Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Petitionsgesetz
PetG§ 3 Petitionen inhaftierter oder in psychiatrischen Einrichtungen untergebrachter Personen
Stand: 30.07.2026
Petitionen inhaftierter oder in psychiatrischen Einrichtungen untergebrachter Personen sind verschlossen und ohne Kontrolle dem Landtag zuzuleiten. Gleiches gilt für Schreiben des Landtages an diese Petenten.