Gesetze / Passgesetz

PassG

§ 8 Passentziehung

Stand: 04.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 13.03.2024

Bund2 Fassungen38 Entscheidungen

Ein Pass oder ein ausschließlich als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweis kann dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekanntwerden, die nach § 7 Absatz 1 die Passversagung rechtfertigen würden.

←§ 7 →§ 9