Gesetze / Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung

PferdewMeistPrV

§ 8 Schriftliche Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PferdewMeistPrV/8#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den in § 5 Absatz 2 aufgeführten Inhalten. Bei der Wahl der Aufgaben ist die vom Prüfling gewählte Fachrichtung (§ 2) zu beachten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PferdewMeistPrV/8#abs-2 (2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.

§ 7 § 9