiesen.