Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Petitionsgesetz
PetG§ 13 Nicht erledigte Petitionen
Stand: 30.07.2026
Petitionen, die am Ende einer Legislaturperiode noch nicht abschließend behandelt worden sind, gelten auch innerhalb der darauffolgenden Wahlperiode als eingegangen, ohne dass es einer erneuten Eingabe des Petenten bedarf.