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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 171

BGBl. 2022 I S. 171 · 13.433 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 171 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 171
                                             Verordnung
                             zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften
              und zur Änderung weiterer Verordnungen des gewerblichen
Rechtsschutzes*
                                                           Vom 7. Februar 2022

   Auf Grund
– des § 28 Absatz 1 Nummer 1, des § 34 Absatz 6
  sowie des § 125a Absatz 3 des Patentgesetzes,
  von denen § 28 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9
  des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490)
  neu gefasst, § 34 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 204
  der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
  S. 1474) und § 125a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1
  Nummer 40 Buchstabe a des Gesetzes vom 10. Au-
  gust 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist,
– des § 21 Absatz 1 und des § 29 Absatz 1 Nummer 1
  des Gebrauchsmustergesetzes, von denen § 21 Ab-
  satz 1 zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
  24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert und
  § 29 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 13 des Geset-
  zes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) neu ge-
  fasst worden ist,

– des § 65 Absatz 1 Nummer 1 und des § 95a Absatz 3
  des Markengesetzes, von denen § 65 Absatz 1 Num-
  mer 1 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 Nummer 7 des
  Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) und
  § 95a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 71
  Buchstabe c des Gesetzes vom 11. Dezember 2018
  (BGBl. I S. 2357) geändert worden ist,

– des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und des § 11
  Absatz 1 des Halbleiterschutzgesetzes, von denen
  § 3 Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 9 Nummer 1
  Buchstabe c des Gesetzes vom 10. August 2021
  (BGBl. I S. 3490) neu gefasst und § 11 Absatz 1 zu-
  letzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. Novem-
  ber 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist,
– des § 25 Absatz 3 und des § 26 Absatz 1 Nummer 1
  des Designgesetzes, von denen § 25 Absatz 3 durch
  Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 4. April 2016
  (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, sowie

– des § 1 Absatz 2 des Patentkostengesetzes, der
  durch Artikel 210 der Verordnung vom 31. August
  2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,

in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits-

anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I

S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. De-
zember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundes-
ministerium der Justiz:

* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
  tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der

                       Artikel 1
                   Änderung der
               Verordnung über die
  elektronische Aktenführung bei dem Patentamt,
  dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
   Die Verordnung über die elektronische Aktenführung
bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bun-
desgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83),
die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 31 des Gesetzes
vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort „Patentamt“ durch
   die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“ er-
   setzt.

2. In § 1 wird das Wort „Patentamt“ durch die Wörter
   „Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „Patentamt“
     durch die Wörter „Deutsche Patent- und Marken-
     amt“ ersetzt.

  b) Im Wortlaut wird das Wort „Patentamt“ durch die
     Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“ er-
     setzt.

4. § 3 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 3

    Übertragung und Vernichtung von Schriftstücken
     (1) Soweit das Deutsche Patent- und Markenamt
  Akten elektronisch führt, soll es an Stelle von Pa-
  pierdokumenten deren elektronische Wiedergabe
  in der elektronischen Akte aufbewahren. Bei der
  Übertragung der Papierdokumente in elektronische
  Dokumente ist nach dem Stand der Technik sicher-
  zustellen, dass die elektronischen Dokumente mit
  den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich über-
  einstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Von
  der Übertragung der Papierdokumente in elektro-
  nische Dokumente kann abgesehen werden, wenn

  die Übertragung unverhältnismäßigen technischen

  Aufwand erfordert.

     (2) Die Papierdokumente sollen nach der Über-
  tragung in elektronische Dokumente vernichtet wer-
  den. Dies gilt nicht, soweit die Dokumente aus
  rechtlichen Gründen, insbesondere auch zu
  Beweiszwecken, zurückzugeben oder zur Qualitäts-
  Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241     sicherung des Übertragungsvorgangs aufzubewah-
  vom 17.9.2015, S. 1).
ren sind.“
BGBl. 2022, Seite 172 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 172
                         Artikel 2
                   Änderung der
               Verordnung über den
           elektronischen Rechtsverkehr
      beim Deutschen Patent- und Markenamt

   Die Verordnung über den elektronischen Rechtsver-

kehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom

1. November 2013 (BGBl. I S. 3906), die zuletzt durch

Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2018

(BGBl. I S. 2444) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 2 Buchstabe b wird der Punkt am

     Ende durch ein Komma ersetzt.
  b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

      „3. für internationale Anmeldungen in Verfahren

          nach Artikel III des Gesetzes über interna-

          tionale Patentübereinkommen vom 21. Juni
          1976 (BGBl. 1976 II S. 649), das zuletzt durch
          Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021

          (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Das
     Zertifikat, das der verwendeten elektronischen
     Signatur zugrunde liegt,“ durch die Wörter „Die
     elektronische Signatur“ ersetzt.

  b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4

     und 5 ersetzt:

         „(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3
      können Anmeldungen nach dem Patentgesetz
      und internationale Anmeldungen nach Artikel III
      des Gesetzes über internationale Patentüber-
      einkommen beim Deutschen Patent- und Mar-
      kenamt auch unter Verwendung der für diese
      Anmeldungen bestimmten Module des elektro-
      nischen Anmeldesystems des Europäischen
      Patentamts eingereicht werden. Das Deutsche
      Patent- und Markenamt macht über die Internet-
      seite www.dpma.de bekannt, wann diese Anmel-
      dewege eröffnet und welche technischen Bedin-
      gungen für die Einreichung maßgeblich sind.
        (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4
      können internationale Anmeldungen nach Arti-

                                                                           Artikel
                                                         Änderung der
                                                DPMA-Verwaltungskostenverordnung

            kel III des Gesetzes über internationale Patent-
            übereinkommen beim Deutschen Patent- und
            Markenamt auch unter Verwendung der für diese
            Anmeldungen bestimmten elektronischen Anmel-
            desysteme der Weltorganisation für geistiges
            Eigentum eingereicht werden. Das Deutsche

            Patent- und Markenamt macht über die Internet-

            seite www.dpma.de bekannt, wann diese Anmel-

            dewege eröffnet und welche technischen Bedin-

            gungen für die Einreichung maßgeblich sind.“

                                          Artikel 3

                            Änderung der

                   Patentkostenzahlungsverordnung

    Die Patentkostenzahlungsverordnung vom 15. Okto-
  ber 2003 (BGBl. I S. 2083), die durch Artikel 4 der Ver-

  ordnung vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) ge-

  ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein

          Semikolon ersetzt.

       b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

            „5. durch elektronisch übermittelte Zahlung auf
                ein Konto der zuständigen Bundeskasse für
                das Deutsche Patent- und Markenamt in
                Marken- und Designverfahren, wenn das Zah-

                lungsmittel für die betreffende Verfahrens-

                handlung auf der Internetseite des Deutschen
                Patent- und Markenamts www.dpma.de be-
                kannt gegeben ist.“

  2. § 2 wird wie folgt geändert:
       a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
          Semikolon ersetzt.

       b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
            „5. bei elektronisch übermittelter Zahlung der
                Tag, an dem der Betrag dem Konto der zu-
                ständigen Bundeskasse für das Deutsche
                Patent- und Markenamt gutgeschrieben wird;
                bei Kartenzahlverfahren und dem Einsatz
                elektronischer Zahlungssysteme der Tag der
                Akzeptanz.“

4
   Die Anlage der DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1586), die zuletzt durch
Artikel 211 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 302 100 wird wie folgt gefasst:

        Nr.                                                             Auslagen

   „302 100      Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:

Höhe
                 1. Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt,
                    per Telefax übermittelt oder die angefertigt worden sind, weil
die Be-
                    teiligten nicht die erforderliche Zahl von Mehranfertigungen beigefügt
                    haben (Dokumentenpauschale):

                     für die ersten 50 Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               0,50 EUR
                     für jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    0,15 EUR
BGBl. 2022, Seite 173 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 173

       Nr.                                                                Auslagen                                                                          Höhe
                 2. Pauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten auf
                    einem Datenträger (Datenträgerpauschale)
                    je Datenträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             5 EUR
                   (1) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und dessen be-
                 vollmächtigte Vertreter jeweils
                 1. eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung oder ein vollständiger Ausdruck
                    der Entscheidung und der Bescheide des Deutschen Patent- und Markenamts,
                 2. eine Ablichtung oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.
                   (2) Die Datenträgerpauschale wird nicht erhoben, wenn die elektronisch gespei-
                 cherten Daten ausschließlich elektronisch übermittelbar sind.
                   (3) Für die Abgabe von Schutzrechtsdaten über die Dienste DPMAdatenabgabe
                 und DEPATISconnect wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale nicht erho-
                 ben.
                   (4) § 191a Absatz 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt.“


2. Nummer 302 420 wird wie folgt gefasst:

       Nr.                                                                Auslagen                                                                          Höhe
   „302 420      – die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu
                   zahlenden Beträge mit folgenden Maßgaben:
                    1. Auslagen zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Perso-
                       nen (§ 191a Absatz 1 GVG) und hör- oder sprachbehinderter Personen
                       (§ 186 Absatz 1 GVG) sind hiervon ausgenommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                in voller Höhe
                    2. erhält ein Sachverständiger aufgrund des § 1 Absatz 2 Satz 2 JVEG
                       keine Vergütung, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift
                       nach dem JVEG zu zahlen wäre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             in voller Höhe
                    3. sind die Auslagen durch verschiedene Verfahren veranlasst, werden
                       sie auf die mehreren Verfahren angemessen verteilt . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              in voller Höhe“.


                                                                            Artikel 5
                                                                        Inkrafttreten
                   (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der
                 Verkündung in Kraft.
                    (2) Am 1. Juli 2022 treten in Kraft:
                 1. Artikel 1 Nummer 4 und
                 2. Artikel 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe b.


                    Berlin, den 7. Februar 2022

                                                Der Bundesminister der Justiz
                                                      Marco Buschmann

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 171. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d9bf96879272aee7….