Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Petitionsgesetz

PetG

§ 6 Behandlung personenbezogener Daten, Akteneinsicht und Erteilung von Auskünften

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PetG/6#abs-1 (1) Daten zur Person des Petenten und zum Gegenstand der Petition dürfen verarbeitet werden. Der Petent ist hierüber zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PetG/6#abs-2 (2) Der Petitionsausschuss ist im Rahmen der Wahrnehmung seiner Rechte befugt, personenbezogene Daten an die Landesregierung und andere öffentliche Stellen zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PetG/6#abs-3 (3) Es besteht kein Anspruch auf Einsicht in oder Auskunft aus Petitionsakten. Dies gilt nicht für Ansprüche auf datenschutzrechtlicher Grundlage.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PetG/6#abs-4 (4) Im Übrigen gilt die Datenschutzordnung des Landtages.

§ 5 § 7