Gesetze / Landesrecht Brandenburg / PetG · GVBl.I/10, [Nr. 48]

Gesetz über die Behandlung von Petitionen an den Landtag Brandenburg (Petitionsgesetz - PetG)

14 Normen · Ausgangsfassung vom 20.12.2010 · 1 zitierende Entscheidungen · letzte Änderung 21.08.2026 · Änderungen →

Meistzitierte Normen

NormZitierende Entscheidungen
§ 5 — Aufklärung des Sachverhalts1

Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.

Inhaltsübersicht

  1. § 1 Petitionsberechtigung
  2. § 2 Form und Inhalt der Petition
  3. § 3 Petitionen inhaftierter oder in psychiatrischen Einrichtungen untergebrachter Personen
  4. § 4 Verfahren im Landtag
  5. § 5 Aufklärung des Sachverhalts
  6. § 6 Behandlung personenbezogener Daten, Akteneinsicht und Erteilung von Auskünften
  7. § 7 Entscheidungen
  8. § 8 Entscheidungen in Gesetzgebungsangelegenheiten
  9. § 9 Entscheidungen bei bestandskräftigen Verwaltungsentscheidungen
  10. § 10 Verhältnis zu den Gerichten
  11. § 11 Überweisung von Petitionen
  12. § 12 Bericht über die Arbeit des Petitionsausschusses
  13. § 13 Nicht erledigte Petitionen
  14. § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Änderungsverlauf

  1. 21.08.2026 — 9 Normen geändert · §§ 1, 2, 4, 5 und 5 weitere neueste Änderung
  2. Stand der amtlichen Fassung

    08.12.2021 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2021 (GVBl.I/21, [Nr. 29])

  3. Historischer Änderungsnachweis

    19.06.2019 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 19.06.2019, Artikel 2

    § 4 geändert

    GVBl. I 2019, Nr. 29, S. 12

Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).