Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 171
BGBl. 2022 I S. 171 · 13.433 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Verordnung
zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften
und zur Änderung weiterer Verordnungen des gewerblichen
Rechtsschutzes*
Vom 7. Februar 2022
Auf Grund
– des § 28 Absatz 1 Nummer 1, des § 34 Absatz 6
sowie des § 125a Absatz 3 des Patentgesetzes,
von denen § 28 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9
des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490)
neu gefasst, § 34 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 204
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) und § 125a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1
Nummer 40 Buchstabe a des Gesetzes vom 10. Au-
gust 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist,
– des § 21 Absatz 1 und des § 29 Absatz 1 Nummer 1
des Gebrauchsmustergesetzes, von denen § 21 Ab-
satz 1 zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert und
§ 29 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 13 des Geset-
zes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) neu ge-
fasst worden ist,
– des § 65 Absatz 1 Nummer 1 und des § 95a Absatz 3
des Markengesetzes, von denen § 65 Absatz 1 Num-
mer 1 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 Nummer 7 des
Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) und
§ 95a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 71
Buchstabe c des Gesetzes vom 11. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2357) geändert worden ist,
– des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und des § 11
Absatz 1 des Halbleiterschutzgesetzes, von denen
§ 3 Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 9 Nummer 1
Buchstabe c des Gesetzes vom 10. August 2021
(BGBl. I S. 3490) neu gefasst und § 11 Absatz 1 zu-
letzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. Novem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist,
– des § 25 Absatz 3 und des § 26 Absatz 1 Nummer 1
des Designgesetzes, von denen § 25 Absatz 3 durch
Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 4. April 2016
(BGBl. I S. 558) geändert worden ist, sowie
– des § 1 Absatz 2 des Patentkostengesetzes, der
durch Artikel 210 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits-
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. De-
zember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundes-
ministerium der Justiz:
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Artikel 1
Änderung der
Verordnung über die
elektronische Aktenführung bei dem Patentamt,
dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
Die Verordnung über die elektronische Aktenführung
bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bun-
desgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83),
die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 31 des Gesetzes
vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“ er-
setzt.
2. In § 1 wird das Wort „Patentamt“ durch die Wörter
„Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Patentamt“
durch die Wörter „Deutsche Patent- und Marken-
amt“ ersetzt.
b) Im Wortlaut wird das Wort „Patentamt“ durch die
Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“ er-
setzt.
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Übertragung und Vernichtung von Schriftstücken
(1) Soweit das Deutsche Patent- und Markenamt
Akten elektronisch führt, soll es an Stelle von Pa-
pierdokumenten deren elektronische Wiedergabe
in der elektronischen Akte aufbewahren. Bei der
Übertragung der Papierdokumente in elektronische
Dokumente ist nach dem Stand der Technik sicher-
zustellen, dass die elektronischen Dokumente mit
den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich über-
einstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Von
der Übertragung der Papierdokumente in elektro-
nische Dokumente kann abgesehen werden, wenn
die Übertragung unverhältnismäßigen technischen
Aufwand erfordert.
(2) Die Papierdokumente sollen nach der Über-
tragung in elektronische Dokumente vernichtet wer-
den. Dies gilt nicht, soweit die Dokumente aus
rechtlichen Gründen, insbesondere auch zu
Beweiszwecken, zurückzugeben oder zur Qualitäts-
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 sicherung des Übertragungsvorgangs aufzubewah-
vom 17.9.2015, S. 1).
ren sind.“

Artikel 2
Änderung der
Verordnung über den
elektronischen Rechtsverkehr
beim Deutschen Patent- und Markenamt
Die Verordnung über den elektronischen Rechtsver-
kehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom
1. November 2013 (BGBl. I S. 3906), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2444) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe b wird der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. für internationale Anmeldungen in Verfahren
nach Artikel III des Gesetzes über interna-
tionale Patentübereinkommen vom 21. Juni
1976 (BGBl. 1976 II S. 649), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021
(BGBl. I S. 3490) geändert worden ist.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Das
Zertifikat, das der verwendeten elektronischen
Signatur zugrunde liegt,“ durch die Wörter „Die
elektronische Signatur“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
und 5 ersetzt:
„(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3
können Anmeldungen nach dem Patentgesetz
und internationale Anmeldungen nach Artikel III
des Gesetzes über internationale Patentüber-
einkommen beim Deutschen Patent- und Mar-
kenamt auch unter Verwendung der für diese
Anmeldungen bestimmten Module des elektro-
nischen Anmeldesystems des Europäischen
Patentamts eingereicht werden. Das Deutsche
Patent- und Markenamt macht über die Internet-
seite www.dpma.de bekannt, wann diese Anmel-
dewege eröffnet und welche technischen Bedin-
gungen für die Einreichung maßgeblich sind.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4
können internationale Anmeldungen nach Arti-
Artikel
Änderung der
DPMA-Verwaltungskostenverordnung
kel III des Gesetzes über internationale Patent-
übereinkommen beim Deutschen Patent- und
Markenamt auch unter Verwendung der für diese
Anmeldungen bestimmten elektronischen Anmel-
desysteme der Weltorganisation für geistiges
Eigentum eingereicht werden. Das Deutsche
Patent- und Markenamt macht über die Internet-
seite www.dpma.de bekannt, wann diese Anmel-
dewege eröffnet und welche technischen Bedin-
gungen für die Einreichung maßgeblich sind.“
Artikel 3
Änderung der
Patentkostenzahlungsverordnung
Die Patentkostenzahlungsverordnung vom 15. Okto-
ber 2003 (BGBl. I S. 2083), die durch Artikel 4 der Ver-
ordnung vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. durch elektronisch übermittelte Zahlung auf
ein Konto der zuständigen Bundeskasse für
das Deutsche Patent- und Markenamt in
Marken- und Designverfahren, wenn das Zah-
lungsmittel für die betreffende Verfahrens-
handlung auf der Internetseite des Deutschen
Patent- und Markenamts www.dpma.de be-
kannt gegeben ist.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. bei elektronisch übermittelter Zahlung der
Tag, an dem der Betrag dem Konto der zu-
ständigen Bundeskasse für das Deutsche
Patent- und Markenamt gutgeschrieben wird;
bei Kartenzahlverfahren und dem Einsatz
elektronischer Zahlungssysteme der Tag der
Akzeptanz.“
4
Die Anlage der DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1586), die zuletzt durch
Artikel 211 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 302 100 wird wie folgt gefasst:
Nr. Auslagen
„302 100 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
Höhe
1. Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt,
per Telefax übermittelt oder die angefertigt worden sind, weil
die Be-
teiligten nicht die erforderliche Zahl von Mehranfertigungen beigefügt
haben (Dokumentenpauschale):
für die ersten 50 Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 EUR
für jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,15 EUR

Nr. Auslagen Höhe
2. Pauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten auf
einem Datenträger (Datenträgerpauschale)
je Datenträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 EUR
(1) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und dessen be-
vollmächtigte Vertreter jeweils
1. eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung oder ein vollständiger Ausdruck
der Entscheidung und der Bescheide des Deutschen Patent- und Markenamts,
2. eine Ablichtung oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.
(2) Die Datenträgerpauschale wird nicht erhoben, wenn die elektronisch gespei-
cherten Daten ausschließlich elektronisch übermittelbar sind.
(3) Für die Abgabe von Schutzrechtsdaten über die Dienste DPMAdatenabgabe
und DEPATISconnect wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale nicht erho-
ben.
(4) § 191a Absatz 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt.“
2. Nummer 302 420 wird wie folgt gefasst:
Nr. Auslagen Höhe
„302 420 – die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu
zahlenden Beträge mit folgenden Maßgaben:
1. Auslagen zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Perso-
nen (§ 191a Absatz 1 GVG) und hör- oder sprachbehinderter Personen
(§ 186 Absatz 1 GVG) sind hiervon ausgenommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
2. erhält ein Sachverständiger aufgrund des § 1 Absatz 2 Satz 2 JVEG
keine Vergütung, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift
nach dem JVEG zu zahlen wäre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
3. sind die Auslagen durch verschiedene Verfahren veranlasst, werden
sie auf die mehreren Verfahren angemessen verteilt . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe“.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Am 1. Juli 2022 treten in Kraft:
1. Artikel 1 Nummer 4 und
2. Artikel 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe b.
Berlin, den 7. Februar 2022
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 171. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes d9bf96879272aee7….