Gesetze / Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung
PferdewMeistPrV§ 8 Schriftliche Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PferdewMeistPrV/8#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den in § 5 Absatz 2 aufgeführten Inhalten. Bei der Wahl der Aufgaben ist die vom Prüfling gewählte Fachrichtung (§ 2) zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PferdewMeistPrV/8#abs-2 (2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 8 PferdewMeistPrV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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- VG Köln, 16.08.2023 – 10 K 4834/21
- VG Minden, 30.11.2021 – 8 K 2722/20Zitiert von 2
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