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§ 8 PaßG 1986 — Passentziehung

Passgesetz

Stand: 13.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Pass oder ein ausschließlich als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweis kann dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekanntwerden, die nach § 7 Absatz 1 die Passversagung rechtfertigen würden.