Gesetze / Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung
PferdewMeistPrV§ 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PferdewMeistPrV/1#abs-1 (1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pferdewirtschaftsmeister und Pferdewirtschaftsmeisterin soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PferdewMeistPrV/1#abs-2 (2) Die Prüfung wird von den nach § 71 Absatz 3 und 8 des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen durchgeführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PferdewMeistPrV/1#abs-3 (3) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Pferdewirtschaftsmeister oder die Pferdewirtschaftsmeisterin in der Lage sein, die in den drei Bereichen (Nummern 1 bis 3) genannten Aufgaben wirtschaftlich und nachhaltig in unterschiedlich strukturierten Unternehmen der Pferdewirtschaft oder der Landwirtschaft mit Pferdehaltung wahrzunehmen, diese Unternehmen eigenverantwortlich zu führen und Leitungsaufgaben auszuüben sowie auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen zu reagieren:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PferdewMeistPrV/1#abs-4 (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pferdewirtschaftsmeister oder Pferdewirtschaftsmeisterin mit Angabe der nach § 2 gewählten Fachrichtung.
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