Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Petitionsgesetz
PetG§ 1 Petitionsberechtigung
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PetG/1#abs-1 (1) Petitionsberechtigt ist jede Person unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit oder Staatsangehörigkeit. Petitionen können von Einzelpersonen oder mehreren Personen gemeinsam bei dem Landtag Brandenburg eingereicht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PetG/1#abs-2 (2) Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes können Petitionen auch in dienstlichen Angelegenheiten ohne Einhaltung des Dienstweges einreichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PetG/1#abs-3 (3) Juristische Personen des Privatrechts sind petitionsberechtigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PetG/1#abs-4 (4) Juristischen Personen des öffentlichen Rechts steht das Petitionsrecht insoweit zu, als die Petition einen Gegenstand ihres sachlichen Zuständigkeitsbereiches betrifft.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PetG/1#abs-5 (5) Petitionen können auch durch gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter eingereicht werden.