Gesetze / Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung

PferdewMeistPrV

§ 7 Arbeitsprojekt

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PferdewMeistPrV/7#abs-1 (1) Mit der Durchführung des Arbeitsprojekts soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen die komplexen Zusammenhänge der Pferdehaltung, des Pferdeeinsatzes, der Dienstleistungen, der Produktion sowie der Vermarktung bezogen auf die von ihm gewählte Fachrichtung (§ 2) zu erfassen und zu analysieren sowie Lösungsvorschläge für betriebliche Probleme zu erstellen und umzusetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PferdewMeistPrV/7#abs-2 (2) Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf die laufende Bewirtschaftung eines pferdewirtschaftlichen Unternehmens beziehen und für dessen weitere Entwicklung von Bedeutung sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PferdewMeistPrV/7#abs-3 (3) Bei der Wahl der Aufgabe für das Projekt ist die vom Prüfling gewählte Fachrichtung (§ 2) zu Grunde zu legen. Ebenso sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PferdewMeistPrV/7#abs-4 (4) Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das geplante Arbeitsprojekt in dem Unternehmen nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Abstimmung mit dem Prüfling eine gleichwertige Aufgabe für ein Arbeitsprojekt in einem geeigneten Unternehmen zu stellen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PferdewMeistPrV/7#abs-5 (5) Der Prüfling hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu planen, den Verlauf der Bearbeitung sowie die Ergebnisse zu dokumentieren, das Projekt vorzustellen und in einem Fachgespräch zu erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf die Inhalte des § 5 Absatz 2; hierbei ist die vom Prüfling gewählte Fachrichtung (§ 2) zu beachten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PferdewMeistPrV/7#abs-6 (6) Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht dem Prüfling ein Zeitraum von zwölf Monaten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 120 Minuten dauern.

§ 6 § 8