§ 31 Individualbudgets
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/31#abs-1 (1) Werden die Ausbildungsbudgets nach § 29 Absatz 5 Satz 2 und 3 individuell vereinbart, sind Parteien der Budgetverhandlung
Pflegeschulen und Träger der praktischen Ausbildung können vereinbaren, dass das Ausbildungsbudget des Trägers der praktischen Ausbildung die Ausbildungskosten der Pflegeschule mit umfasst und vom Träger der praktischen Ausbildung mit verhandelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/31#abs-2 (2) Die Verhandlungen nach Absatz 1 sind zügig zu führen. Vor Beginn der Verhandlungen hat der Träger der praktischen Ausbildung den Beteiligten rechtzeitig Nachweise und Begründungen insbesondere über Anzahl der voraussichtlich belegten Ausbildungsplätze und die Ausbildungskosten vorzulegen sowie im Rahmen der Verhandlungen zusätzliche Auskünfte zu erteilen, soweit diese erforderlich sind und nicht außer Verhältnis stehen. Satz 2 gilt für die Pflegeschulen entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/31#abs-3 (3) Kommt eine Vereinbarung über ein Ausbildungsbudget für den Finanzierungszeitraum nicht innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage von Verhandlungsunterlagen zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 36 innerhalb von sechs Wochen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/31#abs-4 (4) Die Parteien nach Absatz 1 teilen der zuständigen Stelle gemeinsam die Höhe der vereinbarten oder der von der Schiedsstelle nach Absatz 3 festgesetzten Ausbildungsbudgets und den jeweiligen Träger der praktischen Ausbildung mit. Dabei geben sie die Zahl der Ausbildungsplätze sowie die voraussichtlichen Mehrkosten der Ausbildungsvergütung unter Mitteilung der Höhe der voraussichtlich für jeden Auszubildenden anfallenden Ausbildungsvergütung an, die der Vereinbarung oder der Festsetzung zugrunde gelegt worden sind. Die zuständige Stelle weist unangemessene Ausbildungsvergütungen zurück.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/31#abs-5 (5) Erfolgt eine Mitteilung nach Absatz 4 Satz 1 und 2 nicht oder nicht vollständig innerhalb von für die Mitteilung vorgegebenen Fristen oder wurden bestimmte Angaben in der Mitteilung nach Absatz 4 Satz 3 zurückgewiesen und werden die zurückgewiesenen Angaben nicht fristgerecht nachträglich mitgeteilt, nimmt die zuständige Stelle eine Schätzung vor.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 31 PflBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 23.09.2021 – 9 B 947/21Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.