§ 8 Aufgaben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PfandBG/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die vorschriftsmäßige Deckung für die Pfandbriefe und Ansprüche aus Derivategeschäften nach § 4 Abs. 3 jederzeit vorhanden ist; hierbei hat er darauf zu achten, dass der Wert der beliehenen Grundstücke nach der auf Grund des § 16 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung, der Wert der beliehenen Schiffe und Schiffsbauwerke nach der auf Grund des § 24 Abs. 5 erlassenen Rechtsverordnung und der Wert der beliehenen Flugzeuge nach der auf Grund des § 26d Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung festgesetzt ist. Darüber hinaus ist er nicht verpflichtet zu untersuchen, ob der festgesetzte Wert dem wirklichen Wert entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PfandBG/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die zur Deckung der Pfandbriefe und der Ansprüche aus Derivategeschäften nach § 4 Abs. 3 verwendeten Werte gemäß § 5 Abs. 1 in das jeweilige Deckungsregister eingetragen werden. Er hat auch darauf zu achten, dass die Eintragung eines Derivats von der Pfandbriefbank unter Angabe des entsprechenden Deckungsregisters unverzüglich dem Vertragspartner des Derivategeschäfts mitgeteilt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PfandBG/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Treuhänder hat die Pfandbriefe vor der Ausgabe mit einer Bescheinigung über das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung und über die Eintragung in das entsprechende Deckungsregister zu versehen. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift genügt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PfandBG/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Im Deckungsregister eingetragene Werte können nur mit Zustimmung des Treuhänders in dem Register gelöscht werden. Die Zustimmung des Treuhänders bedarf der Schriftform; sie kann in der Weise erfolgen, dass der Treuhänder seine Namensunterschrift dem Löschungsvermerk im Deckungsregister beifügt. Für die Löschung eines eingetragenen Derivats, das noch nicht vollständig abgewickelt ist, ist ferner die Zustimmung des Vertragspartners der Pfandbriefbank erforderlich; eine Löschung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1423)
BGBl. 2021 I S. 1423
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20.03.2009 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I 607)
BGBl. 2009 I S. 607
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