Gesetze / Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
PflAFinV§ 2 Rechtsträgerschaft bei staatlichen Pflegeschulen
Stand: 10.06.2019
Die Befugnis der Länder, für staatliche Pflegeschulen die Rechtsträgerschaft für das Finanzierungsverfahren nach dieser Verordnung gesondert zu regeln, bleibt unberührt. Eine Aufteilung dieser Rechtsträgerschaft auf die Kostenträger ist zulässig.