Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Petitionsgesetz

PetG

§ 3 Petitionen inhaftierter oder in psychiatrischen Einrichtungen untergebrachter Personen

Stand: 30.07.2026

Brandenburg

Petitionen inhaftierter oder in psychiatrischen Einrichtungen untergebrachter Personen sind verschlossen und ohne Kontrolle dem Landtag zuzuleiten. Gleiches gilt für Schreiben des Landtages an diese Petenten.

§ 2 § 4