Gesetze / Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
PflAFinV§ 3 Bestimmung der Ausbildungskosten und Bemessung von Pauschal- und Individualbudgets
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/3#abs-1 (1) Die bei der Finanzierung der Pflegeausbildung berücksichtigungsfähigen Ausbildungskosten sind anhand der in Anlage 1 aufgeführten Kostentatbestände zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/3#abs-2 (2) Die Ausbildungskosten sind prospektiv zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/3#abs-3 (3) Werden bei einem Träger der praktischen Ausbildung oder in einer Pflegeschule andere Ausbildungsberufe unterrichtet, die nicht unter das Pflegeberufegesetz oder das Pflegefachassistenzgesetz fallen, sind Kosten, die für diese Ausbildungsberufe anfallen, nicht berücksichtigungsfähig. Soweit Personal- oder Sachmittel sowohl für andere Ausbildungsberufe als auch für die Pflegeausbildung genutzt werden, können diese in Höhe des auf die Pflegeausbildung entfallenden Anteils der Kosten berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/3#abs-4 (4) Zur Plausibilisierung der kalkulierten Kosten können Ist-Kosten-Daten herangezogen werden. Die Richtigkeit der Ist-Kosten ist durch geeignete Belege nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/3#abs-5 (5) Die Pauschalen nach § 30 des Pflegeberufegesetzes und die Individualbudgets nach § 31 des Pflegeberufegesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 39a Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes oder mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes, sind so zu bemessen, dass die Ausbildungskosten bei Einhaltung aller Qualitätsvorgaben des Pflegeberufegesetzes und der landesrechtlichen Vorgaben vollständig durch die Ausbildungsbudgets finanziert werden.
Änderungsverlauf
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28.10.2025 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 259)
BGBl. 2025 I Nr. 259
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12.12.2023 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3a 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
BGBl. 2023 I Nr. 359
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12.12.2023 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
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