Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Petitionsgesetz
PetG§ 12 Bericht über die Arbeit des Petitionsausschusses
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PetG/12#abs-1 (1) Der Landtag nimmt in der Regel jährlich einen Bericht über die Arbeit des Petitionsausschusses entgegen. Die Berichte des Ausschusses können mündlich oder in Schriftform erstattet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PetG/12#abs-2 (2) In der Regel vierteljährlich sind die Beschlüsse des Ausschusses in einer Übersicht dem Landtag zur Kenntnis zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PetG/12#abs-3 (3) Der Petitionsausschuss kann beschließen, auf der Internetseite des Petitionsausschusses Petitionen von allgemeiner oder beispielhafter Bedeutung zu veröffentlichen sowie über den Bearbeitungsstand und das Ergebnis zu informieren. Personenbezogene Daten sind hierbei zu anonymisieren.