Gesetze / Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
PflAFinV§ 4 Unterschiedliche Pauschalen bei Pauschalbudgets
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/4#abs-1 (1) Werden Pauschalen nach § 30 des Pflegeberufegesetzes, auch in Verbindung mit § 39a Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes oder mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes, vereinbart, können mehrere oder alle Kostentatbestände der Anlage 1 in einer Pauschale zusammengefasst werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/4#abs-2 (2) Eine Differenzierung der Pauschalen für einen Kostentatbestand nach Art der Ausbildung ist zulässig. Im Übrigen ist sie nur bis zum Festsetzungsjahr 2030 zulässig und nur dann, wenn die Differenzierung nach sachgerechten, allgemeinen, objektiven und für alle Träger der praktischen Ausbildung oder für alle Pflegeschulen gleichen Kriterien erfolgt. Unzulässig ist insbesondere eine Differenzierung nach Versorgungsbereichen oder Trägerstrukturen ohne einen sachlichen Grund.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/4#abs-3 (3) Die zuständige Stelle veröffentlicht die Pauschalen und die Differenzierungskriterien.
Änderungsverlauf
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12.12.2023 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3a 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
BGBl. 2023 I Nr. 359
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