Gesetze / Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung
PferdewMeistPrV§ 20 Bestehen der Meisterprüfung und Zeugnisse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PferdewMeistPrV/20#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Prüfungsteil (§ 4) mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PferdewMeistPrV/20#abs-2 (2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung mindestens
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PferdewMeistPrV/20#abs-3 (3) Ist die Meisterprüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle darüber ein Zeugnis aus.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PferdewMeistPrV/20#abs-4 (4) Im Fall des Bestehens stellt die zuständige Stelle für jeden Prüfling ein weiteres Zeugnis aus, in dem mindestens anzugeben sind:
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 20 PferdewMeistPrV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Minden, 10.04.2024 – 8 K 2959/22
- VG Köln, 16.08.2023 – 10 K 4834/21
- VG Minden, 30.11.2021 – 8 K 2722/20Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.